In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 21/11/2014

e) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 61511)
Genehmigung des Vertrages auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten

1)

Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.

DIE LANDESREGIERUNG

beschließt

  • 1.  Den beigelegten Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit Basiskinderärzten, welcher integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.
  • 2.  Die Gesamtausgabe für den Abschluß des gegenständlichen Vertrages, geschätzt auf ca. Lire 3000 Millionen, wird mit den mit eigenem Beschluß vom 23. September 1996, Nr. 4452 auf Kapitel 52110 des Landeshaushaltes 1996 zweckgebundenen Mitteln und nach Ausschöpfung desselben mit den mit Beschluß vom 3. November 1997, Nr. 5684 auf Kapitel 52110 des Landeshaushaltes 1997 zweckgebundenen Mitteln abgedeckt.

Vertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten

KAPITEL I
Allgemeine Prinzipien

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Die in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 dieses Vertrags eingetragenen Fachärzte für Kinderheilkunde sind aktiver und qualifizierender Teil des Landesgesundheitsdienstes des für den Schutz der Kindheit im Entwicklungsalter von 0 bis 14 Jahren zuständigen Bereichs, und zwar hinsichtlich der Vorsorge, der Heilbehandung, der Rehabilitation und der Erreichung eines psycho-physischen Reifezustands in einer globalen Sicht des Dienstes für den Bürger im Rahmen der gesamtstaatlichen und provinzialen Gesundheitspläne.

(2) Dieses Landesabkommen regelt im Sinne des Artikels 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, das autonome, andauernde und koordinierte Arbeitsverhältnis, welches zwischen den örtlichen Sanitätseinheiten als Betriebe, die mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und die in der Folge als Betrieb bezeichnet werden, und den Kinderärzten für die Gewährung der kinderärztlichen Fachbetreuung in direkter Form zugunsten der Kinder gemäß vorhergehendem Absatz, und zwar mittels:

  • a)  der kinderärztlichen Grundversorgung,
  • b)  der Betreuungskontinuität,
  • c)  programmierter Tätigkeiten für die territorialen Dienste.

Dies alles hat im Rahmen von Bestimmungen zu erfolgen, die den Vertrauenskinderarzt voll und ganz für den Schutz der Gesundheit der ihm mittels Arztwahl anvertrauten Betreuten einbeziehen.

Art. 2 (Rangordnungen - Gesuche - Voraussetzungen)

(1) Die für die Abwicklung der von diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten zu beauftragenden Kinderärzte sind der einzigen, jährlich nach Titeln erstellten Landesrangordnung zu entnehmen.

(2) Die Ärzte, die sich in die Landesrangordnung eintragen lassen wollen, müssen am Verfallstag für die Einreichung der Gesuche folgende Voraussetzungen haben:

  • a)  Eintragung im Berufsregister,
  • b)  nicht über sechzig Jahre alt sein,
  • c)  Spezialisierungsdiplom oder Nachweis über freie Dozentur in einem der folgenden Fächer: "Kinderheilkunde", "pädiatrische Klinik", "Kinderheilkunde und Säuglingslehre", "pädiatrische Pathologie", "Neonatologie", "Säuglingslehre", "Präventivpädiatrie und Sozialpädiatrie",
  • d)  Besitz des Nachweises der Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 7522) und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen.

(3) Von der Altersgrenze wird für jene Kinderärzte abgesehen, die am Verfallstag gemäß Absatz 4 Inhaber eines von diesem Vertrag geregelten Auftrags sind, auch in einer anderen Region.

(4) Zwecks Eintragung in die Landesrangordnung müssen die Kinderärzte mittels Einschreibebriefes innerhalb 31. Jänner an das Landesassessorat für Gesundheitswesen ein Gesuch gemäß Anhang A) einreichen, welchem die Dokumentation beizufügen ist, die geeignet ist, den Besitz der Voraussetzungen und der erklärten Titel nachzuweisen.

(5) Für die Rangordnung werden nur die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres innegehabten Titel bewertet.

(6) Der Kinderarzt, der bereits in derselben Landesrangordnung des vorhergehenden Jahres eingetragen war, muß außer dem Gesuch nur die Bestätigung über die Eintragung in das Berufsregister und die Dokumentation zum Nachweis der im letzten Jahr erworbenen weiteren Titel, sowie anderer für die vorhergehende Rangordnung nicht vorgelegter weiterer Titel einreichen.

(7) Das Gesuch und die beigelegte Dokumentation müssen den geltenden Bestimmungen betreffend die Stempelgebühren entsprechen.

(8) Die Landesverwaltung erstellt nach obligatorischem Einholen des Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der Titel und der Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 eine einzige Landesrangordnung, die für ein Jahr Gültigkeit hat, wobei neben jedem Namen die erreichte Punktezahl, die allfälligen Unvereinbarkeitspositionen und der Wohnsitz anzugeben sind.

(9) Die Rangordnung wird innerhalb 30. April im Amtsblatt der Region veröffentlicht; innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung können die interessierten Kinderärzte bei der Landesverwaltung ein begründetes Gesuch um Überprüfung ihrer Position in der Rangordnung einreichen.

(10) Die Landesrangordnung wird nach obligatorischem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 12 von der Landesverwaltung endgültig innerhalb 15. Juni genehmigt und den Betrieben und der provinzialen Ärztekammer mitgeteilt.

(11) Die Rangordnung gilt vom 1. Juli des laufenden Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

2)

Abgedruckt unter § 25.

Art. 3 (Titel für die Erstellung der Rangordnung)

(1) Die für die Erstellung der Rangordnung bewertbaren Titel sind in der Folge mit Angabe der Punktezahl eines jeden einzelnen davon aufgezählt:

I - Akademische und Studientitel

  • a)  Eintragung in das Berufsregister (die Punktezahl wird auf 0,02 Punkte pro Monat Eintragung im Berufsverzeichnis der Provinz Bozen verdoppelt):
    Für jeden Monat ...........................................................................P.te 0,01
  • b)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in Kinderheilkunde oder gleichwertigen Disziplinen im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B, und nachfolgende Ergänzungen:
    Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur ...................................P.te 4,00
  • c)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in zur Kinderheilkunde verwandten Disziplinen im Sinne des Ministerialdekrets vom 10. März 1983, Tabelle B, und nachfolgende Ergänzungen: Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur ................................................P.te 2,00
  • d)  Spezialisierungen oder freie Dozenturen in anderen Fächern als jenen, die unter den Buchstaben b) und c) vorgesehen sind:
    Für jede Spezialisierung oder freie Dozentur ...................................P.te 0,20
  • e)  Befähigungsausbildung im Sinne des Gesetzes Nr. 148 vom
    18. April 1975 .............................................................................P.te 0,10
  • f)  Von der Provinz anerkannter Titel als Ausbildungs-Moderator ...........P.te 0,10

II - Diensttitel

  • a)  Die Tätigkeit als vertragsgebundener Basiskinderarzt im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und von Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und Legislativdekrets Nr. 517/1993, einschließlich jener als assoziierter oder als vertretender Basiskinderarzt, wird wie folgt bewertet: Für jeden vollen Monat ...........................................P.te 0,20
  • b)  Die Tätigkeit als vertragsgebundener Arzt für allgemeine Medizin im Sinne von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978, und von Artikel 8, Absatz 1, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und Legislativdekrets Nr. 517/1993 einschließlich jener als assoziierter oder als vertretender Arzt, sowie die auf Rechnung eines Basiskinderarztes ohne Spezialisierung abgewickelte Vertretungstätigkeit, wird wie folgt bewertet:
    Für jeden vollen Monat.................................................................P.te 0,10
  • c)  Effektiv geleisteter Dienst mit Auftrag auf unbestimmte Zeit in der Medizin der Dienste oder, auch als Ersatz, in den ärztlichen Bereitschaftsdiensten oder bei der Betreuungskontinuität oder bei der territorialen Notfallmedizin, in aktiver Form:
    Für jeden Monat, umgerechnet auf 96 Stunden Tätigkeit .................P.te 0,10
    (Für jeden Monat können nicht mehr Stunden in Betracht gezogen werden als die vom gesamtstaatlichen Vertrag für den Bereich zugelassene Höchststundenzahl).
  • d)  Ärztliche Tätigkeit in den Diensten der saisonalen Betreuung in den Fremdenverkehrsgebieten, die von den Regionen, Provinzen oder Betrieben organisiert werden:
    Für jeden Monat, umgerechnet auf 96 Stunden ..............................P.te 0,10
  • e)  Militärdienst (oder Zivilersatzdienst) nach dem Erwerb des Doktorats in Medizin:
    Für jeden Monat .........................................................................P.te 0,05
  • f)  Tätigkeit als Kinderfacharzt im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, des Gesetzes vom 10. Juli 1960, Nr. 735, und nachfolgende Änderungen, und des Ministerialdekrets vom 1. September 1988, Nr. 430:
    Für jeden Monat .........................................................................P.te 0,20
  • g)  Berufstätigkeit, die bei nicht ausdrücklich in den vorhergehenden Buchstaben genannten öffentlichen Sanitätseinrichtungen abgewickelt wurde:
    Für jeden Monat .........................................................................P.te 0,05
  • h)  Obligatorische Arbeitsenthaltung wegen Schwangerschaft und Wochenbett während des Zeitraums mit einem Auftrag auf unbestimmte Zeit im Bereich der Basismedizin oder im Bereich der Basispädiatrie (bis zu einer Höchstpunkteanzahl von 0,50 bzw. von 1 Punkt): Basismedizin:
    für jeden Monat ..........................................................................P.te 0,10
    Basispädiatrie für jeden Monat ......................................................P.te 0,20
  • i)  Vertretungstätigkeit für Gewerkschaftstätigkeit: Für jeden Monat........P.te 0,20

(2) Für die Bewertung der Titel werden 16 und mehr Tage einem Monat gleichgesetzt. Die Diensttitel sind zusammenzählbar, sofern sich dieselben nicht auf Tätigkeiten beziehen, die in denselben Zeiträumen abgewickelt wurden. In einem solchen Fall wird der Titel bewertet, der die höhere Punktezahl ergibt.

(3) Bei gleicher Gesamtpunktezahl haben zuerst das Spezialisierungsalter und dann die Spezialisierungsnote und schließlich das Lebensalter den Vorzug.

Art. 4 (Unvereinbarkeiten)

(1) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 1991, Nr. 412, ist mit der Abwicklung der von diesem Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten der Arzt unvereinbar, der:

  • a)  Inhaber jedweden öffentlichen oder privaten, auch provisorischen, Arbeitsverhältnisses ist, mit Ausnahme der Ärzte gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzesdekrets vom 14. Juni 1993, Nr. 187, mit Abänderungen umgewandelt in das Gesetz vom 12. August 1993, Nr. 296, der Ärzte, die die Funktionen eines Sprengelkoordinators, oder eines Sprengelhygienikers gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. November 1995, Nr. 22 ausüben, der Ärzte, die die vom Beschluß der Landesregierung Nr. 2020/1991 geregelte Notfallmedizin auf dem Territorium ausüben, sowie der Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in Form der Erreichbarkeit ausüben und jener Ärzte, die die Tätigkeit der Betreuungskontinuität in aktiver Form mit weniger als 333 Arztwahlen ausüben.
  • b)  kontrollärztliche Funktionen im Auftrag der Betriebe ausübt und zwar begrenzt auf das Einzugsgebiet, in dem er Arztwahlen erwerben kann;
  • c)  die ordentliche Behandlung wegen permanenter Invalidität von seiten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Dekret vom 15. Oktober 1976 des Ministeriums für Arbeit und Sozialfürsorge erhält;
  • d)  in die Verzeichnisse der allgemeinen Medizin eingetragen ist;
  • e)  die Tätigkeit eines vertragsgebundenen Ambulatoriumsfacharztes in von der Pädiatrie verschiedenen Disziplinen abwickelt;
  • f)  in die Verzeichnisse der externen Vertragsfachärzte eingetragen ist;
  • g)  unter jedwedem Titel in privaten Einrichtungen, Dienststellen oder Anlagen arbeitet, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden sind und der Ermächtigung im Sinne von Artikel 43, des Gesetzes Nr. 833/1978 unterliegen;
  • h)  mit einem Betrieb ein eigenes Verhältnis im Sinne des Artikels 8, Absatz 5, des Legislativdekrets Nr. 502/1992 unterhält.

(2) Die Unvereinbarkeit gemäß Absatz 1, Buchstabe g) ist gegenüber jenen Kinderärzten nicht anzuwenden, die bei den oben angegebenen Institutionen nur die Tätigkeit des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und/oder Injektions- und Blutentnahmetätigkeiten abwickeln und Inhaber einer Anzahl von Arztwahlen von nicht mehr als dem Grenzwert sind, unter welchem die Tätigkeit eines Basiskinderarztes mit jener der Betreuungskontinuität (333 Arztwahlen) vereinbar ist.

(3) Der Kinderarzt, der, auch nur für einen begrenzten Zeitraum, die Funktionen eines Fabriksarztes oder eines Arztes einer Gemeinschaft ausübt, kann keine Arztwahlen von Familienangehörigen im pädiatrischen Alter der Bediensteten des obgenannten Betriebs oder der Mitglieder der Gemeinschaft selbst erwerben.

Art. 5 (Aussetzung des Vertragsverhältnisses)

(1) Außer der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 13 muß der Arzt von den Tätigkeiten eines Basiskinderarztes für die gesamte Dauer des Militärdienstes oder des Zivilersatzdienstes suspendiert werden, sowie in den Fällen eines im Ausland im Sinne des Gesetzes vom 9. Februar 1979, Nr. 38, geleisteten Dienstes für die gesamte Dauer desselben und im Falle dokumentierter Dienste, die von anerkannten öffentlichen Institutionen bestätigt werden und die als Arzt im Rahmen von Kooperationsprojekten geleistet werden, mit Finanzierung des italienischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten oder die von akkreditierten Organisationen (UNICEF, OMS, UNNCR und andere) verwaltet werden.

(2) Die Eintragung im Verzeichnis wird von Amts wegen ausgesetzt, falls der Arzt vom Berufsalbum suspendiert wird.

(3) In den unter den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird der Arzt unter Befolgung der vom Artikel 24 festgelegten Modalitäten ersetzt werden.

(4) In diesem Sachbereich werden die Bestimmungen gemäß Artikel 9, Absatz 3, des Gesetzes vom 23. April 1981, Nr. 154, angewandt.

Art. 6 (Beendigung des Vertragsverhältnisses)

(1) Das Vertragsverhältnis zwischen den Betrieben und den Basiskinderärzten endet:

  • a)  wegen Vollendung des 70. Lebensjahres, im Sinne von Artikel 2, Absatz 4, des Gesetzes vom 28. Dezember 1995, Nr. 549;
  • b)  wegen einer im Sinne und gemäß den Verfahren laut Artikel 13 getroffenen Disziplinarmaßnahmen;
  • c)  wegen Rücktritts des Kinderarztes, welcher dem Betrieb mit einer Vorankündigung von wenigstens einem Monat mitzuteilen ist;
  • d)  infolge festgestellten und beanstandeten Eintreffens von Unvereinbarkeitsgründen gemäß Artikel 4;
  • e)  wegen eingetretenen, festgestellten und beanstandeten und innerhalb von 60 Tagen nicht regulierten Abhandenkommens der Mindestvoraussetzungen gemäß Artikel 22;
  • f)  wegen psycho-physischer Unfähigkeit, die Vertragstätigkeit abzuwickeln; die Unfähigkeit ist von einer eigenen Kommission festzustellen, die aus einem vom Interessierten designierten Arzt und aus einem vom Betrieb nominierten Arzt und dem Präsidenten der Ärztekammer als Vorsitzenden besteht.

(2) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Abänderungen bewirkt die festgestellte und nicht gebührende, auch teilweise Zahlung von seiten des Betreuten der mit diesem Vertrag vereinbarten Leistungen die Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Landesgesundheitsdienst mittels der vom Artikel 13 vorgesehenen Verfahren.

(3) Der Kinderarzt, der nach fünf Jahren Eintragung in demselben Verzeichnis der Ärzte für die Grundversorgung nicht Inhaber von mindestens 150 Arztwahlen ist, verfällt vom Vertragsverhältnis, ausgenommen der Fall, daß das Nichterreichen der obgenannten Mindestzahl von objektiven Umständen abhängt. Die Maßnahme wird vom zuständigen Betrieb nach Anhören des Interessierten und des Beirats gemäß Artikel 12 getroffen.

(4) Im Falle der Beendigung des Verhältnisses wegen einer Maßnahme gemäß Absatz 2 sowie im Falle von Buchstabe e) von Absatz 1 kann der Kinderarzt ein neues Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung nach Ablauf von vier Jahren nach Auflösung einreichen.

(5) Das Verhältnis endet von Rechts wegen und mit sofortiger Wirkung wegen Streichung oder Löschung aus dem Berufsalbum.

Art. 7 (Mitteilungen des Arztes an den Betrieb)

(1) Der Basiskinderarzt muß dem zuständigen Betrieb rechtzeitig jede allfällige Änderung der mit dem Gesuch um Teilnahme in der Rangordnung gemäß Artikel 2 gelieferten Daten mitteilen sowie das Auftreten von vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitssituationen; auch allfällige Änderungen zu den Erklärungen gemäß nachfolgendem Absatz sind schnell mitzuteilen.

(2) Auf jeden Fall kann der zuständige Betrieb oder die Provinz jährlich vom Kinderarzt eine innerhalb einer Frist von nicht weniger als 15 Tagen auszustellende Erklärung verlangen, welche seine subjektive Berufsposition mit besonderem Bezug auf die Daten bestätigt, die sich auf die Unvereinbarkeit, auf die Beschränkung der Höchstgrenzen und auf die Auszahlung der Zulage für die volle Verfügbarkeit auswirken.

(3) Der Kinderarzt ist überdies verpflichtet, den vom Artikel 24, Buchstabe c), des Gesetzes Nr. 730/1983 vorgesehenen Anträgen um Informationen zu entsprechen.

(4) Der Kinderarzt muß im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge gewerkschaftlicher Aktionen, die von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen ausgerufen wurden, der Sanitätseinheit, bei der er eingeschrieben ist, schriftlich die allfällige Nichtteilnahme an der Aktion innerhalb von 24 Stunden ab Beginn der Aktion mitteilen. Die nichterfolgte Mitteilung bewirkt die Einbehaltung des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

Art. 8 (Obligatorische und fakultative Fortbildung Permanente Weiterbildung)

(1) Die Provinz erläßt jährlich im Einvernehmen mit der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den allfälligen provinzialen Berufsgesellschaften des kinderärztlichen Bereichs allgemeine Bestimmungen für die permanente obligatorische Fortbildung des Kinderarztes, auch in bezug auf die Durchführung der Zielvorhaben.

(2) Das Assessorat für Gesundheitswesen sorgt direkt für die Durchführung der Kurse oder es kann dazu zuständige Organisationen oder Einrichtungen delegieren. Der Betrieb ergreift die Maßnahmen zur Gewährleistung des Dienstes während der Stunden der Fortbildung.

