Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Liegen Zweifel am Ergebnis der offenen Abstimmung vor, kann unmittelbar nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses die Wiederholung verlangt werden.
(2) Sollte der Präsident Zweifel auch am Ergebnis der zweiten Abstimmung haben, hat die Abstimmung mit Namensaufruf zu erfolgen.