Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Jeder Lehr- und Lernraum soll ausreichend verdunkelbar sein. Bei den Fachunterrichtsräumen für Physik, für die naturwissenschaftlichen und technischen Fächer, für Zeichnen und für die Fotolabors ist eine Vollverdunkelung vorzusehen, die elektrisch oder manuell betrieben werden kann.
(2) In Kindergärten müssen Gruppen-, Ruhe- bzw. Bewegungs- und Mehrzweckräume verdunkelbar sein. Vorhänge allein genügen nicht.