(3) Auf Landesebene wählen die Subjekte laut Absatz 1 jährlich die Sachbereiche der Fortbildung aus, welche folgende Themen betreffen:

  • -  die Organisationsbedürfnisse des Landesgesundheitsdienstes,
  • -  die beruflichen Bedürfnisse der Kinderärzte,
  • -  die sich aus der Durchführung des Arbeitsvertrags ergebenden Bedürfnisse.

(4) Die Kurse werden vorbehaltlich besonderer Fälle am Samstag Vormittag in den von den vier Betrieben festgesetzten Sitzen für wenigstens 32 Jahresstunden abgewickelt. Der Kinderarzt ist verpflichtet, wenigstens 16 Stunden pro Jahr die von der Provinz selbst gemäß Absätze 2 und 3 organisierten Kurse zu besuchen, während er für die restlichen 16 Jahresstunden obligatorischer Fortbildung befugt ist:

  • A)  an Kursen teilzunehmen, die von im pädiatrischen Bereich arbeitenden provinzialen Kulturgesellschaften organisiert werden; an Kongressen, auch im Ausland, mit kinderärztlichen Themen teilzunehmen, und zwar nach vorheriger Mitteilung an den Betrieb und nach Anhören einer Kommission, bestehend aus drei Ärzten, wovon einer vom Assessorat für Gesundheitswesen, einer von der Ärztekammer und einer von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen ernannt werden. Dieselbe Kommission kann eine Erstattung des Teilnahmebeitrags, der Fahrtspesen und der Einschreibungsgebühren für diese Kongresse und/oder Kurse bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 500.000 Lire genehmigen.
  • B)  kinderärztliche Abteilungen und Ambulatorien pädiatrischen Interesses zu besuchen.

(5) Die Betriebe stellen am Ende eines jeden Kurses gemäß Absatz 2 eine Bestätigung über die Sachbereiche des besuchten Kurses aus. Es ist hingegen Aufgabe des Kinderarztes, den Betrieben die Bestätigung, falls verlangt, über die Kurse gemäß Absatz 4, Buchstaben A) und B) zu liefern.

(6) Die einzelnen Kurse gemäß Absatz 2 sehen die Verwendung von geeigneten pädagogischen Methoden und den Einsatz von eigens ausgebildetem Personal (Fortbildungsmoderatoren) vor.

(7) Für ihre Tätigkeit erhalten die Moderatoren die von der Landesregierung beschlossenen Entgelte.

(8) Mit Abkommen auf Landesebene zwischen der Ärztekammer und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften werden Initiativen für die Durchführung von Kursen für die Ausbildung von Moderatoren für die permanente Fortbildung ergriffen, und zwar auf der Grundlage eines spezifischen Ausbildungscurriculums, die unter den in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzte ausfindig zu machen sind.

(9) Die Tätigkeit als Moderator bewirkt keine Kürzung der Höchstgrenze.

(10) Die Provinz sorgt für die Eintragung der Fortbildungsmoderatoren in einem eigenen Landesverzeichnis, welches vom Landesbeirat gemäß Artikel 12 geführt wird.

(11) Die Kurse gemäß Absatz 8 gehen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes. Die Provinz legt jährlich die finanziellen Ressourcen fest, die für die Fortbildung bestimmt sind und teilt dieselben unter den Betrieben auf; die Betriebe sind verpflichtet, diese Mittel für die Fortbildung zu verwenden.

(12) Auf der Grundlage von Abkommen zwischen der Provinz, der Ärztekammer, den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften und den Direktoren der Spezialisierungsschulen für Kinderheilkunde können Experimente für Tutor-Didaktik für spezialisierende Ärzte durchgeführt werden, welche dazu bereite Basiskinderärzte mit einbeziehen. Diese Tätigkeit bewirkt weder eine Unvereinbarkeit noch eine Reduzierung der Höchstgrenze.

(13) Die Vertragspartner dieses Landesvertrags sind sich über die Notwendigkeit einig, die Direktoren von Spezialisierungskursen in Kinderheilkunde zu sensibilisieren, damit dieselben mit der Autonomen Provinz zusammenarbeiten, um es den spezialisierenden Ärzten zu ermöglichen, für einen vereinbarten Zeitraum im Jahr Berufstätigkeit als Vertreter eines Basiskinderarztes auszuüben.

(14) Der Kinderarzt muß obligatorisch die Kurse besuchen, die den organisatorischen Bedürfnissen gemäß Absatz 2 entsprechenden Themen gewidmet sind. Falls der Arzt an zwei aufeinanderfolgenden Jahren dieser Pflicht nicht nachkommt, bewirkt dies die Aktivierung der Verfahren gemäß Artikel 13 für die allfällige Ergreifung der vorgesehenen Sanktionen, die je nach Fortdauer der Nichtbefolgung abzustufen sind.

Art. 9 (Gewerkschaftsrechte)

(1) Jedem vertragsgebundenen Kinderarzt, der Mitglied in den von diesem Vertrag vorgesehenen Kommissionen und/oder Beiräten ist, wird eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 200.000 Lire für jede einzelne Sitzung gewährt.

(2) Die Vertreter der ärztlichen Fachgewerkschaften auf gesamtstaatlicher und provinzialer Ebene, die Ärzte, die von der Ärztekammer zur Abwicklung der entsprechenden Mandate ernannt werden, sowie die Ärzte, die ins Parlament oder in die Regional-, Landes- oder Gemeinderäte gewählt werden, können sich, auf eigene Kosten, der beruflichen Mitarbeit von Ärzten mit einem Stundenentgelt bedienen. Das genannte Entgelt darf nicht niedriger sein, als die vom Kollektivvertrag für allgemeine Medizin gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 für nicht fachärztliche Tätigkeiten mit Stundenauftrag (durch die Sanitätseinheiten) vorgesehenen Gesamtstundenkosten.

(3) Als Beteiligung an den Kosten für Vertretungen in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben in offiziellen Sitzungen mit der öffentlichen provinzialen Gegenseite wird jedem teilnehmenden Mitglied der ärztlichen Seite, das von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen designiert wurde, für eine Höchstanzahl von 10 Ärztevertretern, eine allumfassende Spesenerstattung im Ausmaß von 150.000 Lire pro Sitzung zuerkannt.

(4) Die Auszahlung dessen, was im Sinne dieses Artikels, Absätze 1 und 3 vorgesehen ist, von seiten des Betriebs, welcher die Position des Arztes verwaltet, erfolgt in der Regel innerhalb des Monats nach jenem der Sitzung selbst und zwar nach schriftlicher Mitteilung von seiten der Provinz.

(5) Unter dem Titel der Beteiligung an den Spesen für Vertretungen, die in Zusammenhang mit der Abwicklung von Gewerkschaftsaufgaben mit Ausnahme der Sitzungen auf Landesebene stehen, wird jeder unterzeichnenden Gewerkschaft die Verfügbarkeit von vier Jahresstunden pro eingeschriebenem Kinderarzt zuerkannt.

(6) Monatlich teilt jeder designierte Vertreter seinem Betrieb die Anzahl der Stunden mit, für welche er für Gewerkschaftsaufgaben abwesend war. Innerhalb des darauffolgenden Monats wird der gebührende Betrag an den Gewerkschaftsvertreter ausgezahlt, und zwar auf der Grundlage eines Stundenentgelts im Ausmaß des vom Vertrag gemäß Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 für die Ärzte mit Stundenauftrag für nicht fachärztliche Tätigkeiten (Medizin der Dienste), wie vom Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen verlängert, vorgesehenen tabellarischen Anfangsbetrags.

Art. 10 (Gewerkschaftliche Repräsentativität)

(1) Die gewerkschaftliche Repräsentativität wird den repräsentativsten Gewerkschaften zuerkannt.

(2) Als repräsentativste Gewerkschaften gelten jene Fachgewerkschaften, die gemäß Vollmachten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbeitrags eine Anzahl von nicht weniger als 30% der Gesamtvollmachten in jeder Kategorie aufweisen.

(3) Das Inkasso der Gewerkschaftsbeiträge erfolgt für die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften auf Vollmacht des Arztes durch die Betriebe mit Einzahlung auf das Kontokorrent der Schatzmeister der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften über die Bank, die für die Auszahlung der Entgelte beauftragt ist.

(4) Die vorher ausgestellten Vollmachten bleiben unter Beachtung der geltenden Bestimmungen wirksam.

Art. 11 (Überbetrieblicher Beirat)

(1) Für das gesamte Gebiet der Provinz wird mit Maßnahme der Landesverwaltung ein einziger überbetrieblicher Beirat mit folgender Zusammensetzung errichtet:

  • a)  ein Generaldirektor eines Betriebs oder dessen Delegierter, namhaft gemacht vom Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd, nach Anhören der Generaldirektoren der anderen Betriebe, der den Vorsitz führt;
  • b)  ein effektives und ein Ersatzmitglied, designiert vom Betrieb Sanitätseinheit Mitte- Süd, nach Anhören der Generaldirektoren der anderen Betriebe;
  • c)  zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte.

(2) Die Vertreter der Kinderärzte werden unter den in die Verzeichnisse der Kinderärzte Eingetragenen mit dem für die Wahlen der Führungsorgane der Ärzte- und Zahnärztekammern vorgesehenen System, ausgenommen das Quorum für die Gültigkeit der Wahlen, gewählt.

(3) Die Wahlen der Vertreter der Kinderärzte werden von der Ärzte- und Zahnärztekammer durchgeführt, wobei sich dieselbe der Mitarbeit der den Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften bedient; die Wahl kann auch mittels Briefwahl erfolgen.

(4) Die Ärztekammer ruft die Gewählten aus.

(5) Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär des Betriebs Sanitätseinheit Mitte-Süd abgewickelt. Der Beirat hat seinen Sitz beim Betrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd.

(6) Der Beirat hat die Aufgabe, obligatorische Gutachten über folgende Argumente abzugeben:

  • a)  Anträge um zeitweilige Abweichung zur Höchstgrenze an Arztwahlen gemäß Artikel 25 Absatz 3,
  • b)  Ermächtigung von Arztwahlen in Abweichung im Sinne von Artikel 26, Absatz 8,
  • c)  Unvereinbarkeitsgründe hinsichtlich der Abweisungen gemäß Artikel 27, Absatz 4,
  • d)  über die Beendigung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe e),
  • e)  über die Vertragsverhältnisse betreffend die Grundversorgung, die Betreuungskontinuität, die territoriale Notfallmedizin und die programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium, hinsichtlich der kinderärztlichen Tätigkeit,
  • f)  jedes weitere demselben vom Vertrag übertragene Argument.

(7) Überdies formuliert der Beirat Vorschläge für die bestmögliche Organisation der Basispädiatrie. Er kann zu diesem Zweck in die Akten betreffend die Anwendung dieses Vertrags Einsicht nehmen. Er nimmt außerdem an den vom Beirat vorbereiteten Organisationskonferenzen teil und arbeitet an der Erstellung von statistisch- epidemiologischen Programmen mit, die auf lokaler Ebene auf der Grundlage der provinzialen und/oder gesamtstaatlichen Angaben aktiviert werden, und die die Tätigkeit der vertragsgebundenen Kinderärzte betreffen.

(8) Über sämtliche Probleme, die die Beziehungen zwischen der Basispädiatrie und den anderen Diensten der Betriebe betreffen, muß das Gutachten des Beirats gemäß diesem Artikel 11 eingeholt werden.

(9) Der Beirat übt schließlich jede andere vom Vertrag übertragene Aufgabe aus.

(10) Der Beirat versammelt sich wenigstens einmal pro Trimester und jedes Mal, wenn eine der Parteien eine Sitzung beantragt und in einem solchen Fall innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Tag des Antrags.

Art. 12 (Landesbeirat)

(1) Auf Landesebene wird ein Beirat eingesetzt, der wie folgt zusammengesetzt ist:

  • a)  der Landesrat für Gesundheitswesen oder dessen Delegierter mit den Funktionen eines Vorsitzenden,
  • b)  zwei effektive und zwei Ersatzmitglieder in Vertretung der Betriebe; dieselben werden von der Provinz nach Designierung durch die Generaldirektoren ernannt,
  • c)  drei effektive und drei Ersatzmitglieder in Vertretung der vertragsgebundenen Kinderärzte.

(2) Die Vertreter der Kinderärzte müssen in das Landesverzeichnis der vertragsgebundenen Kinderärzte eingetragen sein und sie werden von den in demselben Verzeichnis eingetragenen Kinderärzten mit dem für die Wahlen der Leitungsorgane der Ärzte- und Zahnärztekammern vorgesehenen System, ausgenommen das Quorum für die Gültigkeit der Wahlen, gewählt.

(3) Die Wahlen der Vertreter der Kinderärzte werden von der provinzialen Ärzte- und Zahnärztekammer durchgeführt und sie können auch mittels Briefwahl erfolgen.

(4) Die provinziale Ärztekammer ruft die Gewählten aus. Die Funktionen eines Sekretärs werden von einem Funktionär der öffentlichen Hand ausgeführt.

(5) Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten werden die entsprechenden Funktionen vom ältesten Mitglied der öffentlichen Hand wahrgenommen.

(6) Der Sitz des Beirats ist beim Landesassessorat für Gesundheitswesen.

(7) Der Beirat genehmigt die Landesrangordnung gemäß Artikel 3.

(8) Der Beirat muß im vorhinein von der Provinz oder von den Betrieben angehört werden, und zwar über alle Maßnahmen betreffend die Anwendung dieses Vertrags, einschließlich der Durchführung auf dem Territorium der Provinz Bozen der Programme für die obligatorische berufliche Fortbildung für die vertragsgebundenen Kinderfachärzte.

(9) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten über die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags, auch auf Antrag des Beirats gemäß Artikel 11, für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung von seiten der Betreuten, auch unter Bezugnahme auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die demselben vom Vorsitzenden oder wenigstens einem Drittel der Mitglieder unterbreitet werden, einschließlich der Verbindung zu den Diensten der Betreuungskontinuität, der territorialen Notfallmedizin und der programmierten Betreuung in den territorialen Diensten. Der Beirat hebt allfällige sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Interpretations- und Durchführungsprobleme hervor und überprüft dieselben; er sorgt für die Lieferung der von den Landesberufskommissionen und von den Betrieben angeforderten gesamtstaatlichen Daten; er prüft überdies die Probleme, die sich aus gesetzlichen Maßnahmen und aus Gerichtsurteilen ergeben, die sich direkt auf die Regelung der Vertragsverhältnisse auswirken und empfiehlt den unterzeichnenden Parteien die Eventualität, die zweckmäßigen formellen Abänderungen des Vertrags vorzunehmen.

(10) Überdies übt der Beirat alle anderen von diesem Vertrag übertragenen Aufgaben aus; seine Tätigkeit ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung dieses Vertrags zu liefern.

(11) Der Beirat tritt mindestens ein Mal alle zwei Monate zusammen und jedes Mal, wenn eine der Parteien eine Sitzung beantragt, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Antrag.

Art. 13 (Vertragliche Verantwortung und Übertretungen - Schiedsgericht)

(1) Die Vertragskinderärzte sind zur Einhaltung der von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben verpflichtet. Die sich aus Unterlassungen oder Nichteinhaltungen von Aufgaben anderer Beschäftigten des Betriebs ergebenden Nichtbeachtungen der Pflichten und Aufgaben können nicht Gegenstand von Beanstandungen sein.

(2) Die Übertretungen bewirken je nach Schwere des Vergehens folgende Sanktionen:

  • a)  schriftlicher Verweis, für leichte Vergehen, einschließlich der gelegentlichen Verstöße gegen die Bestimmungen über die Verschreibungen und Vorschläge,
  • b)  Verweis mit Verwarnung für die Wiederholung geringfügiger Übertretungen und für Vergehen einer bestimmten Schwere,
  • c)  Reduzierung der wirtschaftlichen Behandlung im Ausmaß von nicht weniger als 10% und von nicht mehr als 20% für eine Höchstdauer von sechs Monaten,
  • d)  Aussetzung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von nicht weniger als 6 Tagen und nicht mehr als einem Jahr, insbesondere für:
    • -  schwere Vergehen, die auch auf den Erwerb persönlicher Vorteile ausgerichtet sind,
    • -  unterlassene oder nicht wahrheitsgetreue Mitteilung von Umständen, die eine Unvereinbarkeit; Beschränkungen der Höchstgrenze oder wirtschaftliche Vorteile bewirken,
    • -  Wiederholung von Vergehen, die eine Kürzung der wirtschaftlichen Behandlung bewirkt haben,
  • e)  Widerruf des Vertragsverhältnisses für besonders schwerwiegende Vergehen einschließlich jenes gemäß Artikel 6, Absatz 2, oder für die Wiederholung von Vergehen, die zur Suspendierung des Vertragsverhältnisses geführt haben.

(3) Der Betrieb muß dem Arzt das Vergehen schriftlich mit Einschreibebrief innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Kenntnisnahme des Tatbestandes beanstanden, wobei ihm eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Beanstandung für die schriftliche Einreichung seiner Verteidigung und/oder seiner Rechtfertigung zu geben ist.

(4) Der Generaldirektor archiviert oder überweist den Fall an das Landesschiedsgericht, nachdem er die Rechtfertigungen des Arztes geprüft und allfällige zusätzliche Untersuchungen durchgeführt hat und ein entsprechendes Gutachten des Beirats des Betriebs eingeholt hat, welcher dasselbe innerhalb von 20 Tagen ab Antrag abzugeben hat.

(5) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern: Der Präsident der Ärztekammer der Provinz Bozen oder dessen Delegierter als Vorsitzender, ein vom beschuldigten Arzt namhaft gemachtes Mitglied, ein vom Generaldirektor des interessierten Betriebs namhaft gemachtes Mitglied. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz beim Landesassessorat für Gesundheitswesen; die Funktionen eines Sekretärs werden von einem von der Provinz designierten Funktionär wahrgenommen.

(6) Das Schiedsgericht überprüft die demselben wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen dieses Vertrags von der Sanitätseinheit überwiesenen Fälle der Ärzte und beginnt das Verfahren innerhalb eines Monats ab dem Datum der Überweisung. Die Parteien haben das Recht, in die im Besitze des Schiedsgerichts befindlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und weitere Dokumente und Denkschriften über jene hinaus, die dem Generaldirektor vorgelegt wurden, einzureichen. In der für die mündliche Behandlung festgesetzten Sitzung, zu welcher der beschuldigte Arzt mit Einschreibebrief einzuladen ist, welcher wenigstens 10 Tage vor der Sitzung zu verschicken ist, berichtet der Vorsitzende in Anwesenheit des Arztes, ohne irgendwelche Schlußfolgerungen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen zu treffen. Der Arzt kann sich mündlich verteidigen und kann als Letzter das Wort ergreifen. Der Arzt kann sich von einer Person assistieren lassen. Der Vorsitzende, und auf dessen Ermächtigung die Mitglieder der Kommission, können ihm Fragen über die Tatbestände und Umstände stellen, die aus den Akten des Verfahrens hervorgehen und sie können von ihm Klarstellungen über die Verteidigungsschriften verlangen. Über die mündliche Behandlung wird ein Protokoll verfaßt, welches vom Sekretär unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Nach Beendigung der mündlichen Behandlung und nachdem sich der Arzt entfernt hat, beschließt die Kommission mit Stimmenmehrheit den Vorschlag für die zu ergreifende Maßnahme.

