Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Jeder Beschluß des Landtages ist gültig, wenn - abgesehen von jenen Sachgebieten und jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist - die Anzahl der befürwortenden Stimmen jene der ablehnenden Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Einsprüche gegen die Beschlüsse des Landtages sind nicht zulässig; sollten solche dennoch erhoben werden, finden sie weder im Protokoll noch im Wortprotokoll Aufnahme.