(1) Unabhängig von der Größe des Kindergartens oder der Schule und von der Personenanzahl ist eine Sicherheitsbeleuchtung vorzusehen. Die Anlage ist nach den einschlägigen technischen Normen, in geltender Fassung, zu errichten.
(2) Die Anlage kann mit zentraler Stromversorgung oder mit autonomen Sicherheitsleuchten erstellt werden. Eine zentrale Überwachung der Anlage ist vorzusehen.
(3) Bei der Sicherheitsbeleuchtung der Rettungs- und Fluchtwege ist Folgendes zu beachten:
- Um eine gefahrlose Evakuierung zu ermöglichen, sind Fluchtwege und Ausgänge mit einer Sicherheitsbeleuchtung zu beleuchten. Die Sicherheitsbeleuchtung gewährleistet die erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke, um ein gefahrloses Verlassen der Räume bis zu einem sicheren Ort zu ermöglichen.
- Die erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke auf Rettungs- und Fluchtwegen beträgt 5 Lux horizontal am Boden gemessen (laut UNI EN 1838).
(4) Bei der Anti-Panik-Beleuchtung ist Folgendes zu beachten:
Anti-Panik-Beleuchtung ist die minimale Grundbeleuchtung, die in einem größeren Raum ein sicheres Erreichen der Rettungs- und Fluchtwege ermöglichen soll. Sie soll in Orten mit großer Menschenansammlung (z.B. Aula Magna, Veranstaltungsräume) vorgesehen werden.
(5) Bei der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist Folgendes zu beachten:
- Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung erfordern eine Sicherheitsbeleuchtung, die ein gefahrloses Beenden besonderer Tätigkeiten sowie das Verlassen des Arbeitsplatzes ermöglicht. Diese Sicherheitsbeleuchtung ist in Werkstätten, Werkräumen usw. vorzusehen;
- für Lehr- und Lernräume ist es ausreichend, wenn der Ausgangsbereich durch eine Sicherheitsbeleuchtung mit einem beleuchteten Rettungszeichen beleuchtet ist.
(6) Im Schulgebäude müssen die vorgeschriebenen, genormten Hinweisschilder angebracht sein, um auf Ausgänge und andere Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen. Die Schilder müssen durch die Sicherheitsbeleuchtung ausreichend beleuchtet sein.