(7) Das Schiedsgericht teilt der Sanitätseinheit innerhalb von 10 Tagen ab der Sitzung die beschlossene Maßnahme mit.

(8) Die Maßnahme ist von der Sanitätseinheit in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Schiedsgerichts anzuwenden und dieselbe ist endgültig. Die Maßnahme ist dem Interessierten, der Ärztekammer und dem Schiedsgericht gemäß diesem Artikel zuzustellen.

(9) Die von diesem Artikel vorgesehenen Fristen sind Verfallsfristen.

(10) Im Falle der Aussetzung des Vertragsverhältnisses im Sinne von Absatz 2, Buchstabe d) ernennt der Betrieb den Vertreter. Die Entgelte werden ab dem ersten Tag dem Vertreter ausbezahlt. Die Entgelte gemäß Artikel 43, Buchstaben D) und E) werden jedoch dem ersetzten Arzt ausbezahlt.

(11) Zwei Jahre nach deren Verhängung dürfen die Disziplinarstrafen in keiner Weise irgendwelche Auswirkungen haben. Die Übertretungen und Vergehen verjähren 5 Jahre nach deren Begehen.

Art. 14 (Einsetzung, Amtsdauer und Arbeitsweise der Kollegialorgane - Kosten für die Wahl der Ärztevertreter)

(1) Die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 und die Kommission gemäß Artikel 15 müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags eingesetzt werden und sie bleiben so lange im Amt, bis die neuen Beiräte infolge der Erneuerung des Vertrags ernannt werden.

(2) Die Kommission gemäß Artikel 15 und die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist und die Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der Mehrheit der Anwesenden gefaßt werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

(3) Bei Vorhandensein einer genügenden Anzahl von vertragsgebundenen Kinderärzten ist die gleichzeitige Ernennung in mehreren Beiräten und Kommissionen unvereinbar.

(4) Die Kosten für die Wahlen der Vertreter in die Beiräte gemäß Artikel 11 und 12 der Kinderärzte gehen zu Lasten sämtlicher in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte.

(5) Die Betriebe führen die Zahlung der obgenannten Kosten zu Lasten eines Fonds durch, der aus Beiträgen gespeist wird, die die Betriebe von den jedem Kinderarzt gebührenden Entgelten in einem von der Ärztekammer angegebenen Ausmaß einbehalten.

Art. 15 (Berufskommission)

(1) In der Provinz Bozen wird im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und von Artikel 24 des Gesetzes vom 27. Dezember 1983, Nr. 730, eine Berufskommission mit folgenden Aufgaben eingesetzt:

  • -  Ausarbeitung von Leitlinien als Bezug für die Betriebe, um die Planung und den Einsatz von Überwachungs-, Programmierungs- und Kontrollsystemen über die Daten der Kosten zu begünstigen,
  • -  Ausfindigmachung der bedeutenden Informationen und Begünstigung der Planung von Informationssystemen für die Errichtung von Reportingsystemen und Datenbanken,
  • -  Festlegung von Standards, Kriterien und Indikatoren für die Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Basispädiatrie,
  • -  Sammlung von Daten von den fachärztlichen Diensten für die Durchführung der genannten Verfahren,
  • -  Ausfindigmachung der Bereiche, die vorrangig den Verfahren der Überprüfung der Qualität zu unterziehen sind,
  • -  Ausarbeitung und Vorschläge von Projekten für die Überprüfung der Qualität,
  • -  Förderung von örtlichen Audit-Tätigkeiten, peer review der Kinderärzte und von interdisziplinären Verfahren für die Überprüfung der Qualität,
  • -  den Betrieben technische und wissenschaftliche Unterstützung anbieten,
  • -  Förderung von Ausbildungstätigkeiten der Kinderärzte und interdisziplinärer Art in bezug auf die Themen der Qualitätsüberprüfung und auf spezifische Themen,
  • -  Prüfung, mit obligatorischem Gutachten, von Qualitätsverfahren der Betreuung, die von den Betrieben oder anderen qualifizierten Subjekten vorgeschlagen werden,
  • -  Einsetzung von Einheiten, bestehend aus Experten der Betriebe und aus Kinderärzten zur Überprüfung der Leistungsstandards,
  • -  Anforderung der notwendigen Daten bei den Betrieben, bei den Provinzen, Regionen und beim Gesundheitsministerium,
  • -  Sammlung der Daten und der Ergebnisse der Überprüfungsverfahren und Übermittlung derselben an den zuständigen Betrieb, an die provinziale Ärztekammer und an den Landesbeirat,
  • -  Gutachten über die Veröffentlichung dieser Daten.

(2) Die Berufskommission wird mit Beschluß der Landesregierung eingesetzt; den Vorsitz führt der Präsident der provinzialen Ärztekammer oder dessen Delegierter; sie ist zusammengesetzt aus vier Kinderärzten oder Experten, die von den ärztlichen Mitgliedern des Landesbeirats designiert werden, und aus vier von der Provinz namhaft gemachten Fachleuten und dem Präsidenten des Landesbeirats und sie kann von Fall zu Fall, oder ständig, durch Fachleute ergänzt werden, die von der Kommission selbst gerufen werden.

(3) Die Kommission fördert die Errichtung von Betriebskommissionen, die zusammengesetzt sind aus Kinderärzten, die von den ärztlichen Mitgliedern der Kommission selbst designiert werden, aus bediensteten Ärzten oder Experten, die vom Sanitätsdirektor des Betriebs designiert werden und aus Fachleuten, und zwar um auf örtlicher Ebene Initiativen zur Überprüfung der Qualität durchzuführen.

Art. 16 (Mitteilungen an die Öffentlichkeit)

(1) Die Betriebe bemühen sich, über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren, und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mittels Vormerksystem zu erfolgen haben, auf die Rechte und Pflichten des Kinderarztes und des Bürgers und auf die Erbringung der kostenlosen und der zu bezahlenden Leistungen.

Art. 17 (Ausübung des Streikrechts - Unbedingt notwendige Leistungen und Erbringungsmodalitäten)

(1) Im Bereich der kinderärztlichen Betreuung sind im Sinne des Gesetzes Nr. 146/1990, Artikel 2, Absatz 2, die dringenden Hausvisiten und die programmierte Betreuung der Terminalpatienten unbedingt notwendige Leistungen.

(2) Die obgenannten Leistungen werden im Falle eines Streiks der Kategorie der Kinderärzte unter Beachtung des Gesetzes vom 12. Juni 1990, Nr. 146, gemäß einer der folgenden Modalitäten gewährleistet, die frei von den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften entschieden werden und den Betrieben, dem Assessorat für Gesundheitswesen und zur Kenntnis dem Regierungskommissariat mitzuteilen sind:

  • a)  Jeder streikende Kinderarzt haftet in erster Person gegenüber seinen Patienten, wobei er die Durchführung der vom Gesetz vorgesehenen unbedingt notwendigen Leistungen mit freiberuflichem Honorar oder gratis (im Falle eines Teilstreiks) gewährleistet.
  • b)  Die streikenden Kinderärzte geben die Namen einiger von ihnen an, die abwechselnd die unbedingt notwendigen Leistungen gegen freiberufliches Honorar gewährleisten oder kostenlos im Falle eines Teilstreiks.

(3) Das Recht auf Streik der Basiskinderärzte wird mit einer Vorankündigung von wenigstens 15 Tagen ausgeübt. Die Personen, die den Streik veranlassen, geben gleichzeitig mit der Vorankündigung auch die Dauer der Enthaltung von der Arbeit an.

(4) Die Basiskinderärzte, die sich von der Arbeit in Übertretung der Bestimmungen dieses Artikels enthalten, begehen ein im Sinne von Artikel 13 zu beurteilendes Vergehen.

(5) Die Gewerkschaftsorganisationen verpflichten sich, keine Streikaktionen durchzuführen:

  • a)  im Monat August,
  • b)  an den fünf Tagen vor und nach Europaratswahlen, gesamtstaatlichen Wahlen und Volksabstimmungen,
  • c)  an den fünf Tagen vor und nach den Landtagswahlen, Regionalratswahlen und Gemeinderatswahlen, beschränkt auf die jeweiligen Gebiete,
  • d)  an den Tagen vom 23. Dezember bis zum 3. Jänner,
  • e)  vom Gründonnerstag bis zum Osterdienstag.

(6) Im Falle außerordentlicher Ereignisse besonderer Schwere oder von Naturkatastrophen gelten die ausgerufenen Streiks als sofort ausgesetzt.

(7) Im Falle der Enthaltung von der Betreuungstätigkeit infolge von Gewerkschaftsaktionen, die von den Gewerkschaftsvertretern der diesen Vertrag unterzeichnenden Kinderärzte ausgerufen werden, ist der vertragsgebundene Kinderarzt verpflichtet, dem Betrieb schriftlich seine allfällige Nichtteilnahme am Streik 24 Stunden vorher mitzuteilen.

(8) Die Unterlassung der Mitteilung bewirkt den Einbehalt des Entgelts für den Zeitraum der Enthaltung von der Vertragstätigkeit.

(9) Im Falle eines Teilstreiks gemäß Absatz 2, Buchstabe a) werden den streikenden Kinderärzten 40% der Entgelte einbehalten.

Art. 18 (Vertragsdauer)

(1) Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1997, ausgenommen jene, die im Artikel 43, Buchstaben F, G und in den Anhängen B und E sowie in Buchstabe H enthalten sind und jene mit allfälligen anderen ausdrücklich angegeben Laufzeiten. Die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen sind für Vertragskinderärzte der Provinz Bozen bindend und zwar mit freier Entscheidung, an den von den Artikeln 32 und 42 vorgesehenen Initiativen teilzunehmen.

KAPITEL II
Grundversorgung

Art. 19 (Optimales Verhältnis)

(1) Die Wahl des Kinderarztes erfolgt im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des Gesetzes Nr. 833/1978 innerhalb des objektiven Rahmens der Gesundheitsorganisation.

(2) Hinsichtlich der Wirkungen gemäß vorhergehendem Absatz wird die Basispädiatrie vorzugsweise nach Sprengeln und Einzugsgebieten im Sinne des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 333) organisiert.

(3) Jeder Betrieb führt, auch zwecks Ausübung der Verfahren gemäß Artikel 20 die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte für die Gewährung der kinderärztlichen Grundversorgung, aufgeteilt nach Sprengeln oder Einzugsgebieten, wie dieselben mit Beschlüssen der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl von seiten des Bürgers festgelegt wurden.

(4) In jedem Einzugsgebiet oder Sanitätssprengel kann nur ein Arzt für jeweils 600 oder Resten von mehr als 300 ansässigen Anspruchsberechtigten im Alter zwischen 0 und 6 Jahren - die Daten beziehen sich auf die Situation zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres - eingeschrieben werden. Von der Bevölkerungszahl ist die Summe der Höchstgrenzen unter dem optimalen Verhältnis (600) der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Kinderärzte abzuziehen.

(5) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Auswirkungen der Beschränkungen auf dasselbe wird auf die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestehende Situation Bezug genommen.

(6) Im Falle von Änderungen des Einzugsgebiets, auch als Folge einer Zusammenlegung von Sanitätseinheiten, behält der Kinderarzt alle bei ihm eingetragenen Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der Abänderung zu einem anderen Gebiet als jenem des Kinderarztes gehören, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts auf die Arztwahl der Betreuten.

3)

Abgedruckt unter Nr. XIV - D/b.

Art. 20 (Besetzung der Gebiete mit mangelhafter kinderärztlicher Betreuung)

(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres veröffentlicht die Provinz im Amtsblatt der Region das Verzeichnis der mit Kinderärzten unterversorgten Gebiete, die im Laufe des vorhergehenden Semesters von den einzelnen Betrieben nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt wurden, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind. Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.

(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem das Ambulatorium zu eröffnen ist.

(3) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:

  • a)  die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 19 errichteten Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind, auch falls sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und daß sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
  • b)  die Kinderärzte, die in die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete gültige Landesrangordnung eingetragen sind.

(3bis) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind, und die nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.

(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.

(5) Dem Gesuch muß eine eidesstattliche Ersatzerklärung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, ob der Kinderarzt am Datum der Einreichung des Gesuches ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch provisorischer Art innehat, eine Pensionsbehandlung genießt oder sich in einer Unvereinbarkeitsposition befindet.

(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Kinderärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe b) in einer Rangordnung gemäß folgenden Kriterien gereiht:

  • a)  Zuteilung der in der Landesrangordnung aufscheinenden Punktezahl,
  • b)  Zuteilung von 6 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, seit drei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung den Wohnsitz haben,
  • c)  Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfallsdatum für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung in der Provinz Bozen ansässig sind.

(7) Die Betriebe befragen vorrangig die Ärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe a) auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters und dann befragen sie die Kinderärzte gemäß Buchstabe b) von Absatz 3, auf der Basis der Rangordnung, wie sich dieselbe aus der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 6 ergibt, wobei den Ärzten der Vorrang zu geben ist, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 21 (Errichtung des Vertragsverhältnisses)

(1) Der Kinderarzt, der zwecks Gewährleistung der Betreuung in einem der unterversorgten Gebiete, wie dieselben im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 festgelegt wurden, befragt wurde, muß seine Annahme innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Mitteilung, bei sonstigem Verfall, mitteilen. Die Annahme bewirkt die Streichung aus der Landesrangordnung des laufenden Jahres oder im Falle der Versetzung im Sinne von Absatz 3, Buchstabe a) des vorhergehenden Artikels 20, den Verfall des Auftrags im Herkunftsgebiet.

(2) Innerhalb der darauffolgenden neunzig Tage muß der Arzt bei sonstigem Verfall:

  • -  im zugeteilten unterversorgten Gebiet ein geeignetes Ambulatorium gemäß der im Artikel 22 angeführten Voraussetzungen eröffnen und dies der Sanitätseinheit mitteilen,
  • -  den Wohnsitz in das zugeteilte Gebiet verlegen, falls er außerhalb des Gebiets wohnt, zu welchem das unterversorgte Gebiet gehört,
  • -  sich in die Ärztekammer der Provinz Bozen eintragen lassen, falls er in einer anderen Provinz eingetragen ist. In diesem Fall kann er die Einreichung des Gesuchs um Verlegung an die Herkunfts-Ärztekammer dokumentieren.

(3) Die Betriebe können unter Berücksichtigung allfälliger von besonderen örtlichen Situationen abhängigen Schwierigkeiten, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, zeitweilige Verlängerungen der Frist gemäß Artikel 2 genehmigen.

(4) Innerhalb von 15 Tagen ab der Mitteilung über die erfolgte Eröffnung der Arztpraxis überprüft der Betrieb mit eigenem Sanitätspersonal die Eignung desselben und gibt die Ergebnisse dem interessierten Arzt bekannt und legt, falls notwendig, eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen fest, um die Praxis den Vorschriften gemäß Artikel 22 anzupassen. Nach unnützem Ablauf dieser Frist, verfällt der Arzt vom Recht der Erteilung des Auftrags.

(5) Der Auftrag gilt mit der Mitteilung des Betriebs über die Eignung der Arztpraxis als endgültig erteilt bzw. nach Ablauf der Frist von 15 Tagen gemäß Absatz 4, falls der Betrieb die vorgesehene Überprüfung der Eignung nicht vornimmt.

(6) Der Betrieb ist auf jeden Fall befugt, jederzeit die Überprüfung der Eignung der Arztpraxis im Sinne von Artikel 22 vorzunehmen.

(7) Der Kinderarzt, dem ein Auftrag im Sinne dieses Artikels erteilt wird, wird in das Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen, in dem das unterversorgte Gebiet liegt.

(8) Das Auftreten eines der vom Artikel 4 vorgesehenen Unvereinbarkeitsgründe bewirkt die Streichung aus dem Verzeichnis.

(9) Die Maßnahme des Verfalls von der Eintragung in die Verzeichnisse wird vom zuständigen Betrieb auf Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 getroffen.

(10) Im Laufe des Vertragsverhältnisses kann der Kinderarzt vom Betrieb ermächtigt werden, aus dokumentierten und objektiven Gründen den Wohnsitz in eine andere Gemeinde als jener der Eintragung in einem angrenzenden Gebiet zu verlegen und zwar auch in eine zu einem anderen Betrieb gehörende Gemeinde; dies alles kann nach Anhören des positiven Gutachtens des Landesbeirats gemäß Artikel 12 erfolgen und sofern eine Verlegung nicht eine Dysfunktion in der Gewährung der Betreuung bewirkt.

(11) In den Fällen der Verlegung der Arztpraxis innerhalb desselben Einzugsgebiets sind die Verfahren und Modalitäten gemäß vorhergehendem Absatz 4 anzuwenden.

Art. 22 (Voraussetzungen für die Eröffnung der Arztpraxen)

(1) Für die Errichtung und die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses und überdies hinsichtlich der Auszahlung des Beitrags zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen gemäß Artikel 43, muß jeder Kinderarzt über eine Arztpraxis verfügen, in welcher er die von diesem Vertrag vorgesehene Tätigkeit abwickelt. Diese Praxis ist eine private Praxis im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 1. März 1961, Nr. 121, welche keine sanitäre Ermächtigung im Sinne von Artikel 193 des K.D. vom 27. Juli 1934, Nr. 1265 benötigt; sie muß die von den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen haben.

(2) Die Arztpraxis des konventionierten Kinderarztes muß mit den für die Ausübung des Berufs unbedingt notwendigen Einrichtungen und Vorrichtungen versehen sein, einen angemessen eingerichteten Wartesaal haben, über eine Toilette verfügen, geeignet beleuchtet und belüftet sein und über einen Telefonanschluß verfügen.

(3) Diese Räume können entweder ausschließlich als Arztpraxis verwendet werden oder auch in eine Wohnung eingegliedert sein.

(4) Falls sich die Praxis gemäß D.P.R. vom 1. März 1961, Nr. 121, in Einrichtungen mit anderen nicht ärztlichen Tätigkeiten befindet, muß dieselbe über einen unabhängigen Eingang verfügen und es muß jede Verbindung zwischen den beiden Einrichtungen beseitigt werden.

(5) Die Arztpraxis der in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte muß vorbehaltlich der Bestimmungen über die Betreuungskontinuität für die Anspruchsberechtigten an fünf Tagen pro Woche und zwar von Montag bis Freitag geöffnet sein und zwar für einen angemessenen vom Arzt autonom festgelegten Stundenplan unter Berücksichtigung der Erfordernisse der in sein Verzeichnis eingetragenen Anspruchsberechtigten und der Notwendigkeit, eine korrekte und wirksame ärztliche Betreuung zu erbringen; die Öffnungszeit muß auf jeden Fall derart gestaltet werden, daß ein bestmögliches Funktionieren der Betreuung gewährleistet wird. Um besser einen provinzialen Bezugsstandard hinsichtlich einer angemessenen Öffnungszeit der Arztpraxis zu ermitteln, führen die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen mit dem Assessorat für Gesundheitswesen statistische Untersuchungen durch, die den Basiskinderärzten bekanntzugeben sind, und zwar um die Betreuungsparameter in der Provinz Bozen zu vereinheitlichen und um eine Mindestöffnungszeit der Arztpraxis zu ermitteln.

