Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 12 legt das Assessorat für Gesundheitswesen die Erbringung von zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten fest, die auch auf eine bessere Integrierung zwischen den sanitären und sozialen Eingriffen ausgerichtet sind, und mit Modalitäten, die eine funktionelle Eingliederung des Kinderarztes in das Departement für Mutter und Kind, falls dasselbe besteht, gestatten, oder des eigenen Dienstes, für:
(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorhergehendem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Betrieben die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Aufteilung desselben an die Kinderärzte, die an diesen ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.
(3) Der Landesbeirat gemäß Artikel 12 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erläßt Bezugsrichtlinien für den darauffolgenden Zeitraum.