(1) Die zuständigen Behörden stellen die Benutzungsbewilligung aus, nachdem die Konformitätserklärung laut Artikel 12 bzw. die unter Artikel 12 Absatz 5 genannte Übereinstimmungserklärung und die Abnahmebescheinigung für die installierten Anlagen, sofern von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen, eingereicht wurden.