(6) Die genannte Öffnungszeit muß dem Betrieb Sanitätseinheit mitgeteilt werden und am Eingang der Arztpraxis angeschlagen werden. Allfällige Änderungen müssen angemessen begründet und rechtzeitig dem Betrieb bekanntgegeben werden.

(7) Die Eröffnung einer eventuellen zweiten Arztpraxis in einer anderen Gemeinde als jener der Eintragung, jedoch im selben gemäß Artikel 19 festgelegten Einzugsgebiet oder Sprengel, kann vom Betrieb nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 nur bei Vorhandensein objektiver und effektiver Betreuungserfordernisse ermächtigt werden.

Art. 23 (Vertretungen)

(1) Der Kinderarzt, dem es nicht möglich ist, seinen Dienst zu versehen, muß unbeschadet der Pflicht, sich von Anfang an vertreten zu lassen, dem zuständigen Amt des Betriebs innerhalb des 4. Tages den Namen des Kollegen oder der Kollegen mitteilen, die ihn vertreten, falls die Vertretung mehr als drei Tage dauert. Der Arzt muß einen entsprechenden Hinweis am Eingang des Gebäudes, in dem sich die Arztpraxis befindet, anschlagen, und zwar mit sämtlichen Angaben, die dazu dienen, den Vertreter und die Modalitäten der Vertretung festzustellen.

(2) Der Kinderarzt muß sich von einem oder mehreren Kinderärzten vertreten lassen, falls er keinen Kinderarzt findet, kann er sich von anderen Ärzten seines Vertrauens vertreten lassen. Die Vertretungen von mehr als drei Tagen können in der Regel nach folgenden Modalitäten erfolgen:

  • a)  Der vertragsgebundene Kinderarzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Gesamthöchstzahl von 2.200 Arztwahlen mit einer Toleranz nach oben von 10% vertreten;
  • b)  ein nicht vertragsgebundener Kinderarzt kann einen oder mehrere Basiskinderärzte bis zu einer Höchstanzahl von 1.200 Arztwahlen mit einer Toleranz von 10% nach oben oder einen Basiskinderarzt mit der Höchstanzahl an Arztwahlen vertreten.

(3) Falls die Vertretung dreißig Tage überschreitet, muß der Kinderarzt einen einzigen Vertreter melden.

(4) Die Betriebe zahlen die gebührenden Entgelte direkt dem vertretenen Arzt aus.

(5) Der Kinderarzt, der nicht in der Lage ist, sich vertreten zu lassen, muß rechtzeitig den Betrieb informieren, welcher den Vertreter vorrangig aus den Ärzten in der Rangordnung laut Artikel 2, gemäß Reihung derselben namhaft macht. In diesem Fall gebühren die Entgelte ab dem ersten Tag dem vertretenden Arzt, vorbehaltlich der Auszahlung der Entgelte gemäß Artikel 43, Buchstaben D, E, I, L, M an den vertretenen Arzt.

(6) Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt werden gemäß den im Anhang F enthaltenen Modalitäten geregelt.

(7) Während der Vertretung ist es dem Vertreter nicht erlaubt, Arztwahlen des vertretenen Kinderarztes zu erwerben.

(8) Obige Bestimmungen werden auch auf die wegen Schwangerschaft und Wochenbett abwesenden Kinderärzte angewandt.

(9) Ausgenommen Krankheitsfälle, dokumentierte Studiengründe, Adoptionsgründe und Mutterschaft, entscheidet der Betrieb bei Abwesenheit von mehr als 6 Monaten pro Jahr, auch nicht kontinuierlicher Art, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, ob die Vertretung fortgesetzt wird und prüft den Fall auch hinsichtlich der allfälligen Auflösung des Vertragsverhältnisses.

(10) Für die Vertretung eines aus den Verzeichnissen suspendierten Kinderarztes auf Grund von Maßnahmen infolge eines Verfahrens gemäß Artikel 13, sorgt der Betrieb gemäß den Modalitäten laut Absatz 5. In diesem Fall werden die Entgelte dem Vertreter ab dem ersten Tag ausgezahlt.

(11) Die Arztwahlen des von der Aussetzungsmaßnahme betroffenen Arztes bleiben dem suspendierten Arzt erhalten, es sei denn, daß die einzelnen Anspruchsberechtigten einen Antrag um die Änderung des Vertrauenskinderarztes stellen; diese Änderung kann auf keinen Fall zu Gunsten des für die Vertretung beauftragten Arztes für die gesamte Dauer der Vertretung erfolgen, auch dann nicht, wenn der Vertreter vor der Übernahme der Vertretung bereits im Verzeichnis eingetragen ist.

(12) Die unter jedwedem Titel ausgeübte Vertretungstätigkeit bewirkt nicht die Eintragung des Kinderarztes in das Verzeichnis.

(13) Im Todesfall des Vertragskinderarztes kann sein Vertreter die Tätigkeit gegenüber den beim verstorbenen Kinderarzt eingetragenen Kindern für nicht mehr als sechs Monate fortsetzen, wobei ihm die wirtschaftliche Behandlung gebührt, die ihm während der Vertretung zugestanden hat.

(14) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am ersten Tag des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags in Kraft.

Art. 24 (Provisorische Aufträge)

(1) Falls sich in einem Einzugsgebiet eine Unterversorgung in der Betreuung ergibt, die dem Fehlen von Kinderärzten zuzuschreiben ist und die Unterversorgung vom Beirat gemäß Artikel 11 festgestellt wurde, kann der Betrieb einem allenfalls bereiten Kinderarzt einen zeitweiligen Auftrag zur Gewährleistung der Betreuung erteilen, wobei den in der Landesrangordnung eingeschriebenen Kinderärzten der Vorrang zu geben ist. Dieser Auftrag mit einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten, die erneuerbar sind, endet zum Zeitpunkt, an dem der neue anspruchsberechtigte Kinderarzt eingesetzt wird. Dem Kinderarzt gemäß gegenständlichem Absatz werden für die Versicherten, für deren Betreuung er beauftragt wird, die Entgelte gemäß Artikel 43 mit Ausnahme der Zulage für die demographischen Änderungen aufgrund seines Spezialisierungsalters ausgezahlt.

(2) Vorbehaltlich dessen, was vom Artikel 43, Buchstabe H) in Sachen benachteiligte Gebiete vorgesehen ist, kann der Betrieb im Falle eines negativen Ausgangs des Verfahrens für die Erteilung eines provisorischen Auftrags die Arztwahlen zeitweilig und zwar bis zur endgültigen Besetzung der Stelle im unterversorgten Gebiet den eingetragenen Kinderärzten auch in Abweichung der individuellen Höchstgrenzen zuteilen.

Art. 25 (Höchstgrenze an Arztwahlen und Beschränkungen)

(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte können höchstens 1.000 Arztwahlen erhalten. Diese Höchstgrenze kann als Folge der von den Absätzen 6 und 8 vorgesehenen Abweichungen überschritten werden, wobei jedoch die Zahl 1.100 nicht überschritten werden darf. Die Arztwahlen gemäß Absatz 7 können jedoch auch über die Höchstgrenze von 1.100 Einheiten erworben werden.

(2) Der Kinderarzt kann freiwillig seine eigene Höchstgrenze im Ausmaß von nicht weniger als 400 Arztwahlen beschränken. Die Höchstgrenze ist nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Datum des Beginns der Selbstbeschränkung abänderbar vorbehaltlich besonderer Erfordernisse nach positivem Gutachten des überbetrieblichen Beirats.

(3) Gegenüber dem Kinderarzt, der außer der Eintragung in die Verzeichnisse andere mit der Eintragung vereinbarte Tätigkeiten abwickelt, wird die Höchstgrenze im Verhältnis der Anzahl der Wochenstunden reduziert, die derselbe den anderen Tätigkeiten widmet, ausgenommen die Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen, die Vorsorgeuntersuchungen im Entwicklungsalter, die gelegentlichen Tätigkeiten in der Vorsorgemedizin und in der Gesundheitserziehung, in der Betreuungskontinuität und bis zu einer Höchstdauer von 6 Wochenstunden die Unterrichtstätigkeit auf jedweder Stufe. Außerdem bewirkt die in der Arztpraxis, die Sitz für die Vertragstätigkeit ist, ausgeübte freiberufliche Tätigkeit keine Reduzierung der Höchstgrenze.

(4) Hinsichtlich der Berechnung der individuellen Höchstgrenze für die Kinderärzte, die einer Beschränkung infolge der Ausübung von vereinbaren Tätigkeiten unterliegen, wird konventionell angenommen, daß die Höchstgrenze von 1.000 Einheiten einem wöchentlichen Arbeitseinsatz von 40 Wochenstunden entspricht.

(5) Die Abwicklung anderer, auch freiberuflicher Tätigkeiten, die mit der Eintragung in die Verzeichnisse vereinbar sind, darf keinen Nachteil für eine korrekte und pünktliche Abwicklung der Pflichten des Kinderarztes sowohl in Form der ambulanten Tätigkeit, als auch der Hausvisiten gegenüber den Anspruchsberechtigten, die ihn gewählt haben, bewirken.

(6) Die Zuteilung von Arztwahlen ist für Neugeborene auch über die individuelle Höchstgrenze hinaus gestattet, und zwar im Ausmaß von 10%.

(7) Die Arztwahl für Kinder, die zu Familien gehören, wo der Kinderarzt bereits ein anders Kind in seinem Verzeichnis hat, kann auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze erfolgen.

(8) Die zeitweiligen Arztwahlen betreffend Betreute aus Nicht-EU-Ländern können bei Verfall demselben Kinderarzt auch in Abweichung zur individuellen Höchstgrenze wiederzugeteilt werden.

(9) Allfällige Abweichungen zur Höchstgrenze gemäß Absatz 1 können mit Bezug auf einzelne Kinderärzte in bezug auf besondere örtliche Situationen für eine bestimmte Zeit im Sinne von Punkt 5, Absatz 3, von Artikel 48 des Gesetzes Nr. 833/1978 auf Vorschlag des Betriebs von der Provinz, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 12 ermächtigt werden.

(10) Unter Berücksichtigung der besonderen Probleme betreffend die kinderärztliche Betreuung, einschließlich der Freiheit der Arztwahl, kann der Kinderarzt, der seine individuelle Höchstgrenze erreicht und überschritten hat, auf jeden Fall, mit der gleichzeitigen Abweisung einer gleichen Anzahl von Arztwahlen, die ausschließlich unter den Betreuten im Alter von nicht weniger als 13 Jahren auszuwählen sind, neue Arztwahlen erwerben.

Art. 26 (Wahl des Kinderarztes)

(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses mit dem Kinderarzt fußen auf dem Vertrauensverhältnis.

(2) Die Wahl des Vertrauenskinderarztes hat anläßlich der Ausstellung des Eintragungsdokuments in den Gesundheitsdienst zu erfolgen und wird unter jenen Kinderärzten vorgenommen, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, welches den Wohnsitz des Anspruchsberechtigten umfaßt. Die Arztwahl wird im persönlichen Eintragungsdokument vermerkt, wobei spezifisch die Qualifikation eines Kinderarztes anzugeben ist.

(3) Der in die Verzeichnisse eingetragene Kinderarzt kann Arztwahlen von der Geburt bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres erwerben und beibehalten.

(4) Die Arztwahlen betreffend die Kinder im Alter zwischen 0 und vollendeten 6 Jahren müssen im Rahmen der individuellen Höchstgrenze zugunsten der in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 eingetragenen Kinderärzte vorgenommen werden. Das Verzeichnis gilt mit der Eintragung des ersten Kinderarztes als aktiviert.

(5) Im Falle, daß in einem Einzugsgebiet eine ungenügende Anzahl von Versicherten im Kindesalter besteht, um ein unterversorgtes Gebiet zu haben, oder bei Fehlen eines wählbaren Kinderarztes, können die Arztwahlen wie folgt zugeteilt werden:

  • a)  Kinderärzte, die im Verzeichnis des Einzugsgebiets eingetragen sind, wobei die Verfahren und Modalitäten gemäß Artikel 25 Absatz 9 anzuwenden sind, oder, in zweiter Linie, Kinderärzte, die in einem angrenzenden Einzugsgebiet oder Sprengel eingetragen sind, und zwar mit den Verfahren und Modalitäten gemäß folgendem Absatz 8;
  • b)  falls die Kinderärzte nicht zur Annahme der Arztwahlen bereit sind oder die Maßnahmen gemäß vohergehendem Buchstaben a) nicht ausreichen, können die Arztwahlen zeitweilig einem in die Verzeichnissse der allgemeinen Medizin eingetragenen Vertragsarzt zugeteilt werden.

(6) Diese Arztwahlen werden in einem getrennten Verzeichnis registriert. Falls ein Kinderarzt eingesetzt wird, teilt der Betrieb den gesetzlichen Vertretern der Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, die in das Verzeichnis eingetragen sind, und dem Arzt für allgemeine Medizin, der sie betreut, die Pflicht mit, die Arztwahl zugunsten des verfügbaren Kinderarztes vorzunehmen, wobei eine Frist von nicht mehr als 30 Tagen für die Durchführung gesetzt wird. Ab diesem Datum verfallen die Arztwahlen des Arztes für allgemeine Medizin.

(7) Falls in einem unterversorgten Einzugsgebiet oder Sprengel die Besetzung der freien Stelle nicht erfolgt, können die interessierten Kinder, auch in Abweichung zu deren individueller Höchstgrenze, dort eingetragenen Kinderärzten zugeteilt werden, falls es dort keine Kinderärzte unter den Höchstgrenzen gibt.

(8) Der Betrieb kann nach Anhören des obligatorischen Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11 und nach vorheriger Annahme des gewählten Kinderarztes gestatten, daß die Wahl zugunsten eines Kinderarztes erfolgt, der in ein anderes Verzeichnis als jenem des Einzugsgebietes oder Sprengels eingetragen ist, in dem der Versicherte wohnt, falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsbedingungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.

(9) Die Wahl hat für die Ansässigen eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.

(10) Für die nicht ansässigen Kinder gilt die Wahl für eine Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Maximum von einem Jahr, mit gleichzeitiger Streichung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Kindes. Die Wahl ist ausdrücklich erneuerbar.

Art. 27 (Widerruf und Abweisung der Arztwahl)

(1) Der Anspruchsberechtigte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf muß der Versicherte eine neue Arztwahl vornehmen, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.

(2) In Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und des Legislativdekrets Nr. 517/1993 können die Arztwahlen gemäß Artikel 26 Absatz 9 bezogen auf die Kinder zwischen dem 6. und dem 9. Lebensjahr nur auf Antrag von Seiten der Eltern widerrufen werden, um einen Arzt für allgemeine Medizin zu wählen; der Antrag muß angemessen begründet werden und derselbe muß dem überbetrieblichen Beirat vorgelegt werden. Falls sich der Beirat nicht innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Einreichung des Antrags dazu äußert, gilt derselbe als angenommen.

(3) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zugunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann jederzeit die Arztwahl abweisen, wobei dies dem zuständigen Betrieb mitzuteilen ist. Diese Abweisung muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 motiviert werden, oder wegen Übersiedlung des Betreuten. Unter den Gründen der Abweisung zählt insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses. Hinsichtlich der Betreuung wirkt die Abweisung ab dem 16. Tag nach deren Mitteilung.

(4) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Unvereinbarkeitsgründe vorliegen, die vom überbetrieblichen Beirat gemäß Artikel 11 festzustellen sind.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels treten am 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags in Kraft.

Art. 28 (Widerruf von Amts wegen)

(1) Der Widerruf der Arztwahl, der infolge Tod des Betreuten von Amts wegen durchzuführen ist, ist ab dem Datum des Ablebens wirksam. Der Betrieb Sanitätseinheit ist verpflichtet, den Widerruf dem interessierten Arzt innerhalb eines Jahres nach dem Ereignis mitzuteilen.

(2) Im Falle einer Übersiedlung teilt der Betrieb, bei welchem der Bürger die neue Arztwahl durchgeführt hat, diesen Umstand dem Herkunftsbetrieb mit, damit derselbe den Widerruf mit Wirkung vom Datum der neuen Arztwahl vornehmen kann. Die Betriebe Sanitätseinheiten, die das Versichertenarchiv mittels der meldeamtlichen Informationen der Gemeinden auf dem laufenden halten, können im Falle von Übersiedlungen in das Gebiet anderer Betriebe den Widerruf von Amts wegen vornehmen. Der Betrieb muß den genannten Widerruf dem Arzt und dem interessierten Bürger innerhalb von drei Monaten ab dem Ereignis mitteilen. Der Kinderarzt, der die eigene Höchstgrenze an Arztwahlen (1.000) oder die eigene niedrigere individuelle Quote nicht überschritten hat, kann mit seinem Einverständnis die Arztwahlen der Bürger beibehalten, die in einen angrenzenden Sprengel oder Einzugsgebiet übersiedeln.

(3) Die Löschungen wegen doppelter Einschreibungen laufen ab dem Datum der zweiten Zuteilung, falls die Arztwahl zweimal denselben Arzt betraf. Falls es sich um verschiedene Ärzte handelt, läuft die Löschung ab dem Datum der Mitteilung an den interessierten Arzt. Diese Mitteilungen haben gleichzeitig mit den Mitteilungen der monatlichen Änderungen zu erfolgen.

(4) Der am Datum der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres von Amts wegen durchzuführende Widerruf ist rechtzeitig der Familie des Kindes mitzuteilen, welche vor diesem Datum die Beibehaltung der Arztwahl zugunsten des Kinderarztes beantragen kann, und zwar wegen dokumentierter chronischer Pathologien oder anerkannter Behindertensituationen; der Arzt kann bis zum 16. Lebensjahr beibehalten werden. Diese Anträge unterliegen dem Gutachten des überbetrieblichen Beirats und der Genehmigung des Kinderarztes und bewirken die Zahlung nur der Entgelte gemäß Buchstaben A) und D) von Artikel 43. Falls sich der überbetriebliche Beirat nicht innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs äußert, gilt dasselbe als angenommen.

Art. 29 (Arztwahl, Widerruf, Abweisung: Wirtschaftliche Wirkungen)

(1) Hinsichtlich der Auszahlung der Entgelte laufen die Arztwahl, der Widerruf und die Abweisung ab dem ersten Tag des laufenden Monats oder des folgenden Monats, je nachdem, ob dieselben in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Monats vorgenommen werden.

(2) Das monatliche Entgelt ist durch die Anzahl der Tage des entsprechenden Monats teilbar, falls der Kinderarzt seine Vertragstätigkeit im Laufe des Monats beginnt, übersiedelt oder aus dem Verzeichnis gestrichen oder suspendiert wird.

(3) Die Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Erreichen der Altersgrenze des Arztes wirkt sich auf die wirtschaftliche Behandlung ab dem Tag der Vollendung des vorgesehenen Lebensalters aus.

Art. 30 (Namensverzeichnisse und monatliche Änderungen)

(1) Innerhalb Ende eines jeden Semesters übermitteln die Betriebe den Kinderärzten das Namensverzeichnis der Arztwahlen.

(2) Die Betriebe teilen außerdem den einzelnen Kinderärzten monatlich die namentlichen Änderungen und die zahlenmäßige Zusammenfassung der im vorhergehenden Monat erfolgten Arztwahlen und Widerrufe mit den vollständigen meldeamtlichen Daten bei.

