(1) Für die Installation, den Umbau und die Erweiterung der Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und g) der Handwerksordnung muss ein Projekt erarbeitet werden. Für die Anlagen laut Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c) der Handwerksordnung ist das Projekt nur dann erforderlich, wenn es sich um Öfen mit einer Feuerleistung von 35 oder mehr Kilowatt handelt.
(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen wird das Projekt, unbeschadet strengerer Bestimmungen im Bereich Projektierung, von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt; in den anderen Fällen kann das Projekt, gemäß Artikel 12 Absatz 2, auch von der technisch verantwortlichen Person des Installationsunternehmens erstellt werden.
(3) Das Projekt für Installation, Umbau und Erweiterung muss von einer in der dem Sachgebiet entsprechenden Berufsliste eingetragenen Fachperson erstellt werden, wenn es sich um folgende Anlagen handelt:
- Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, für alle Verbraucher in Mehrfamilienhäusern und Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit Nennleistungen über 6 kW oder Verbraucher im Haushalt einzelner Wohneinheiten mit einer Fläche von über 400 m²,
- Anlagen mit Kaltkathoden-Röhren, die an Elektroanlagen angeschlossen sind, für die die Erstellung eines Projekts vorgeschrieben ist, und in jedem Fall bei Anlagen mit einer Gesamtleistung der Netzteile von über 1200 VA,
- Anlagen zur Erzeugung, Leitung, Verteilung und Nutzung von elektrischer Energie in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an der die Energie vom Lieferanten abgegeben wird, in Produktionsstätten sowie in Liegenschaften, in denen Handel betrieben oder Dienstleistungen angeboten werden oder die anderen Zwecken dienen, wenn die Verbraucher mit Spannungen über 1000 V gespeist werden – Komponenten, die Niederspannung beziehen, sind inbegriffen – oder wenn die Nennleistung höher als 6 kW ist bzw. die Fläche mehr als 200 m² beträgt,
- Elektroanlagen in Liegenschaftseinheiten, in denen, auch nur teilweise, Lokale untergebracht sind, die den speziellen Bestimmungen des CEIunterliegen, in Fällen, wo Lokale medizinischen Zwecken dienen oder Explosions- oder Brandgefahr besteht, sowie Blitzschutzanlagen in Gebäuden mit mehr als 200 m3 Volumen,
- Radio-, Fernseh- und elektronische Anlagen im Allgemeinen, Antennen und Blitzschutzanlagen, sofern elektronische Anlagen mit elektrischen, projektpflichtigen Anlagen koexistieren,
- Heiz- und Klimaanlagen, die mit flüssigen, dampf- oder gasförmigen oder mit beliebig anderen Stoffen betrieben werden, sowie Öfen mit einer Feuerleistung von 35 oder mehr Kilowatt mit gemeinsamen verzweigten Schornsteinen sowie Klimaanlagen für alle Einsatzgebiete mit einer Kälteleistung von 40.000 oder mehr fr/h,
- Anlagen zur Beförderung und Nutzung von auch flüssigem Gas in Gebäuden, und zwar ab der Stelle, an welcher der Gasbrennstoff vom Lieferanten abgegeben wird, Anlagen zur Verteilung und zur Verwendung von gasförmigen Brennstoffen mit einer Wärmeleistung über 50 kW oder solche, die über gemeinsame verzweigte Schornsteine verfügen, oder Anlagen für in Krankenhäusern oder ähnlichen Strukturen verwendete medizinische Gase einschließlich deren Lagerung,
- Brandschutzanlagen, die im Rahmen einer Tätigkeit betrieben werden, für die eine Brandschutzbescheinigung einzuholen ist, und in jedem Fall, wenn vier oder mehr Hydranten oder 10 oder mehr Brandmelder, Rauch- oder Gasmelder vorgesehen sind.
(4) Die Anlagenprojekte müssen fachgerecht ausgearbeitet sein. Als fachgerecht ausgearbeitet gelten Projekte, die den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben in Leitfäden und den Bestimmungen der UNI, des CEIoder anderer Norminstitute der EU-Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen.
(5) Die Projekte enthalten mindestens die Pläne der Anlage, die Lagepläne und einen technischen Bericht über Art und Beschaffenheit der Installation, des Umbaus oder der Erweiterung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Art und Merkmale der einzusetzenden Materialien und Komponenten und der nötigen Vorkehrungen und Sicherheitsmaßnahmen. In brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen gilt besondere Aufmerksamkeit der Auswahl der Materialien und Komponenten, die gemäß den geltenden technischen Bestimmungen einzusetzen sind.
(6) Wird die projektierte Anlage im Zuge der Durchführung abgeändert, muss das vorgelegte Projekt mit den technischen Unterlagen, welche die Varianten bescheinigen, vervollständigt werden. Bei Ausstellung der Konformitätserklärung muss der Installateur oder die Installateurin sowohl auf das ursprüngliche Projekt als auch auf die Änderungen Bezug nehmen.
(7) Das in Absatz 3 genannte Projekt ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 16 Absatz 1 beim für Bauwesen zuständigen Amt der Gemeinde vorzulegen, in der die Anlage errichtet wird.