Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Schulen sind mit akustischen Signalanlagen mit Uhrwerk auszustatten, die von einem zentralen Uhrwerk gesteuert werden und mit denen Pausenzeichen durchgegeben werden können. Uhren sind in den Gängen, im Eingangsbereich, im Lehrerzimmer, in der Turnhalle, im Gymnastikraum, im Schwimmbad und beim Schulwart bzw. bei der Schulwartin vorzusehen.
(2) Für Kindergärten ist eine Klingel- und Türöffneranlage erforderlich.