(3) Die Daten gemäß Absätze 1 und 2 können alternativ alle drei Monate auf Magnetträger geliefert werden.

Art. 31 (Aufgaben des Kinderarztes mit fixem Entgelt)

(1) Die Eintragung in die Verzeichnisse gemäß Artikel 20 bewirkt in bezug auf das territoriale Gebiet der Eintragung jeden Kinderarztes gegenüber den Bürgern, die ihn wählen, die Anvertrauung an den Arzt selbst, des Schutzes der Gesundheit des eigenen Betreuten, welcher in diagnostischen, therapeutischen, präventiven und gesundheitserzieherischen Aufgaben besteht, wie dieselben in diesem Vertrag präzisiert sind und über Leistungen in der Arztpraxis und in der Wohnung abzuwickeln sind.

(2) Die Tätigkeit des Kinderarztes, die mit fixem Entgelt pro Betreuten im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Legislativdekrets Nr. 502/1992 honoriert wird, wird während des Zeitraumes abgewickelt, der nicht von der Betreuungskontinuität gemäß Artikel 46 abgedeckt ist, und umfaßt folgende Aufgaben, wie dieselben in den folgenden Artikeln (von Artikel 33 bis Artikel 38) geregelt sind:

  • a)  Die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung für präventive, diagnostische und therapeutische Zwecke gemäß Artikel 33,
  • b)  die Beratung mit dem Facharzt gemäß Artikel 34 in der Arztpraxis oder in der Wohnung,
  • c)  der Zugang in die Krankenhauseinrichtungen im Sinne von Artikel 35 anläßlich der Aufnahme, des Aufenthalts oder der Entlassung des eigenen Patienten, da es sich um Tatbestände handelt, die in die Professionalität des Vertrauenskinderarztes fallen,
  • d)  pharmazeutische Verschreibungen (Artikel 36),
  • e)  Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen, Verschreibung für Krankenhausbehandlungen und/oder von Thermalkuren (Artikel 37),
  • f)  die obligatorischen, vom Gesetz vorgesehenen Bestätigungen für die Wiederzulassung zur Pflichtschule, zu den Kinderhorten, zum Kindergarten und zu den Oberschulen und für die Arbeitsenthaltung des Elternteils infolge einer Krankheit des Kindes,
  • g)  die Haltung und Ajournierung eines individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatts, vorzugsweise auf Magnetträger, zum ausschließlichen Gebrauch des Kinderarztes als technisch-berufliches Instrument, welches außer der Verbesserung der Betreuungskontinuität dem Kinderarzt erlaubt, das reguläre Wachstum des Kindes zu kontrollieren und mit dem Betrieb bei allfälligen epidemiologischen Untersuchungen und statistischen Erhebungen betreffend die erste Kindheit und das Entwicklungsalter mitzuarbeiten. Im Falle einer neuen Arztwahl liefert der Kinderarzt auf Antrag des neuen Wahlarztes einen Auszug der Sanitätsdaten aus dem individuellen pädiatrischen Gesundheitsblatt,
  • h)  die Bestätigung der Eignung zur Ausübung von nicht wettkampfmäßigen sportlichen Tätigkeiten gemäß Dekret des Gesundheitsministers vom 28. Februar 1983, Artikel 1, Buchstaben a) und c) im Schulbereich, infolge eines Antrags der zuständigen Schulbehörde,
  • i)  die Bereitschaft zur Mitarbeit mit dem Sprengelkoordinator.

Art. 32 (Aufgaben des Kinderarztes mit variablem Entgelt)

(1) Der Kinderarzt übt beim Schutz der Gesundheit während des Entwicklungsalters eine globale Funktion aus und führt deshalb über die im vorhergehenden Artikel angeführten Aufgaben gegen Bezahlung eines zusätzlichen Entgelts in Bezug auf die einzelnen Leistungen folgende Aufgaben durch.

(2) Die Aufgaben gemäß diesem Artikel sind:

  • a)  programmierte Betreuung in der Wohnung des Betreuten, auch in integrierter Form mit der fachärztlichen, krankenpflegerischen und rehabilitativen Betreuung, und falls notwendig, in Verbindung mit der sozialen Betreuung gemäß Anhang E),
  • b)  die zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B), um den Leistungsstandard zu verbessern, kann sich der Kinderarzt technologischer Hilfsmittel für die Diagnostik und Therapie sowohl in der eigenen Arztpraxis als auch in der Wohnung des Betreuten bedienen,
  • c)  Betreuung in benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 43, Buchstabe H),
  • d)  gelegentliche Visiten gemäß Artikel 41,
  • e)  Informatikmitarbeit gemäß Artikel 43, Buchstabe L),
  • f)  Potenzierung der Arztpraxis mit bedienstetem Personal gemäß Artikel 43, Buchstabe L),
  • g)  Kontrolle der physischen, psychischen und sinnesmäßigen Entwicklung, mit besonderer Berücksichtigung der frühzeitigen Erkennung der Kinder, mit neuro-sinnesmäßigen und psychischen Behinderungen (Gesundheitsbilder), gemäß den Bestimmungen laut Anhang H),
  • h)  die Ausfüllung von Sanitätsblättern und - büchlein, die dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu übergeben sind,
  • i)  die allfällige Durchführung von Reihenuntersuchungen (screening), das entsprechende Entgelt wird von Fall zu Fall festgelegt,
  • j)  die Eingriffe hinsichtlich der Gesundheitserziehung im Rahmen der Programme des Betriebs oder des Assessorats für Gesundheitswesen gegenüber den eigenen Betreuten betreffend die vorwiegenden Risiken des Entwicklungsalters, wie dieselben von den entsprechenden Landesbeschlüssen vorgesehen sind. Dem Kinderarzt gebührt derselbe Stundentarif, der den Berichterstattern und den Moderatoren, von von der Provinz organisierter Kurse, vom Landesausschuß ausgezahlt wird,
  • k)  Tätigkeiten der Präventivmedizin des Entwicklungsalters gemäß den entsprechenden Beschlüssen des Landesausschusses,
  • l)  die Teilnahme an vom Betrieb veranlaßten spezifischen Treffen, im Rahmen der Organisation. Den Kinderärzten werden die Sitzungsgelder gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 64), und nachfolgende Abänderungen zuerkannt.

Über die obgenannten Leistungen hinaus können die Kinderärzte die Leistungen und zusätzlichen Tätigkeiten gemäß Artikel 50 dieses Vertrags abwickeln.

4)

Abgedruckt unter Nr. XXIII - L/c.

Art. 33 (Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung des Betreuten)

(1) Die ärztliche Tätigkeit wird in der Praxis des Kinderarztes oder in der Wohnung des Betreuten abgewickelt. Die ärztliche Betreuung durch den Kinderarzt gegenüber seinen Eingeschriebenen geht von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche. In diesen Zeitspannen muß der Patient den eigenen Arzt kontaktieren können und zwar auch mittels Telefonanrufbeantworter und er muß vom Arzt zurückgerufen werden. In den übrigen Zeitspannen, an den Samstagen und an den Feiertagen ist der Dienst der Betreuungskontinuität in Funktion.

(2) Die Tätigkeit im Ambulatorium wird in der Regel, vorbehaltlich der dringenden Fälle, über ein angemessenes Vormerksystem abgewickelt.

(3) Die Visite in der Wohnung des Patienten, falls dieselbe als notwendig erachtet wird, und zwar gemäß Beurteilung durch den Kinderarzt und unter der Berücksichtigung der Nichttransportierbarkeit des Kranken, muß in der Regel im Laufe desselben Tages durchgeführt werden, falls der Antrag innerhalb von 10.00 Uhr einlangt; falls hingegen der Antrag nach 10.00 Uhr aufgenommen wird, muß die Visite innerhalb 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages durchgeführt werden.

(4) Der dringende und als solcher vom Arzt anerkannte Antrag muß innerhalb der kürzest möglichen Zeit erfüllt werden.

(5) An den Samstagen ist der Arzt verpflichtet, die allenfalls noch nicht durchgeführten Hausvisiten durchzuführen, die nach 10.00 Uhr des vorhergehenden Tags beantragt wurden.

(6) An den Vorfeiertagen unter der Woche muß der Arzt die normale Ambulatoriumstätigkeit und die Hausvisiten durchführen, die vor 10.00 Uhr desselben Tags beantragt wurden sowie allenfalls jene, die am Tag zuvor nach 10.00 Uhr beantragt und noch nicht durchgeführt wurden. Die Ärzte, die die Ambulatoriumstätigkeit am Nachmittag abwickeln, können dieselbe auf den Vormittag vorverlegen.

Art. 34 (Beratung mit dem Facharzt)

(1) Das Konsilium kann vom Kinderarzt aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.

(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Kinderarzt in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Betriebs des Patienten durchgeführt.

(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung des Betriebs auf begründeten Antrag des Basiskinderarztes auch am Wohnsitz des Patienten durchgeführt werden.

(4) Der Kinderarzt und der Facharzt vereinbaren die Art und den Zeitpunkt der Durchführung unter Beachtung der Erfordernisse der Dienste des Betriebs.

Art. 35 (Zugang des Basiskinderarztes in die Krankenhauseinrichtungen)

(1) Der Familienkinderarzt hat im Interesse des eigenen Patienten das Recht auf Zugang in sämtlichen öffentlichen und konventionierten oder akkreditierten Privatkrankenhäusern, und zwar in der Phase der Aufnahme, des Aufenthalts, im Day-Hospital, und der Entlassung, auch um vorzeitige Entlassungen zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Betreuungsbelastung in der Wohnung des Patienten führen würden. Der Patient muß überdies anläßlich der Entlassung eine erste angemessene Verschreibung von Arzneimitteln erhalten, um den unmittelbaren Bedarf sofort abzudecken.

(2) Dem Kinderarzt wird von der Krankenhausabteilung die Aushändigung des klinischen Entlassungsberichts garantiert, welcher in Zusammenfassung den diagnostischen und therapeutischen Ablauf im Krankenhaus sowie die therapeutischen Empfehlungen für die Betreuung zu Hause beinhaltet.

(3) Um den Zugang gemäß Absatz 1 zu begünstigen, stellen die Generaldirektoren sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.

Art. 36 (Pharmazeutische Verschreibungen und Vordrucke)

(1) Die Verschreibung von Medikamenten erfolgt nach Menge und Qualität gemäß Wissen und Gewissen mit den von den geltenden Gesetzen festgesetzten Modalitäten, unter Befolgung des gesamtstaatlichen Arzneimittelverzeichnisses, so wie dasselbe vom Artikel 8, Absatz 10, des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, Nr. 537 und folgende Ergänzungen und Abänderungen neu klassifiziert wurde.

(2) Der Kinderarzt kann die pharmazeutische Verschreibung auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, wenn er gemäß seiner Einsicht erachtet, daß die Visite des Patienten nicht notwendig ist.

(3) Die diesen Vertrag unterzeichnenden Vertragspartner können auf Landesebene Versuche, betreffend die Modalitäten und Verfahren, durchführen und zwar einschließlich der Vielfachverschreibung unter Beachtung der Kostengrenzen und der auf gesamtstaatlicher Ebene diesbezüglich geltenden Bestimmungen, die geeignet sind, die Obliegenheiten des Kinderarztes zu beschleunigen und die Unannehmlichkeiten der Bürger zu lindern und um eine bessere Sammlung der Daten zu gewährleisten.

(4) Auf dem Rezept gemäß Ministerialdekret Nr. 350/1988 verzeichnet der Kinderarzt das Recht auf Befreiung von der Zahlung des Tickets gemäß den geltenden Bestimmungen. Allfällige besondere Modalitäten zur Anmerkung des Rechts auf Befreiung oder nicht und andere notwendige Anmerkungen, auch bezogen auf besondere örtliche Methoden der Datenerhebung, werden von der Landesregierung nach Anhören der diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.

(5) Das Recht auf die Befreiung von der Zahlung des Tickets ist durch Gesetze für die Befreiung aus Einkommensgründen geregelt. Für die anderen Befreiungsarten wird die Befreiung vom Betrieb, im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, des Ministerialdekrets vom 20. Mai 1989 und nachfolgende Abänderungen und Ergänzungen bescheinigt.

(6) Die Notwendigkeit der Verabreichung von Heilbehelfsmitteln, Spritzen und Diätprodukten und jedweder anderer Hilfsmittel wird vom Kinderarzt einmal im Jahr dem Betrieb vorgeschlagen. Die Verabreichung und die entsprechende eventuelle Aufteilung wird vom Betrieb gemäß den von der Provinz festgelegten Organisationsmodalitäten verfügt.

(7) Im Falle therapeutischer Dringlichkeit oder Notwendigkeit wird die pharmazeutische Verschreibung auch von den bediensteten Ärzten und von den intern konventionierten Fachärzten vorgenommen.

Art. 37 (Anträge um fachärztliche Untersuchungen, Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen oder für Thermalkuren)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, stellt der Kinderarzt einen Antrag für eine fachärztliche Untersuchung oder Leistung oder einen Vorschlag für eine Krankenhauseinlieferung oder für Thermalkuren aus.

(2) Der Antrag für eine Untersuchung oder fachärztliche Visite muß mit der Diagnose oder dem diagnostischen Verdacht versehen sein. Derselbe kann den Antrag für ein fachärztliches Konsilium gemäß der vom Artikel 34 vorgesehenen Verfahren beinhalten.

(3) Der Kinderarzt kann den Antrag oder die Verschreibung fachärztlicher Untersuchungen auch in Abwesenheit des Patienten erneuern, falls er gemäß seinem Urteil, eine Visite des Patienten als für nicht notwendig erachtet.

(4) Der Facharzt formuliert in einem geschlossenen Umschlag eine erschöpfende Antwort auf die diagnostische Frage mit dem Vermerk "an den behandelnden Kinderarzt", wobei er die Therapie empfiehlt und auf die allfällige Nützlichkeit nachfolgender fachärztlicher Kontrollen hinweist.

(5) Falls der Facharzt weitere Untersuchungen für die Antwort auf die Frage des behandelnden Kinderarztes als für notwendig erachtet, stellt er direkt die entsprechenden Anträge aus.

(6) Die Betreuten haben zu den öffentlichen Einrichtungen ohne den Antrag des behandelnden Kinderarztes für folgende Fachgebiete Zugang: Zahnheilkunde, Kinderneuropsychiatrie und Augenheilkunde, beschränkt auf die optometrischen Messungen.

(7) Der Vorschlag für eine ordentliche Krankenhauseinlieferung muß mit einem eigenen vom behandelnden Kinderarzt ausgefüllten Blatt (Anhang D) versehen sein, welches die Daten des Patienten enthält, welche dem individuellen Sanitätsblatt zu entnehmen sind.

(8) Der Vordruck gemäß Artikel 36 ist auch für die von diesem Vertrag vorgesehenen Bestätigungen, für die Vorschläge für Krankenhauseinlieferungen und Thermalkuren und für die Anträge für fachärztliche Leistungen zu verwenden. Für diese letztgenannten ist im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen der Vielfachvorschlag gestattet, wobei jede weiter Obliegenheit zu Lasten des behandelnden Kinderarztes auszuschließen ist. Die Betrieb haben sich darum zu kümmern, den Erfordernissen zur Verwirklichung der letztgenannten Bestimmung dieses Absatzes zu entsprechen und zwar mittels einer innerhalb des Beirats gemäß Artikel 11 zu erzielenden Einigung.

(9) Hinsichtlich der Beziehungen zu den Fachärzten erlassen die Betriebe Bestimmungen für die direkte Verschreibung auf dem Landesrezeptblock von seiten des bediensteten oder konventionierten Facharztes allfälliger Voruntersuchungen vor den instrumentellen Untersuchungen, aller für die Beantwortung der gestellten diagnostischen Frage notwendigen Untersuchungen, der Voruntersuchungen vor Krankenhauseinlieferungen oder von chirurgischen Eingriffen, sowie der Anträge für Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen nach der Entlassung durchzuführen sind. Die programmierten Kontrollen sind dem Basiskinderarzt vorzuschlagen.

(10) Die Bestimmungen gemäß vorhergehendem Absatz sind auch hinsichtlich der Anwendung der Abkommen über die Beachtung der Kostenbegrenzungen zu beachten.

Art. 38 (Beziehungen zwischen dem Vertragskinderarzt und den ärztlichen Leitern der Sanitätseinheit und dem Sprengelkoordinator)

(1) Der Verantwortliche des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" wacht über die korrekte Anwendung des Vertrags, was die sanitären Aspekte angeht und er beanstandet allfällige Unregelmäßigkeiten.

(2) Die Vertragskinderärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter und dem Sprengelkoordinator zusammenzuarbeiten und zwar in bezug auf das, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.

(3) Allfällige interpretative Meinungsverschiedenheiten sind dem überbetrieblichen Beirat zu unterbreiten.

Art. 39 (Sozio-betreuungsmäßige Eingriffe)

(1) Falls er es für notwendig erachtet, meldet der Vertrauenskinderarzt, aufgrund der Kenntnis des anamnestischen Gesamtbildes des Betreuten, welches sich aus der verlängerten Beobachtung desselben in bezug auf die familiäre Situation, bezogen außer auf die gesundheitlichen Bedingungen auch auf jene sozialer und wirtschaftlicher Art, ergibt, an die vom Betrieb festgelegten territorialen Sozialdienste das Erfordernis besonderer sozio-betreuungsmäßiger Eingriffe.

Art. 40 (Beziehungen zu den Diensten der Betreuungskontinuität)

(1) Der Vertrauenskinderarzt beurteilt gemäß Wissen und Gewissen die Zweckmäßigkeit, bei jenen Betreuten kurze erläuternde Berichte zu hinterlassen, deren besondere physio-pathologischen Bedingungen eine allfällige Umsicht bei der Durchführung dringender Eingriffe durch die Ärzte des Dienstes für die Betreuungskontinuität empfehlen.

Art. 41 (Gelegentliche Visiten)

(1) Die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.

(2) Vorbehaltlich dessen, was für die Betreuungskontinuität und für die ärztliche Betreuung in den Touristengebieten vorgesehen ist, leisten die Kinderärzte jedoch ihre Tätigkeit auch zugunsten jener Bürger, die sich zufällig oder aus schulischen Gründen, aus Studien- oder Berufsausbildungsgründen außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und wegen unaufschiebbarer sanitärer Leistungen den Kinderarzt beanspruchen. Für allfällige zusätzliche Leistungen werden die Tarife gemäß Anhang B angewandt.

(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:

  • -  Visite in der Arztpraxis
    Wirkung ab 1.9.1997 ..................... Lire 40.000
  • -  Visite in der Wohnung des Betreuten
    Wirkung ab 1.9.1997 ..................... Lire 60.000

(4) Dem Vertragskinderarzt, der die Visiten in der Arztpraxis und in der Wohnung zugunsten von ausländischen Bürgern durchführt, die sich zeitweilig in Italien aufhalten und die das vorgeschriebene Dokument zum Nachweis des Rechts auf sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorweisen, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Kinderarzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei er den Vordruck laut Anhang "D" zu verwenden hat, auf welchem er die Daten des Sanitätsdokuments, Vor- und Zuname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistungen anzugeben hat.

