Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Bei Abstimmung mit Namensaufruf erklärt der Präsident den Sinn der "Ja"- oder "Neinstimme" und ermittelt durch Auslosung den Namen jenes Abgeordneten, mit dem der Namensaufruf beginnt; der Aufruf setzt sich sodann, in alphabetischer Reihenfolge, bis zum letzten Namen fort und beginnt in ebensolcher Reihenfolge von vorne bis zum Namen jenes Abgeordneten, der dem durch das Los ermittelten Namen vorangeht.
(2) Nach Abschluß des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen.