(1) Verzehrsfertiges handwerklich hergestelltes Speiseeis wird vom Speiseeishersteller oder von der Speiseeisherstellerin in seiner bzw. ihrer Verkaufsstelle direkt zum Konsum angeboten und verkauft. Das Eis kann außerdem vom Speiseeishersteller oder von der Speiseeisherstellerin über den Handel verteilt werden. In diesem Fall müssen die Behälter ein Etikett tragen, auf dem die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben, Bezeichnung des Produktes samt Angabe der Sorte aufscheinen.