(5) Im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1 haben die Eingeschriebenen bis zum 14. Lebensjahr Anrecht auf Erstattung von seiten des Eintragungsbetriebs der Tarife für die gelegentlichen Visiten gemäß Absatz 3 und für die Zusatzleistungen gegen Einreichung der Rechnung.

(6) Der Kinderarzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und dabei die Ansässigkeit des Betreuten anzugeben.

Art. 42 (Freiberuf)

(1) Unbeschadet dessen, was von Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Modalitäten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben, und zwar nach vorherigem informiertem Einverständnis.

(2) Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muß der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden.

(3) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die entsprechenden Mindesttarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.

Art. 43 (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Die wirtschaftliche Behandlung der Vertragskinderärzte für die Grundversorgung besteht aus einer fixen Quote pro Betreuten und aus einer variablen Quote, gemäß dem, was von den Artikeln 31 und 32 vorgesehen ist.

(2) Für die Vertragskinderärzte, die in die Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Grundversorgung eingetragen sind, wird die fixe Quote in folgende Entgeltselemente aufgeteilt: Berufshonorar, Zulage für die volle Verfügbarkeit, zusätzliches Berufsentgelt, Forfaitzulage für die demographischen Änderungen, Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes.

  • A)  Berufshonorar
    • A1)  Den in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzten, die die Aufgaben der Grundversorgung abwickeln, wird für jeden innegehabten Anspruchsberechtigten ein jährliches Pauschalentgelt gemäß folgender Tabelle, unterteilt nach Spezialisierungsalter des Arztes ausgezahlt:

immagine

  • A2)  Gruppenkinderheilkunde: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 53 abwickeln, gebührt das Berufshonorar in folgenden jährlichen Beträgen:
  • immagine
  • B)  Zulage für die volle Verfügbarkeit
    Den Ärzten, die im Sinne dieses Vertrags die Tätigkeit als Vertrauenskinderarzt abwickeln und die nicht eine andere Art Dienst- oder Vertragsverhältnis mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen und mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst haben, mit Ausnahme von Vertragsverhältnissen im Rahmen der Betreuungskontinuität, der Tätigkeit in kinderärztlichen Beratungsstellen und der Vorsorgevisiten im Entwicklungsalter, gebührt für jeden innegehabten Betreuten eine jährliche Zulage in folgenden Ausmaßen:
  •   Für die ersten 250  zu Betreuenden:

immagine

Für die Betreuten ab dem 251.:

immagine

  • C)  Zusätzliches Berufsentgelt Den in die Verzeichnisse der Basispädiatrie eingetragenen Ärzten werden monatlich Quoten zugeteilt, die gemäß den Kriterien laut Punkt F) des Artikels 29 des D.P.R. 315/1990 festgesetzt werden. Das Entgelt, in dem am 30. April 1992 gewährten Ausmaß wird ab 1.1.1995 um 3,5%, ab 1.12.1995 um 2,5%, ab 1.1.1996 um 1,6%, ab 1.9.1996 um 3,5%, und ab 1.9.1997 um 3% erhöht und mit der in jedem Monat von jedem einzelnen Arzt innegehabten Anzahl an Arztwahlen multipliziert und zwar bis zur Höchstgrenze von 800 Arztwahlen oder der niedrigeren individuellen Quote. Die Prozentsätze werden auf die mit den vorhergehenden Prozentsätzen aufgewerteten Anfangswerte angewandt.
  • D)  Forfaitzulage für die demographischen Änderungen
    • D1)  Den Familienkinderärzten wird für jeden innegehabten zu Betreuenden eine jährliche Forfaitzulage gemäß folgender Tabelle gewährt:
    • immagine
    • D2)  Gruppenpädiatrie: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin gemäß Artikel 53 abwickeln, gebührt die Forfaitzulage für die demographischen Änderungen in folgendem Ausmaß:
    • immagine
  • E)  Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes
    • E1)  Den Ärzten, die die ärztliche Grundversorgung erbringen und in die Verzeichnisse der Vertragskinderärzte eingetragen sind, wird ein Forfaitbeitrag für die getragenen Kosten in bezug auf die berufliche Tätigkeit und insbesondere für die Verfügbarkeit der den Vorschreibungen laut Artikel 22 entsprechenden Arztpraxis, für die Verfügbarkeit des Telefons, für die notwendigen Transportmittel und für jedes weitere für die Abwicklung der Tätigkeit zugunsten der Betreuten nützliche Instrument, gewährt. Für jeden innegehabten zu Betreuenden wird ein jährlicher Forfaitbeitrag gemäß folgender Tabelle gewährt:

immagine

  • E2)  Gruppenpädiatrie: Den Kinderärzten, die ihre Tätigkeit in Form der Gruppenmedizin im Sinne von Artikel 53 abwickeln, gebührt der Beitrag in folgenden jährlichen Beträgen:

immagine

  • E3)  Der Beitrag zu den Spesen wird vom Betrieb in monatlichen Raten ausgezahlt.
  • E4)  Der Beitrag gebührt nicht oder in verhältnismäßig gekürztem Ausmaß, falls der Arzt erachtet, sich für die Abwicklung der Vertragspflichten der vom Betrieb zur Verfügung gestellten Dienste und Mitarbeitpersonals zu bedienen. In diesen Fällen legt der Betrieb nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, das Ausmaß der anzuwendenden Reduzierung prozentuell fest.

(3) Für die in die Verzeichnisse der Vertragsärzte eingetragenen Basiskinderärzte wird der variable Teil des Entgelts in folgende Entgeltselemente unterteilt: Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen, Entgelte für programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Betreuter, Erhöhung für benachteiligte Gebiete, Zulage für Informatikmitarbeit, Zulage für die Arztpraxis- Mitarbeiter, Zweisprachigkeitszulage, Entgelte für Gesundheitsbilder gemäß Artikel 32, Buchstabe G) und das Ausfüllen von Sanitätsblättern und -büchlein.

  • F)  Entgelte für gelegentliche Visiten und für Zusatzleistungen gemäß Artikel 41 und das Entgelt für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B).
  • G)  Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung zugunsten von gehunfähigen Patienten gemäß Artikel 45, wie dieselben im Protokoll unter Anhang E) quantifiziert sind. Das Ausmaß der Ausgaben für Entgelte für die oben angeführten Leistungen wird jährlich von der Provinz festgelegt, wobei die effektiv erreichten Zielvorhaben zu berücksichtigen sind und zwar nach vorhergehender Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften. Mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags dürfen die an den Arzt ausgezahlten Entgelte für die Leistungen der programmierten Betreuung gemäß Protokoll laut Anhang E) und die Entgelte für die Zusatzleistungen gemäß Anhang B) auf keinen Fall 75% der monatlichen Entgelte laut Buchstaben A), B), C), D) und E) dieses Artikels übersteigen.
  • H)  Erhöhungen für benachteiligte Gebiete: für die Abwicklung der Tätigkeit in benachteiligten Gebieten gebührt dem Kinderarzt, ab dem 1. des auf die Veröffentlichung des vorliegenden Vertrags folgenden Monats, bis zum Erreichen von 400 Arztwahlen, die im als benachteiligten Sitz erklärten Einzugsgebiet oder Sprengel ansässig sind, und für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, eine Zulage im Ausmaß von 1.000.000 Lire pro Monat. Als benachteiligte Sitze gelten sämtliche Einzugsgebiete oder Sprengel, wo seit mindestens zwei Jahren kein Basiskinderarzt tätig war. Die Zulage kann von ein und demselben Kinderarzt nur einmal bezogen werden. Die Niederlassung des Kinderarztes wird gefördert durch:
    • -  Zurverfügungstellung eines Ambulatoriums seitens des Betriebes zu einem günstigen Mietpreis, wo ein solches verfügbar ist;
    • -  Einsetzung des Kinderarztes bei programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium im Rahmen der insgesamt gestatteten Tätigkeit.
  • I)  Zulage für Informatikmitarbeit: sämtlichen Kinderärzten im Besitz von Informatikapparaturen und Informatikprogrammen, die geeignet sind, das individuelle Sanitätsblatt zu führen, die für epidemiologische Untersuchungen notwendigen Daten auszuarbeiten, die pharmazeutischen Verschreibungen und die Vorschläge für Laboruntersuchungen und/oder für instrumentaldiagnostische Untersuchungen auszudrucken, wird mit Wirkung 1.1.1995 eine monatliche Forfaitzulage von 200.000 Lire nach vorhergehender Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, gewährt; die Erklärung muß den Besitz der Apparaturen und der Programme mit den obenangeführten Eigenschaften und das Datum der Laufzeit bestätigen.
  • L)  Zulage für Arztpraxis-Mitarbeiter: den Kinderärzten, die sich eines bediensteten Arztpraxis-Mitarbeiters oder eines nicht abhängigen, von einer Dienstleistungsgesellschaft zur Verfügung gestellten Mitarbeiters bedienen, wird mit Wirkung 1.1.1995 eine allumfassende Zulage im Ausmaß von 300.000 Lire monatlich gewährt, wenn der Mitarbeiter für wenigstens 15 Wochenstunden angestellt wird, und im Ausmaß von 200.000 Lire, wenn derselbe für wenigstens 10 Wochenstunden angestellt wird. Der Bezug dieser Zulage unterliegt einer Selbsterklärung im Sinne des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, von Seiten des Arztes und der Einreichung einer Abschrift des Arbeitsvertrages oder einer Erklärung der Dienstleistungsgesellschaft.
  • M)  Zweisprachigkeitszulage: den Kinderärzten, die im Besitze des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemalige leitende Laufbahn gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, oder eines gleichwertigen Titels sind, wird mit Wirkung 1.1.1995 oder ab dem späteren Datum des Erwerbs des Nachweises selbst, die Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/1980 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen zuerkannt.
  • N)  Vergütungen für die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 32, Buchstabe G), gemäß Aufstellung laut Anhang H).
  • O)  Vergütungen für die Ausfüllung von Sanitätsblättern oder -büchlein, gemäß Artikel 32, Buchstabe H). Mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags werden dem Arzt 8.500 Lire pro Eingeschriebenen ausgezahlt.

(4) Die Entgelte gemäß Absatz 2 werden monatlich in Zwölfteln ausgezahlt und werden monatlich innerhalb Ende des auf den Zuständigkeitsmonat folgenden Monats überwiesen. Die Entgelte gemäß Absatz 3 werden monatlich innerhalb Ende des zweiten Monats nach dem Zuständigkeitsmonat überwiesen. Hinsichtlich der Pünktlichkeit der Auszahlung der Entgelte an die Kinderärzte werden die Bestimmungen angewandt, die für das bedienstete Personal der Betriebe vorgesehen sind. Die Änderungen der Entlohnung infolge Anreifung des Spezialisierungsalters werden nur einmal pro Jahr durchgeführt: am ersten Jänner des Jahres, falls die Anreifung innerhalb 30. Juni erfolgt, oder am ersten Jänner des folgenden Jahres, falls die Anreifung des Spezialisierungsalters in den Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember fällt.

Art. 44 (Fürsorgebeiträge und Beiträge für die Krankenversicherung)

(1) Für die in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragenen Ärzte wird ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Absatz 2 von Punkt 6 von Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, im Ausmaß von 12,50% auf alle von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte entrichtet, wovon 8,125% zu Lasten des Betriebs und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen. Für die bis zum 30.6.1996 gebührenden Entgelte sind die Bestimmungen laut Artikel 29, Buchstabe G) des D.P.R. 315/1990 anzuwenden und für die ab 1.7.1996 gebührenden Entgelte sind die Bestimmungen laut Absatz 1 anzuwenden.

(2) Die Beiträge müssen an die Verwaltungskörperschaft des Fürsorgefonds trimestral überwiesen werden und zwar mit Angabe der Ärzte, auf die sie sich beziehen und der Berechnungsgrundlage; der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Trimesters zu überweisen.

(3) Um die sich aus einer Krankheit ergebenden Nachteile auszugleichen, geht zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im Ausmaß von 0,5% (nullkommafünf Prozent) der Entgelte gemäß Buchstaben A) und C) des vorhergehenden Artikels, der für den Abschluß eigener Versicherungen zu verwenden ist.

(4) Mit denselben Fristen, wie sie für den Fürsorgebeitrag gemäß Absatz 1 vorgesehen sind, überweisen die Betriebe an das E.N.P.A.M. den Beitrag für die Krankenversicherung, damit dieselbe den Beitrag der Versicherungsgesellschaft weiter überweist, mit welcher ein eigener Versicherungsvertrag auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurde.

Art. 45 (Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Patienten)

(1) Die programmierte Betreuung wird im Sinne von Anhang E) in Form der Hausbetreuung, auch in integrierter Form, gegenüber den gehunfähigen Patienten erbracht.

Art. 46 (Betreuungskontinuität)

(1) Um die Betreuungskontinuität rund um die Uhr und an allen Tagen der Woche im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, zu gewährleisten, wird festgelegt, daß die vom Landeskollektivvertrag für die Ärzte für allgemeine Medizin in den Artikeln 51 und 52 enthaltene Regelung für die Betreuungskontinuität und für die Betreuung der Touristen auf die von den Kinderärzten innegehabten Betreuten ausgedehnt wird.

(2) Die verfügbaren Kinderärzte können bei der obgenannten Betreuungskontinuität zwecks Verbesserung des Dienstes mitarbeiten, und zwar gemäß folgender Modalitäten:

  • a)  Betreuungskontinuität an Feiertagen und Vorfeiertagen: der Dienst der Betreuungskontinuität wird in den an den Feiertagen und Vorfeiertagen in Krankenhauseinrichtungen errichteten kinderärztlichen Ambulatorien abgewickelt. Die Dienstzeit wird nach vorherigem Abkommen von den Betrieben festgelegt;
  • b)  Betreuungskontinuität an Werktagen bei Nacht: In den Gemeinden, wo die Betreuungskontinuität nicht in aktiver Form organisiert wird, wird dieselbe in der Form des Bereitschaftsdienstes in der Wohnung des Arztes von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr für die eigenen Eingeschriebenen oder turnusweise in der Form von Ärztegemeinschaften mit einer Höchstgrenze von fünf Kinderärzten abgewickelt. Das gebührende Entgelt beträgt 120.000 Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls der Arzt gemäß eigener Entscheidung den Dienst einzeln abwickelt, bzw. 190.000 Lire allumfassend pro Nacht pro Kinderarzt, falls es aus zwingenden Gründen im Sprengel oder Einzugsgebiet nicht möglich ist, die Betreuungskontinuität in der Form von Turnussen zu gewährleisten. Falls der Dienst turnusweise abgewickelt wird, gelten folgende Tarife:
    - Lire 220.000 allumfassend bei 2 Ärzten,
    - Lire 260.000 allumfassend bei 3 Ärzten,
    - Lire 300.000 allumfassend bei 4 Ärzten,
    - Lire 340.000 allumfassend bei 5 Ärzten pro Nacht.
    Die allfälligen zusätzlichen Leistungen gemäß Anhang B) werden vom Kinderarzt mit dem eigenen Betrieb verrechnet. Jene Kinderärzte, die diesen Dienst versehen möchten, müssen dem Betrieb mitteilen, welche Art der Betreuungskontinuität bei Nacht sie beabsichtigen abzuwickeln. Im Falle der Abwicklung der Betreuungskontinuität in der Form einer Ärztegemeinschaft regeln die zusammengeschlossenen Kinderärzte den Dienst und die Turnusse und geben dieselben den Betreuten mittels Telefonanrufbeantworter bekannt. Innerhalb des 10. des darauffolgenden Monats wird von der Ärztegemeinschaft dem zugehörigen Betrieb eine Zusammenfassung der von den einzelnen Ärzten geleisteten Turnusse der Betreuungskontinuität mitgeteilt.

(3) Auf die Entgelte gemäß Absatz 2 entrichtet der Betrieb einen Fürsorgebeitrag an den zuständigen Fürsorgefonds im Ausmaß von 12,50%, wovon 8,125% zu eigenen Lasten und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.

KAPITEL III

Art. 47 (Programmierte Tätigkeiten auf dem Territorium)

(1) Für die Abwicklung von Tätigkeiten, die in der Regel Vorsorgetätigkeiten und Prophylaxe in Gemeinschaften sind, von epidemiologischen Untersuchungen und Gesundheitserziehung, kann der Betrieb weitere Tätigkeiten auf bestimmte Zeit für nicht mehr als ein Jahr den Kinderärzten zuteilen, die in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind; diese Aufträge sind ausdrücklich erneuerbar.

(2) Die Tätigkeit wird vorzugsweise jenen vertragsgebundenen Kinderärzten zugeteilt, die im Gebiet tätig sind, in dem die Tätigkeit abzuwickeln ist, und die weniger Arztwahlen als die Hälfte ihrer Höchstgrenze haben und die außer der Vertragstätigkeit keine anderen Tätigkeiten abwickeln. Untergeordnet ist der Auftrag in umgekehrter Reihung zu den innegehabten Arztwahlen zu erteilen.

(3) Die Summe der beauftragten Dienststunden und der Stunden, die sich aus der Umrechnung der vom Kinderarzt innegehabten Arztwahlen ergeben, darf, vorbehaltlich Abweichungen im Falle von Notwendigkeit, die wöchentliche Stundenanzahl nicht überschreiten, die sich aus der Umrechnung der Höchstgrenze ergibt.

Art. 48 (Zuteilung der programmierten Tätigkeiten auf dem Territorium und Entgelte)

(1) Der Betrieb befragt den Kinderarzt gemäß der vom Artikel 47, Absatz 2, vorgesehenen Vorzugsreihung, wobei die Art und das Anfangsdatum der Tätigkeit, der Dienstsitz oder die Dienstsitze, die Dienstzeit und die Dauer der Tätigkeit anzugeben sind; diese Mitteilung erfolgt mittels Einschreibebriefes mit Empfangsbestätigung oder mittels betriebsinterner schriftlicher Mitteilung, wovon der Erhalt von seiten des Interessierten durch Unterschrift und Datum aufscheinen muß.

(2) Der befragte Kinderarzt wird gleichzeitig aufgefordert, innerhalb von 6 Tagen für die Annahme vorstellig zu werden. Das Nichterscheinen innerhalb der vorgesehenen Frist wird als Verzicht betrachtet.

(3) Im Falle der Unmöglichkeit des Kinderarztes, die eigene Tätigkeit zeitweilig, bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen, zu leisten, teilt der Betrieb einem anderen zur Verfügung stehenden Kinderarzt die Tätigkeit zu.

(4) Die Leistungen und Tätigkeiten werden gemäß Organisationsmodalitäten, Bestimmungen und Entgelten, die die ENPAM-Beiträge beinhalten, die von Fall zu Fall von der Provinz und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaften vereinbart werden, durchgeführt. Die Entgelte werden im Monat nach jenem der Abwicklung der Tätigkeit ausgezahlt.

Art. 49 (Beziehungen zu den Verantwortlichen des Sprengels)

(1) Der Kinderarzt beachtet bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß Artikel 48 die vom Sprengelkoordinator erlassenen organisatorischen Weisungen und er muß bei der Abwicklung der Tätigkeiten mitarbeiten.

