(1) Um die ausreichende Belichtung der Lehr- und Lernräume zu gewährleisten, darf die Größe der Glasfläche in der Regel 1/6 der Grundfläche des Lehr- und Lernraumes - ausgenommen sind Großräume - nicht unterschreiten. Bei einer Tiefe der Lehr- und Lernräume von mehr als 7,20 mist eine zusätzliche Tageslichtbeleuchtung oder eine entsprechend ausgelegte künstliche Beleuchtung erforderlich. Die Höhe der Fensterbrüstungen, sofern diese nicht im Erdgeschoss liegen oder auf Balkone oder auf begehbare Terrassen schauen, muss gemäß Artikel 64 Absatz 3 bemessen werden. Die Fenstergröße ist auf das statisch und funktionell notwendige Maß zu begrenzen. Alle von innen sichtbaren Fensterteile sind zur Ausschaltung von störenden Lichtdichtekontrasten möglichst hell zu halten.
(2) Innenhöfe sind zur Belichtung und Belüftung von Lehr- und Lernräumen möglich, wenn die Lichthofbreite wenigstens der Höhe des gegenüberliegenden Baukörpers entspricht.
(3) In Kindergärten müssen die Fensterflächen in den Aufenthaltsräumen wenigstens 1/6 der Nutzfläche, in Schulen wenigstens 1/10 der Nutzfläche betragen. Die Fensterkonstruktionen sind so zu wählen, dass die Kinder bzw. die Schüler und Schülerinnen nicht an geöffnete Fensterflügel stoßen können (Unterkante wenigstens 1,25 müber dem Fußboden). Dreh- und Kippflügelfenster mit fester Verglasung im unteren Bereich sind empfehlenswert. Die Fensterbrüstung soll nicht höher als 0,65 msein. In Räumen in den oberen Stockwerken muss die Höhe der Fensterbrüstung wenigstens 1,00 mbetragen, bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 mwenigstens 1,10 m.