Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrags bei der Disziplinarkommission laufenden Disziplinarverfahren gemäß den vom D.P.R. Nr. 315/1990 vorgesehenen Kriterien und Verfahren behandelt werden.