(1) Für die Erneuerung oder Neuinstallation von Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, von Radio-, Fernseh- und elektronischen Anlagen im Allgemeinen, von Antennen und Blitzschutzanlagen, von Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, von Öfen mit einer Feuerleistung von 15 oder mehr Kilowatt, von Sanitäranlagen sowie Anlagen zur Wasserleitung, -behandlung, -nutzung und -speicherung und zum Wasserverbrauch in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der das Wasser vom Lieferanten abgegeben wird, von Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird, und von Brandschutzanlagen in Gebäuden, für die die Benutzungsbewilligung bereits ausgestellt wurde, hinterlegt das Installationsunternehmen, unbeschadet der Verpflichtung zur Einholung beliebig bezeichneter Zustimmungsakten, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Arbeiten beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert wurde, die Konformitätserklärung, das Projekt im Sinne von Artikel 10 oder, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen.
(2) Sind Installation, Umbau und Erweiterung von Anlagen mit Baumaßnahmen verbunden, für die eine Baukonzession, eine Baubeginnmeldung oder eine Bauermächtigung erforderlich ist, so hinterlegt der Inhaber der Baugenehmigung oder die Person, die die Baubeginnmeldung oder den Antrag auf Ermächtigung eingereicht hat, beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde, in der die Anlage installiert werden soll, das Projekt der Anlage zusammen mit dem Bauprojekt.
(3) Das für Bauwesen zuständige Amt übermittelt eine Kopie der Konformitätserklärung der Handelskammer, in deren Einzugsgebiet das Installationsunternehmen seinen Sitz hat. Letztere sorgt für die Überprüfung der entsprechenden Eintragungen im Handelsregister, für Vorhaltungen und Zustellungen von eventuell festgestellten Übertretungen und für die Verhängung der von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verwaltungsstrafen.