Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) In allen Schulräumlichkeiten müssen die Böden grundsätzlich pflegeleicht, rutschfest und antistatisch sein und im Aufbau eine fachgerechte Trittschalldämmung erhalten. In den Lehr- und Lernräumen sind Teppichböden zu vermeiden. In den Fachunterrichtsräumen sollen technische Böden vorgesehen werden.
(2) In den Turnhallen, die für mehrere Sportarten dienen, sollen in der Regel flächen- bzw. punktelastische Böden vorgesehen werden.