(1) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, legen das Assessorat für Gesundheitswesen und die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Mittelwerte der historischen Ausgaben und der Wertmesser der Kosten pro Betreuten, die Kriterien für die Festlegung der Höhe der programmierten Ausgaben fest, auf welche bei der Bewertung der Verschreibungstätigkeit des Kinderarztes Bezug zu nehmen ist.
(2) Diese Kriterien müssen folgendes vorsehen:
- - die Modalitäten zur Ermittlung der von den Vertragskinderärzten direkt verursachten Ausgaben und jener, die von anderen Fachärzten verursacht werden, die konventionierten und nicht konventionierten fachärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern angehören;
- - die Modalitäten der Berechnung der Höhe der programmierten Ausgaben unter Berücksichtigung:
- a) der nach Alter, Geschlecht und nach besonderen Krankheitsbildern gewichteten Bevölkerung;
- b) des Vergleichs zwischen den provinzialen Betriebskosten und den gesamtstaatlichen Betriebskosten;
- c) der Finanzierung der einheitlichen Betreuungsstandards;
- - die Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Leistungen und der Kontrolle der erwarteten Ergebnisse, einschließlich allfälliger Berichtigungen der vorher bestimmten Wertmesser.
(3) Die Einhaltung von seiten der Kinderärzte des Ausmaßes der programmierten Ausgaben bewirkt im Sinne des Artikels 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen die Gewährung eines Jahresbeitrags im Ausmaß von 40% der Differenz zwischen den programmierten Sanitätsausgaben und den effektiv getätigten Ausgaben, wovon 75% direkt an den Arzt gehen, der den Plafond der programmierten Ausgaben eingehalten hat, und 25% an alle Kinderärzte des entsprechenden Sprengels oder Einzugsgebiets. Vom Kinderarzt, der die programmierten Ausgaben überschreitet, wird nichts gefordert.
(4) 5% der weniger verursachten Ausgaben werden der Potenzierung der Sanitätsleistungen im Sprengel von den Betrieben, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, zugewiesen.
(5) Die Vertragspartner stimmen überein, die Aktivierung dieses Instituts im nächsten Landeskollektivvertrag vorzusehen.