(1) Zu Beginn der Arbeiten zum Bau oder Umbau des Gebäudes, in dem sich die Anlage befindet, muss das Installationsunternehmen ein Schild anbringen, aus dem seine Firmendaten und, falls die Projekterstellung durch die Personen laut Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen ist, der Name des Projektanten der Anlage bzw. Anlagen hervorgehen.