(1) Bei der handwerklichen Speiseeisherstellung bereitet der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin die Grundmischung mit unmittelbar ausgewählten Rohstoffen bester Qualität vor und vermischt diese nach seiner bzw. ihrer Kreativität. Es ist grundlegend, dass der Speiseeishersteller oder die Speiseeisherstellerin den gesamten Verarbeitungsprozess von der Zubereitung der Grundmischung bis zur Anrührung ausführt und seine bzw. ihre manuelle Arbeit gegenüber dem technischen Prozess überwiegt. Die Anrührung von handwerklich hergestelltem Speiseeis erfolgt mit Unterbrechungen, wobei auch manuell in die Produktion eingegriffen werden kann. Das Einblasen von Pressluft ist untersagt. 14)
(2) Für die Rezepterstellung sind folgende Vorschriften zu beachten:
(3) Bei der Zubereitung der Grundmischung dürfen ausschließlich Fette aus Milch und Eiern verwendet werden. In den Folgeprozessen und bei der Anrührung ist der Zusatz von jeglichem Pflanzenfett verboten, mit Ausnahme der Pflanzenfette, die in den charakteristischen Zutaten oder in den anderen Produkten laut Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c) enthalten sind. 17)