Art. 50 (Zusätzliche Leistungen und Tätigkeiten)

(1) Nach vorherigem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 12 legt das Assessorat für Gesundheitswesen die Erbringung von zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten fest, die auch auf eine bessere Integrierung zwischen den sanitären und sozialen Eingriffen ausgerichtet sind, und mit Modalitäten, die eine funktionelle Eingliederung des Kinderarztes in das Departement für Mutter und Kind, falls dasselbe besteht, gestatten, oder des eigenen Dienstes, für:

  • a)  sanitäre Eingriffe betreffend das pädiatrische Alter mit der Formulierung des Betreuungsplans einschließlich des rehabilitativen Teils und das Ausfüllen eines Erhebungsblatts über die Bedürfnisse des Kindes zu Hause, in den gebietsmäßigen Einrichtungen und in den Gemeinschaftseinrichtungen;
  • b)  Betreuungsverfahren betreffend besondere Pathologien einschließlich einiger Sozialpathologien gemäß Protokollen, die die Tätigkeit des Basiskinderarztes und die Fälle definieren, bei denen die zweite fachärztliche Stufe zu beanspruchen ist (Diabetes, Hochdruck, invalidierende Krankheiten, obstruktive Bronchopneumopathien, Asthma, neurologische Krankheiten, usw.);
  • c)  Betreuung zu Hause an Patienten in der Endphase, auch in Versuchsformen mit besonderer Berücksichtigung der lindernden Behandlungen;
  • d)  Versuchsformen für Telemedizin;
  • e)  Teilnahme an den gesamtstaatlichen oder provinzialen Sanitätsinitiativen (z.B. Zielvorhaben), die den Basiskinderarzt bei Leistungen einbezieht, die nicht von den Artikeln 31 und 32 vorgesehen sind;
  • f)  weitere Zusatzleistungen über jene hinaus, die vom Anhang B) vorgesehen sind;
  • g)  Initiativen für die Gesundheitserziehung und für die Förderung der Gesundheit (Bewegungstätigkeiten, Unfälle im Haushalt und auf der Straße, richtiger Umgang mit Lebensmitteln, Alkoholismus, Drogenkonsum, Krankheiten, die durch Geschlechtsverkehr übertragen werden, u.s.w.) gegenüber Einzelnen oder Bevölkerungsgruppen;
  • h)  Teilnahme an Verfahren zur Überprüfung der Qualität, die außer die Qualität der sanitären Leistungen zu fördern, einen Aspekt des Verfahrens zur Überprüfung der Ausgabengrenzen auf der Basis von peer review darstellt, und Anwendung von Leitlinien, die die Eliminierung oder Korrektur von Fehlern bei der Erbringung der Leistungen bewirkt;
  • i)  Abwicklung epidemiologischer Forschungstätigkeit einschließlich der Meldung von Vorreitervorfällen und Teilnahme an der Führung von Registern nach Krankheitsbildern auf der Grundlage von auf Landesebene vereinbarten Protokollen;
  • j)  Aktivierung eines integrierten Informationssystems zwischen Basiskinderärzten, Einrichtungen der Sanitätseinheiten und allfälligen Datenbanken, für die Verbindung der Arztpraxen mit den einheitlichen Vormerkzentren und Entwicklung des telematischen Austausches von Sanitätsinformationen (Fachärzte und Krankenhausdienste) auch zwecks epidemiologischer Forschung und Management der Ausgaben;
  • k)  Lieferung der Sanitätsdaten, auch mittels Informationsflüsse für epidemiologisch-statistische Zwecke und für die Beurteilung der Qualität der Leistungen und der entsprechenden Kosten.

(2) Gleichzeitig mit der Festlegung der zusätzlichen Leistungen und Tätigkeiten gemäß vorhergehendem Absatz definiert das Assessorat für Gesundheitswesen nach vorhergehendem Abkommen mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen und den territorial zuständigen Betrieben die Zielsetzungen, das Jahresbudget und die Modalitäten der Aufteilung desselben an die Kinderärzte, die an diesen ergänzenden Tätigkeiten teilnehmen.

(3) Der Landesbeirat gemäß Artikel 12 dieses Vertrags überprüft am Ende die erreichten Ergebnisse und erläßt Bezugsrichtlinien für den darauffolgenden Zeitraum.

Art. 51 (Ausmaß der programmierten Ausgaben)

(1) Im Sinne von Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen, legen das Assessorat für Gesundheitswesen und die diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen auf der Grundlage der gesamtstaatlichen Mittelwerte der historischen Ausgaben und der Wertmesser der Kosten pro Betreuten, die Kriterien für die Festlegung der Höhe der programmierten Ausgaben fest, auf welche bei der Bewertung der Verschreibungstätigkeit des Kinderarztes Bezug zu nehmen ist.

(2) Diese Kriterien müssen folgendes vorsehen:

  • -  die Modalitäten zur Ermittlung der von den Vertragskinderärzten direkt verursachten Ausgaben und jener, die von anderen Fachärzten verursacht werden, die konventionierten und nicht konventionierten fachärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern angehören;
  • -  die Modalitäten der Berechnung der Höhe der programmierten Ausgaben unter Berücksichtigung:
    • a)  der nach Alter, Geschlecht und nach besonderen Krankheitsbildern gewichteten Bevölkerung;
    • b)  des Vergleichs zwischen den provinzialen Betriebskosten und den gesamtstaatlichen Betriebskosten;
    • c)  der Finanzierung der einheitlichen Betreuungsstandards;
    • -  die Verfahren zur Überprüfung der Qualität der Leistungen und der Kontrolle der erwarteten Ergebnisse, einschließlich allfälliger Berichtigungen der vorher bestimmten Wertmesser.

(3) Die Einhaltung von seiten der Kinderärzte des Ausmaßes der programmierten Ausgaben bewirkt im Sinne des Artikels 8, Absatz 1, Buchstabe c) des Legislativdekrets Nr. 502/1992 und nachfolgende Änderungen und Ergänzungen die Gewährung eines Jahresbeitrags im Ausmaß von 40% der Differenz zwischen den programmierten Sanitätsausgaben und den effektiv getätigten Ausgaben, wovon 75% direkt an den Arzt gehen, der den Plafond der programmierten Ausgaben eingehalten hat, und 25% an alle Kinderärzte des entsprechenden Sprengels oder Einzugsgebiets. Vom Kinderarzt, der die programmierten Ausgaben überschreitet, wird nichts gefordert.

(4) 5% der weniger verursachten Ausgaben werden der Potenzierung der Sanitätsleistungen im Sprengel von den Betrieben, nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11, zugewiesen.

(5) Die Vertragspartner stimmen überein, die Aktivierung dieses Instituts im nächsten Landeskollektivvertrag vorzusehen.

Art. 52 (Ärztevereinigung)

(1) Nach vorherigem Antrag an den gebietsmäßig zuständigen Betrieb können die Kinderärzte Vereinigungen bilden, die folgendes vorsehen:

  • -  die Verwaltung von seiten der Vereinigung von Räumlichkeiten, Einrichtungen und Personal, die von den Betrieben direkt oder indirekt mittels Abkommen mit anderen Subjekten zur Verfügung gestellt werden,
  • -  die Gewährung der Grundversorgung in komplexen Einrichtungen in mit der Basispädiatrie integrierten und koordinierten Systemen,
  • -  die Verteilung der Arbeitssitze und die funktionelle Verbindung unter denselben.

(2) Die Experimentierung der Vereinigungsarten ist auch darauf ausgerichtet, von seiten der Vereinigung die Tätigkeit anderer im Gesundheitswesen Tätiger für die Erbringung weiterer Leistungen im Vergleich zu jenen zu nutzen, welche der Basiskinderarzt erbringt, und zwar insbesondere:

  • -  diagnostische Leistungen,
  • -  krankenpflegerische und rehabilitative Betreuung in der Arztpraxis und in der Wohnung des Patienten,
  • -  soziale Betreuung in Ergänzung zu den sanitären Leistungen.

(3) Die Vereinigung kann bei der Abwicklung der Tätigkeiten und Aufgaben gemäß Artikel 47 und 50 dieses Vertrags mitarbeiten.

(4) Den Kinderärzten, die Tätigkeiten in Form einer Ärztevereinigung im Sinne dieses Artikels abwickeln, gebührt die wirtschaftliche Behandlung, wie sie für die Kinderärzte vorgesehen ist, die ihre Tätigkeit in der Form der Gruppenmedizin abwickeln.

(5) Als Beteiligung an den Kosten, die sich aus der Verwaltung der von den Betrieben direkt oder indirekt zur Verfügung gestellten Lokale, Einrichtungen und Personal ergeben, wird im Sinne dessen, was vom Artikel 43, Buchstabe E4) dieses Vertrags vorgesehen ist, den Kinderärzten, die eine Ärztevereinigung, wie sie von diesem Artikel vorgesehen ist, errichten, der Beitrag zu den Kosten für die Erbringung der Leistungen des Gesundheitsdienstes im Ausmaß gewährt, wie dies vom Artikel 43, Buchstabe E1) vorgesehen ist.

(6) Innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt des Antrags sind die Betriebe verpflichtet, der Ärztevereinigung das zu liefern, was für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist.

(7) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Durchführungsmodalitäten dieser Art ärztlicher Betreuung mittels Vereinbarung zwischen dem interessierten Betrieb und den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden.

Art. 53 (Gruppenpädiatrie)

(1) Um ein höheres Niveau der Leistungen zu erreichen und um die Beziehungen zwischen dem Bürger und dem Arzt, auch über die Beschleunigung der Verfahren des Zugangs zu den verschiedenen Diensten des Betriebs, zu erleichtern, können die eingetragenen Ärzte unter sich Arten von Gruppenarbeit auf der Grundlage eines Reglements vereinbaren und verwirklichen, welche von folgenden Grundsätzen und organisatorischen Kriterien inspiriert ist:

  • a)  die Vereinigung ist frei, freiwillig und paritätisch,
  • b)  das Abkommen zur Errichtung der Gruppenmedizin wird frei unter den teilnehmenden Ärzten vereinbart und beim Betrieb und bei der Ärztekammer hinterlegt,
  • c)  der Gruppe können nur Ärzte angehören, die ausschließlich die Tätigkeit eines Vertragsarztes im selben von der Provinz festgelegten Einzugsgebiet ausüben,
  • d)  der Sitz der Gruppenmedizin ist ein einziger. In besonderen Fällen kann der Sitz nach vorherigem Gutachten des Beirats gemäß Artikel 11 auf mehrere Arztpraxen aufgeteilt werden, die sich alle im selben Sprengel oder Einzugsgebiet befinden müssen,
  • e)  der Gruppe gehören nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Kinderärzte an,
  • f)  jeder Arzt kann nur einer Gruppe angehören,
  • g)  jeder Teilnehmer der Gruppe ist bereit, die eigene Tätigkeit gegenüber den Betreuten der anderen Ärzte der Gruppe auszuüben, auch mittels gegenseitigen Zugangs zu den Informationsinstrumenten der einzelnen Ärzte, wobei die fundamentalen Grundsätze des Vertrauensverhältnisses und der freien Arztwahl von seiten der Betreuten zu schützen sind,
  • h)  die Aufteilung der Stundenpläne der Anwesenheit der einzelnen Ärzte am Sitz der Gruppenmedizin muß vorsehen, daß jeder derselben für wenigstens vier Tage pro Woche anwesend ist, wenn er sich am fünften Tag mit anderen vom Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten beschäftigt, wie Konsilien mit Fachärzten, Besuch von Krankenhauspatienten, Betreuung von gehunfähigen Patienten, usw.; widrigenfalls muß die Anwesenheit an fünf Tagen in der Woche gewährleistet werden,
  • i)  auf jeden Fall muß die Betreuung in der Arztpraxis für wenigstens fünf Stunden pro Tag im Fall von zwei zusammengeschlossenen Ärzten gewährleistet werden, die auf den Vormittag und den Nachmittag aufzuteilen sind, und zwar gemäß einem von den Ärzten in bezug auf die Erfordernisse der betreuten Bevölkerung festgesetzten Stundenplan. An den Vorfeiertagen unter der Woche muß beim Sitz der Empfang von Anträgen für Hausvisiten, auch mittels eines Telefonanrufbeantworters gewährleistet werden,
  • k)  innerhalb der Gruppe dürfen ohne die Ermächtigung des Arztes, der Inhaber der Arztwahl ist, und ohne den entsprechenden Antrag des Betreuten keine Arztumwahlen durchgeführt werden,
  • l)  innerhalb der Gruppe kann das Kriterium der internen Rotation für jede Art Vertretung angewandt werden, auch was die Teilnahme an Kongressen, Fortbildungskursen oder permanenter Fortbildung usw. angeht, und zwar zwecks Begünstigung einer konstanten Anhebung der Professionalität,
  • m)  die Aufteilung der Verwaltungsspesen der Arztpraxis wird frei unter den Mitgliedern der Gruppe vereinbart,
  • n)  für die Abwicklung der genannten Tätigkeit werden die Entgelte gemäß Tabellen A2 - D2 - E2 von Artikel 43 ausgezahlt.

Schlußbestimmung Nr. 1

(1) Die Kinderärzte, die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrags in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte der Betriebe eingetragen sind, werden in ihrem Vertragsverhältnis, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit und die vorgesehenen Voraussetzungen, bestätigt.

Schlußbestimmung Nr. 2

(1) Den in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzten, die im Jahr 1994, auch nur provisorisch, Tätigkeit abgewickelt haben, wird auf die für dasselbe Jahr ausgezahlten Gesamtentgelte ein Zuschlag von 1% gewährt. Dieser Zuschlag unterliegt nur dem Fürsorgebeitrag in dem von Artikel 44 vorgesehenen Ausmaß.

(2) Den Ärzten, die am 1.1.1995 in die Verzeichnisse eingetragen waren, auch nur provisorisch, wird ein Forfaitbeitrag im Ausmaß von 11% des Betrags gewährt, der jedem von ihnen für den Zeitraum vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1994 als Kostenbeitrag für Einkommenserzielung im Sinne von Artikel 29, Absatz 1, Buchstabe E, des D.P.R. 315/1990 ausgezahlt wurde.

Schlußbestimmung Nr. 3

(1) Falls der Vertrag innerhalb von 6 Monaten ab Verfall nicht erneuert wird, werden sämtliche Entgeltselemente mit Wirkung 1.7.1998 gemäß den Indexzahlen des Landesinstituts für Statistik ASTAT betreffend den Zeitraum 1.1.1998 - 30.6.1998 angehoben; in gleicher Weise wird allenfalls in den darauffolgenden Semestern verfahren.

Schlußbestimmung Nr. 4

(1) Den am Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzten wird für die für das Jahr 1997 ausgestellten ärztlichen Zeugnisse ein Forfaitbetrag von 8.000 Lire für jeden am 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags eingetragenen Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

(2) An die Kinderärzte, die vor dem obgenannten Datum aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden sind, wird der Forfaitbetrag im Verhältnis der geleisteten Monate ausgezahlt, u. z. für jeden am Datum des Ausscheidens eingetragenen Anspruchsberechtigten.

Schlußbestimmung Nr. 5

(1) Den am Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags in die Verzeichnisse eingetragenen Kinderärzten wird für die in den Jahren 1996 und 1997 erstellten Gesundheitsbilder ein Forfaitbetrag im Ausmaß von 112.000 Lire für jedes am 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags eingetragene Kind, das ab 1.1.1996 geboren ist, ausgezahlt.

(2) Für jene Kinderärzte, die im Laufe der Jahre 1996 oder 1997 das Vertragsverhältnis begonnen haben, wird der obgenannte Betrag im Verhältnis der nicht vertragsgebundenen Monate gekürzt. Jenen Kinderärzten, die das Vertragsverhältnis im Laufe der Jahre 1996 - 1997 beendet haben, wird der obgenannte Betrag im Verhältnis der nicht gearbeiteten Monate gekürzt u. z. bezogen auf die am Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses innegehabten Kinder.

Schlußbestimmung Nr. 6

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die Betriebe nach der Veröffentlichung dieses Vertrags die allfälligen Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 44, Absatz 1, durchführen.

Übergangsbestimmung Nr. 1

(1) In Erwartung der Anwendung dieses Vertrags bleiben die im Sinne des D.P.R. vom 28. September 1990, Nr. 315, errichteten Kommissionen und Beiräte im Amt.

Übergangsbestimmung Nr. 2

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, daß die am Tag der Veröffentlichung dieses Vertrags bei der Disziplinarkommission laufenden Disziplinarverfahren gemäß den vom D.P.R. Nr. 315/1990 vorgesehenen Kriterien und Verfahren behandelt werden.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 1

(1) Die Vertragspartner vereinbaren, eine Regelung auszuarbeiten, die die Beziehungen zwischen den Krankenhausärzten und den Basiskinderärzten klären soll.

Zu Protokoll gegebene Erklärung Nr. 2

(1) Die Vertragspartner stimmen über die Wichtigkeit der Errichtung des Ambulatoriums gemäß Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a) überein und sie verpflichten sich die Verwirklichung und das Funktionieren desselben zu begünstigen.

Anhang A 5)

5)

Omissis.

Anhang B (Artikel 43 - Buchstabe F)
Zusätzliche Leistungen

(1) Die von den Basiskinderärzten durchführbaren zusätzlichen Leistungen sind am Ende dieses Anhangs B im Tarifverzeichnis angegeben.

(2) Wenn vom Tarifverzeichnis nichts anderes angegeben ist, werden die Sonderleistungen in der Wohnung des Nutznießers oder in der Praxis des Arztes durchgeführt, je nach dem Gesundheitszustand des Patienten.

(3) Für die Durchführung der Leistungen gemäß Punkt 1) muß die Arztpraxis angemessen eingerichtet sein; unbeschadet der Befugnis/Pflicht des Betriebs, die vorgesehenen Kontrollen über die Eignung des beruflichen Studios durchzuführen, ist der Arzt verpflichtet, eine eigene schriftliche Erklärung auszustellen, in welcher die Leistungen angeführt sind, für deren Durchführung die eigene Praxis mit den entsprechenden notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.

(4) Für die Zahlung der Entgelte für die zusätzlichen Leistungen muß der Arzt innerhalb Ende jeden Monats die Zusammenfassung der im Laufe des vorhergehenden Monats durchgeführten Leistungen übermitteln. Für jede Leistung muß das Verzeichnis Name, Zuname, Anschrift und Kennzahl des Versicherungsbüchleins und die Unterschrift des Betreuten beinhalten. Falls die Leistung nach vorhergehender sanitärer Genehmigung des Betriebs durchgeführt wird, muß dem Verzeichnis das Original der Ermächtigung beigelegt werden. Die unterlassene Einsendung des zusammenfassenden Verzeichnisses der Leistungen innerhalb des festgesetzten Termins nimmt dem Betrieb die Möglichkeit, rechtzeitig die eigenen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Falls die Verspätung Gründen höherer Gewalt zuzuschreiben ist, wird der Fall zwecks Auszahlung zwischen dem Betrieb und dem interessierten Arzt überprüft.

(5) Dem Kinderarzt gebühren die im Tarifverzeichnis angegebenen allumfassenden Tarife ab 1.7.1996. Unbeschadet dessen, was von Artikel 6, Absatz 2 vorgesehen ist, darf dem Betreuten nichts unter jedwedem Titel angelastet werden. Die Entgelte für die zusätzlichen Leistungen werden innerhalb des zweiten Monats nach jenem der Einsendung des Verzeichnisses gemäß Punkt 4 ausgezahlt.

