Veröffentlicht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 30. Dezember 1997, Nr. 60.
(1) Der Kinderarzt beachtet bei der Abwicklung der Tätigkeiten gemäß Artikel 48 die vom Sprengelkoordinator erlassenen organisatorischen Weisungen und er muß bei der Abwicklung der Tätigkeiten mitarbeiten.