Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Glasflächen jeglicher Art müssen laut den entsprechenden technischen Normen (UNI Normen) ausgeführt werden.
(2) Sämtliche Fensterflächen und Glasfassaden sind so zu gestalten, dass deren Reinigung und Instandhaltung leicht und ohne großen Kostenaufwand möglich ist.