(6) Die Daten über die Entwicklung der zusätzlichen Leistungen gehören zu jenen, die der provinzialen Berufskommission gemäß Artikel 15 dieses Vertrags zu unterbreiten sind.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, nach sechs Monaten Anwendung dieses Vertrags die Entwicklung der Ausgaben für die Zusatzleistungen zu überprüfen; falls zusätzliche Ausgaben ohne entsprechende Kürzungen der Ausgaben unter demselben Titel in anderen Bereichen feststellbar sind, verpflichten sich die Vertragspartner, eine ergänzende Regelung über dieses Institut zu vereinbaren.

Tarifverzeichnis der zusätzlichen Leistungen

A) Ohne Ermächtigung durchführbare Leistungen

  • 1.  Naht einer oberflächlichen Wunde 50.000 Lire
  • 2.  Entfernung der Nahtfäden und Wundversorgung 30.000 Lire
  • 3.  Infusion (einmalige im Dringlichkeitsweg durchführbar) 30.000 Lire
  • 4.  Magenspülung 50.000 Lire
  • 5.  Vordere Nasentamponade 20.000 Lire
  • 6.  Entfernung eines Fremdkörpers aus der Nase 13.225 Lire
  • 7.  Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Auge 30.000 Lire
  • 8.  Erste Wundversorgung 30.000 Lire *
  • 9.  Weitere Wundversorgung 20.000 Lire
  • 10.  Unblutige Reduktion einer Phimose oder einer Paraphimose 20.000 Lire
  • 11.  Einrenkung eines Nabelbruchs 30.000 Lire
  • 12.  Einrenkung eines Leistenbruchs 30.000 Lire
  • 13.  Eröffnung bei Verklebung der Kleinlippen 30.000 Lire
  • 14.  Reinigung einer vereiterten Nagelfalz 30.000 Lire
  • 15.  Reposition einer schmerzhaften Pronation der Ulna 30.000 Lire
  • 16.  Einrenkung einer Subluxation des Scapulo-Humeral-Gelenks 40.000 Lire
  • 17.  Desensibilisierende Injektionstherapie (für jede Sitzung) 25.000 Lire
  • 18.  Injektion von spezifischen Gammaglobulinen 25.000 Lire
  • 19.  Kutane Diatermokoagulation 16.215 Lire
  • 20.  Entfernung von Warzen 16.215 Lire
  • 21.  Intravenöse Injektion 15.000 Lire
  • 22.  Scotch-Test für Oxiuren 10.000 Lire
  • 23.  Rachenabstrich: Entnahme für bakteriologische Untersuchung (nur bei nicht gehfähigen Patienten) 10.000 Lire
  • 24.  Provisorische Behandlung von Brüchen oder Luxationen mittels Immobilisierung mit geeignetem Material 24.150 Lire
  • 25.  - kleine Gelenke - große Gelenke 32.200 Lire
  •   (*)  Als erste Wundversorgung versteht man jene, die bei einer Wunde gemacht wird, die vorher nicht behandelt wurde. Im Falle einer Wundnaht wird der entsprechende Tarif hinzugefügt.

B) Mit Ermächtigung durchführbare Leistungen

  • 1.  Untersuchung auf Ambliofie 40.000 Lire
  • 2.  Boel Test (audiometrische Reihenuntersuchung innerhalb des ersten Lebensjahres) 40.000 Lire

Anhang C) (Artikel 19, Punkt 7 und 4)
Technische Verfahren für die Anwendung des optimalen Verhältnisses

(1) Nachdem die Provinz die Einzugsgebiete für die Arztwahlen festgelegt hat, wird in derselben das sogenannte optimale Verhältnis angewandt.

(2) Es ist in folgender Art vorzugehen.

(3) Es wird die Bevölkerung im Alter von 0 bis 6 Jahren im Einzugsgebiet zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres festgelegt.

(4) Nun wird das Verzeichnis der im betreffenden Einzugsgebiet bereits tätigen Kinderärzte hergenommen.

(5) Jeder derselben hat eine eigene Höchstgrenze oder individuelle Quote, die sich auch aus der Anwendung der Beschränkungen und Selbstbeschränkungen ergibt.

(6) Jedem Arzt wird zwecks Anwendung des optimalen Verhältnisses ein Wert zugeteilt.

(7) Derselbe beträgt:

  • -  600 für all jene, die eine individuelle Quote oder eine Höchstgrenze von mehr als 600 haben;
  • -  deren Höchstgrenze, falls dieselbe unter 600 liegt.

(8) Nach Berechnung der Summe dieser Werte, wird dieselbe von der Anzahl der für die Berechnung des optimalen Verhältnisses geltenden Bevölkerungszahl abgezogen.

(9) Das Gebiet gilt als unterversorgt, falls das Resultat des Abzugs eine Zahl von mehr als 300 ergibt und es wird ein Arzt pro 600 Einwohner oder von Bruchteilen von über 300 in bezug auf das Ergebnis des Abzugs eingegliedert.

(10) Beispiel: Einzugsgebiet: 52.000 Einwohner; 6.050 Einwohner hinsichtlich der Anwendung des optimalen Verhältnisses; Im Einzugsgebiet bereits eingegliederte Ärzte:

2 mit einer Höchstgrenze von 1000:
werden mit (2x600)        1200 bewertet;

3 mit einer Höchstgrenze von 800:
werden mit (3x600)        1800 bewertet;

6 mit einer Höchstgrenze von 350:
werden mit (6x350)        2100 bewertet.

Summe           5100

Das Gebiet ist unterversorgt: 6.050-5.100=950. Es müssen 2 Ärzte eingetragen werden.

Anhang D 5)

5)

Omissis.

Anhang E (Artikel 45)
Programmierte Betreuung zugunsten gehunfähiger Patienten

Art. 1 (Leistungen in der Wohnung des Patienten)

(1) Die programmierte Hausbetreuung gemäß Artikel 45, wird am persönlichen Wohnsitz des gehunfähigen Patienten durch den effektiven periodischen wöchentlichen, fünfzehntägigen oder monatlichen Besuch des Arztes in bezug auf die allfälligen Erfordernisse des Patienten für folgende Leistungen gewährleistet:

  • -  Überwachung des Gesundheitszustands des Betreuten,
  • -  Kontrolle über die hygienischen Bedingungen und über den Umweltkomfort und diesbezügliche Empfehlungen an den Kranken und an die Familienangehörigen,
  • -  Anweisung an das Krankenpflegepersonal für die Durchführung der Therapien, die im klinischen Tagebuch zu vermerken sind,
  • -  Anweisungen an die Familienangehörigen, oder an das für die Betreuung bei Tag zuständige Personal, mit besonderem Augenmerk auf die physischen und psychischen Besonderheiten des einzelnen Patienten,
  • -  Angaben über die Nahrungsaufnahme, die auf dem vom Betrieb gelieferten Blatt über die Zugänge zu vermerken sind,
  • -  Zusammenarbeit mit dem Personal der Sozialdienste für die Bedürfnisse des Patienten in den Beziehungen mit der Familie und der Umwelt,
  • -  Vorbereitung und Aktivierung "individueller Programme" für die Vorsorge und Rehabilitation und deren periodische Überprüfung;
  • -  Aktivierung der rehabilitativen Eingriffe,
  • -  Haltung in der Wohnung eines eigenen vom Betrieb gelieferten Blatts über die Zugänge, auf welchem die allfälligen klinischen Überlegungen, die Therapie, die diagnostischen Untersuchungen, die Anträge für fachärztliche Untersuchungen, die zusätzlichen Leistungen, die Angabe des zu Rate gezogenen Facharztes und all das, was als nützlich und zweckmäßig erachtet wird, zu vermerken sind.

Art. 2 (Aktivierung der Hausbetreuung)

(1) Die Merkmale der dem Eingriff zu unterziehenden Fälle betreffen Patienten, die gehunfähig sind, wie zum Beispiel:

  • a)  permanente Unfähigkeit zu gehen (z.B. Träger von Prothesen an den unteren Gliedmaßen mit großen Gehschwierigkeiten),
  • b)  Unmöglichkeit, mit normalen Transportmitteln in die Arztpraxis gebracht zu werden,
  • c)  Gehunfähigkeit wegen schwerwiegender Pathologien, die in kurzen Abständen Kontrollen erfordern, sowohl in bezug auf die sozio-umweltmäßige Situation als auch auf das klinische Bild, wie:
    • -  Herzinsuffizienz,
    • -  Atmungsinsuffizienz mit schweren funktionalen Einschränkungen,
    • -  schwere Artropathie der unteren Gliedmaßen mit schwerer Einschränkung,
    • -  Patienten mit Cerebropathie und hirngeschädigte Patienten schwerwiegender Art,
    • -  Tetraplegiker,
    • -  erworbene Immundefizienz.

Art. 3 (Verfahren für die Aktivierung der Betreuung)

(1) Die Meldung des Falls, der die Hausbetreuung benötigt, kann vom Familienkinderarzt, von den zuständigen Sanitätsdienstellen und von den Familien gemacht werden.

(2) Vorbehaltlich der Pflichten betreffend die Hausvisiten muß der begründete Vorschlag für den Eingriff auf jeden Fall vom Wahlarzt mit Angabe der Zahl der Zugänge formuliert werden.

(3) Im selben sind auch die betreuungsmäßigen Erfordernisse (grundsätzlich) sozio-sanitärer Art sowie die Notwendigkeit allfälliger Unterstützung durch Personal anzugeben.

(4) Um dem Verantwortlichen des Organisations- und Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder dessen Delegiertem die Möglichkeit zu geben, schnell das vorgeschlagene Betreuungsprogramm zu vereinbaren, ist es notwendig, daß aus dem Antrag des Arztes außer der begründeten Diagnose klar jeder weitere allfällige nützliche Hinweis über die objektive Unmöglichkeit des Patienten, sich in die Arztpraxis zu begeben, hervorgeht.

(5) Die Überprüfung des Programms von seiten des Arztes des Betriebs muß innerhalb von 15 Tagen ab der gemäß oben angeführten Modalitäten durchgeführten Meldung erfolgen, und zwar beim Sprengel, in welchem der Betreute wohnt. Falls die Bestätigung nicht innerhalb des oben angegebenen Termins gegeben wird, gilt das Programm, vorbehaltlich allfälliger nachheriger Kontrollen, hinsichtlich sämtlicher Wirkungen als genehmigt.

Art. 4 (Beziehungen zum Sprengel)

(1) In bezug auf den Gesundheitszustand jeder Person und der sich daraus ergebenden sanitären und sozio-betreuungsmäßigen Erfordernisse, die die Hausbetreuung mit sich bringt, vereinbaren der Kinderarzt und der Verantwortliche Arzt auf Sprengelebene folgendes:

  • A)  die Dauer mit dem entsprechenden Datum des Beginns des Zeitraums der Erbringung der programmierten sanitären Hausbetreuung, die jedenfalls ein Jahr nicht überschreiten darf (mit der Möglichkeit der Verlängerung);
  • B)  die tägliche (im Falle integrierter Betreuung), wöchentliche, fünfzehntägige oder monatliche Wiederkehr der Zugänge des Kinderarztes, welche sowohl in bezug auf die verschiedene Intensität des Eingriffs als auch in bezug auf die Entwicklung des Gesundheitszustands des Patienten geändert werden kann;
  • C)  die Zeitpunkte der gemeinsamen Überprüfung während des Zeitraums der Aktivierung, um die Eingriffe besser der Person anpassen zu können und zwar in bezug auf die weiteren krankenpflegerischen, sozialen, fachärztlichen und diagnostischen Untersuchungen,. die der Patient benötigt.

Art. 5 (Entgelt)

(1) Dem Kinderarzt wird außer der normalen wirtschaftlichen Behandlung mit Wirkung ab dem 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags ein allumfassendes Entgelt im Ausmaß von 50.000 Lire pro Besuch gewährt.

(2) Die Zugänge müssen effektiv erfolgen und müssen die vom vereinbarten Programm vorgesehenen Fristen einhalten.

(3) Die wirtschaftliche Behandlung endet sofort im Falle einer Einlieferung in sanitäre oder soziale Einrichtungen, bei Umwahl des Arztes, bei Übersiedlung und bei Beendigung der ursprünglich beurteilten klinischen Bedingungen.

Art. 6 (Zahlungsmodalitäten)

(1) Für die Auszahlung der Entgelte meldet der Arzt dem Sprengel innerhalb des 10. Tages des Monats nach jenem, in dem die Leistung durchgeführt wurde, mittels einer eigenen Zusammenfassung den Namen und Zunamen des Betreuten und die Anzahl der vom Arzt effektiv durchgeführten Besuche auf Grund dessen, was vereinbart wurde.

(2) Die Anzahl der vom Arzt gemeldeten Besuche muß zahlenmäßig mit jenen übereinstimmen, die der Arzt auf dem Blatt der Zugänge am Wohnsitz des Patienten vermerkt hat.

(3) Im Falle einer Nichtübereinstimmung gilt die auf dem Blatt der Zugänge aufscheinende Anzahl.

(4) Die Auszahlung muß im zweiten Monat nach jenem der Durchführung der Leistungen erfolgen; die Leistungen müssen immer gegenüber dem Betrieb innerhalb der vorgesehenen Fristen dokumentiert werden.

Art. 7 (Dokumentation des Sprengels)

(1) In jedem Sprengelsitz wird ein Faszikel für jeden Kinderarzt, der die Leistungen gemäß vorhergehender Artikel erbringt, geführt.

(2) Im Faszikel befinden sich die Verzeichnisse der betreuten Patienten mit den entsprechenden monatlichen Abänderungen und die Vordrucke für die Hausbetreuung in alphabetischer Reihenfolge.

Art. 8 (Überprüfungen)

(1) Der Verantwortliche des Funktionsbereichs "Territorium und zonale Dienste" oder sein Delegierter und die Sprengelkoordinatoren können jederzeit in den Wohnungen der Betreuten die Notwendigkeit der aktivierten Eingriffe überprüfen.

(2) Allfällige sich daraus ergebende Initiativen werden vorgeschlagen und in Übereinstimmung mit dem Kinderarzt durchgeführt.

Anhang F (Artikel 23 Punkt 6)
Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arzt, der Inhaber der Stelle ist, und dessen Vertreter in den Fällen einer freiwilligen Vertretung

(1) Unbeschadet der vom Artikel 23 vorgesehenen Pflichten der Betriebe werden die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem vertretenen und dem vertretenden Arzt unter Berücksichtigung der Verwendung der Einrichtungen und der anderen Ausgaben und überdies von der größeren oder geringeren von der Jahreszeit abhängenden Morbilität geregelt. Dem Vertreter ist es nicht gestattet, während der Vertretung Arztwahlen des vertretenen Arztes zu erwerben.

(2) Das Berufshonorar und das Zusatzentgelt, falls der vertretende Arzt im Sinne von Artikel 43 auf dieses letztere Anspruch hat, müssen dem vertretenden Arzt ausgezahlt werden.

(3) Falls der vertretende Arzt seine berufliche Tätigkeit unter Verwendung der Praxis und der Einrichtungen des vertretenen Arztes ausübt, gebührt dem Vertreter 15% des Kostenbeitrags für die Einkommenserzielung, weil derselbe sein eigenes Fahrzeug für die Durchführung der Hausvisiten benützt.

(4) Die Forfaitzulage für die demographischen Änderungen bleibt ausschließlich beim vertretenen Arzt.

(5) Festgestellt, daß konventionell die Abweichung der größeren oder geringeren Morbilität 20% ausmacht, gebühren die Entgelte gemäß Absatz 2 für die ersten 30 Tage zur Gänze dem Vertreter, wenn die Vertretung in den Monaten April, Mai, Oktober und November erfolgt; wenn die Vertretung auf die Monate Dezember, Jänner, Februar und März fällt, werden dieselben um 20% zu Lasten des Stelleninhabers erhöht und um 20% gekürzt, falls die Vertretung in den Monaten Juni, Juli, August und September erfolgt.

Anhang G 5)

5)

Omissis.

Anhang H
(Artikel 32 Buchstabe h)

(1) Die Gesundheitsbilder gemäß Artikel 32, Buchtabe h, werden in einer Anzahl von 10 für das Alter von 0 bis 14 Jahren vorgesehen und dieselben werden von der Landesregierung festgelegt, und zwar:

1.   4. - 6.   Woche
2.   3.     Monat
3.   5. - 7.   Monate
4.   8. - 10.   Monate
5.   12. - 14.   Monate
6.   15. - 24.   Jahre
7.   3. - 4.   Jahre
8.   5. - 6.    Jahre
9.   9. - 10.   Jahre
10.   12. - 14.   Jahre

(2) Der Kinderarzt muß den eigens vorgesehenen Vordruck in dreifacher Ausfertigung für jedes durchgeführte Gesundheitsbild ausfüllen. Eine Kopie ist der Familie zu übergeben, die dieselbe im persönlichen Sanitätsbüchlein des Kindes aufzubewahren hat, und die dritte Kopie wird vom Kinderarzt einbehalten. Die Vordrucke werden von den Betrieben zur Verfügung gestellt. Dem Kinderarzt gebührt für jedes Gesundheitsbild ein Entgelt im Ausmaß von 28.000 Lire.

(3) Für die Auszahlung der Entgelte muß der Kinderarzt die Daten des Patienten auf eigenem Register vermerken, dasselbe vom Elternteil unterschreiben lassen und eine Kopie davon dem Betrieb übergeben. Die entprechenden Entgelte werden innerhalb des zweiten Monats nach der Übermittlung der Aufstellung der durchgeführten Gesundheitsbilder ausgezahlt.

(4) Diese Bestimmung tritt am 1. des Monats nach jenem der Veröffentlichung dieses Vertrags in Kraft.

Einverständnisprotokoll Nr. 1

(1) Im Sinne von Punkt 5 des Artikels 22 vereinbaren die Vertragspartner, daß zwecks Festlegung einer täglichen Mindestöffnungszeit der Arztpraxis folgende Dienstzeiten angemessen zu betrachten sind:

Tägliche Öffnungszeit in Stunden   Anzahl der zu Betreuenden

1,5           bis zu 400

2,0           von 401 bis zu 600

2,5           von 601 bis zu 900

3,0           über 900

indice
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActiona) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 23. Juni 1997, Nr. 2834
ActionActiona) Vertrag vom 11. Dezember 2007 —
ActionActionb) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActionb) Vertrag vom 14. April 2008
ActionActionc) Vertragvom 15. September 2008
ActionActionc) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 21. Juli 1997, Nr. 3366
ActionActiond) Vertragvom 5. Mai 2009
ActionActiond) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActione) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 24. November 1997, Nr. 6151
ActionActionDIE LANDESREGIERUNG
ActionActionVertrag auf Landesebene für die Regelung der Beziehungen mit den Basiskinderärzten
ActionActionf) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. Jänner 1999, Nr. 5
ActionActiong) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 18. Oktober 1999, Nr. 4504
ActionActionh) BESCHLUSS DER LANDESREGIERUNG vom 11. August 2000, Nr. 2912
ActionActioni) Vertrag vom 22. Dezember 1998
ActionActionj) Vertrag vom 1. August 2000
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis