In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

c) BESCHLUSS DES LANDTAGES vom 12. Mai 1993, Nr. 41)
Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.

I. ABSCHNITT
Einleitende Bestimmungen

Art. 1 (Erste Sitzung des Landtages)

(1) Nach den Wahlen tritt der Landtag zum ersten Mal innerhalb von zwanzig Tagen nach Verkündung der Gewählten zusammen.

(2) Das Einberufungsschreiben wird vom amtierenden Landeshauptmann/von der amtierenden Landeshauptfrau allen gewählten Abgeordneten in Form eines eingeschriebenen Briefes zugestellt; aus der beigelegten Tagesordnung müssen folgende Aufgaben hervorgehen, die dem Landtag vor Aufnahme der Arbeiten obliegen:

  • a)  Bildung des vorläufigen Präsidiums des Landtages;
  • b)  Vereidigung des vorläufigen Präsidenten/der vorläufigen Präsidentin und der Abgeordneten;
  • c)  Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin;
  • d)  Wahl der zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages;
  • e)  Wahl der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen;
  • f)  Wahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau;
  • g)  Festsetzung der Anzahl der Landesräte/Landesrätinnen;
  • h)  Wahl der Landesräte/Landesrätinnen;
  • i)  Wahl der zwei Landeshauptmannstellvertreter/Landeshauptfraustellvertreterinnen;
  • j)  Bestellung der Gesetzgebungskommissionen. 2)
2)

Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 2 (Vorläufiges Präsidium)

(1) Beim erstmaligen Zusammentreten steht der Landtag vorläufig unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Abgeordneten.

(2) Als Sekretäre fungieren die zwei an Jahren jüngsten, aus unterschiedlichen Sprachgruppen gewählten Abgeordneten.

Art. 3 (Namensaufruf und Eidesleistung der Abgeordneten)

(1) Nach Bildung des vorläufigen Präsidiums und nach erfolgtem Namensaufruf der für gewählt erklärten Abgeordneten durch den vorläufigen Präsidenten/die vorläufige Präsidentin, legt dieser/diese den Eid mit folgenden Worten ab: "Ich schwöre, der Verfassung treu zu sein."

(2) Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin fordert hierauf die anwesenden Abgeordneten auf, denselben Eid abzulegen. Zu diesem Zwecke ruft er/sie die Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge auf, die nacheinander antworten: "Ich schwöre".

(3) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete wegen einer gerechtfertigten Verhinderung nicht vereidigt worden sein, legt er/sie den Eid später, bei der ersten Teilnahme an den Arbeiten des Landtages, ab. 3)

3)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 4 (Amtsantritt der Abgeordneten)

(1) Die Eidesleistung ist Voraussetzung für die Ausübung der Abgeordnetenfunktionen.

(2) Der Abgeordnete vertritt das gesamte Land und kann wegen der in Ausübung seiner Befugnisse geäußerten Ansichten und abgegebenen Stimmen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 5 (Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe)

(1) Vor der Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin teilt der vorläufige Präsident/die vorläufige Präsidentin dem Landtag mit, welcher Sprachgruppe die Landtagsabgeordneten aufgrund der Erklärung angehören, die sie im Sinne der für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen abgegeben haben. Diese Erklärung gilt für die gesamte Dauer der Gesetzgebungsperiode. 4)

4)

Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 3 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 6 (Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin)

(1) Nach der Vereidigung wählt der Landtag aus seiner Mitte den Präsidenten/die Präsidentin, wobei Artikel 48/ter Absätze 2 und 3 des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol - in der Folge "Autonomiestatut" genannt - betreffen, genehmigt mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, und abgeändert mit Verfassungsgesetz vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, einzuhalten ist. Die den entsprechenden Zeitraum betreffende Zustimmung der Mehrheit der Abgeordneten der deutschen bzw. der italienischen Sprachgruppe hinsichtlich der Wahl eines/einer der ladinischen Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten muss aus einer eigenen schriftlichen Erklärung hervorgehen, die dem vorläufigen Präsidenten/der vorläufigen Präsidentin vor Anberaumung des Wahlganges auszuhändigen ist.

(2) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages anwesend sind.

(3) Die Wahl des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin findet in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages statt.

(4) Wenn nach zwei Wahlgängen niemand die absolute Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages auf sich vereint, wird eine Stichwahl zwischen jenen zwei Kandidaten/Kandidatinnen vorgenommen, welche beim zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Als gewählt gilt derjenige/diejenige, welcher/welche die höchste Stimmenanzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt der/die an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt.

(4/bis) Sollte es nicht möglich sein, eine Stichwahl laut Absatz 4 durchzuführen, weil es nur einen einzigen/eine einzige einer bestimmten Sprachgruppe angehörenden Abgeordneten/angehörende Abgeordnete gibt, oder weil beim zweiten Wahlgang nur ein einziger Kandidat/eine einzige Kandidatin zwar Stimmen erhalten, aber nicht die absolute Stimmenmehrheit erzielt hat, erfolgt die Verkündigung des/der Gewählten aufgrund der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs.

(5) Der vorläufige Präsident/Die vorläufige Präsidentin verkündet den Namen des/der Gewählten, der/die unverzüglich den Vorsitz des Landtages übernimmt. 5)

5)

Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 4 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 7 (Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und der Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen)

(1) Nach der Wahl des Präsidenten/der Präsidentin wählt der Landtag aus seiner Mitte die zwei Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen. Sie müssen den beiden Sprachgruppen angehören, denen der Präsident/die Präsidentin nicht angehört. Der Landtag wählt die beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen getrennt für jede der betroffenen Sprachgruppen, wobei dabei die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 2, 3, 4 und 4/bis zur Anwendung kommen. Sollte kein Abgeordneter/keine Abgeordnete der betreffenden Sprachgruppe sich für die Wahl zur Verfügung stellen, wird diese vorgenommen, sobald die Bereitschaft dazu besteht; in diesem Falle gilt die Wahl bis zum Ablauf des betreffenden Zeitabschnittes von dreißig Monaten.

(2) Nach der Wahl der Vizepräsidenten/der Vizepräsidentinnen wählt der Landtag aus seiner Mitte drei Präsidialsekretäre/Präsidialsekretärinnen.

(3) Die Präsidialsekretäre/Die Präsidialsekretärinnen werden in einem einzigen Wahlgang in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder/jede Abgeordnete kann bis zu drei Vorzugsstimmen abgeben. Als gewählt gelten jene Abgeordneten, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der/die an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. 6)

6)

Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 5 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 8 (Ersatzwahlen)

(1) Bei Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines der Mitglieder des Präsidiums wählt der Landtag in der ersten darauffolgenden Sitzung, gemäß den in den Artikeln 6 und 7 vorgeschriebenen Bestimmungen, das neue Mitglied aus jener Sprachgruppe, welcher das vorherige Mitglied angehörte.

(2) Bei Rücktritt eines der Mitglieder des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums müssen die Annahme des Rücktritts durch den Landtag und die Ersatzwahlen auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Landtagssitzung gesetzt werden. 7)

(3) Der Rücktritt wird ab seiner Annahme durch den Landtag wirksam.

7)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 6 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 9 (Wahl des Landeshauptmanns)

(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag aus seiner Mitte gewählt.

(2) Die Wahl ist gültig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Landtages anwesend sind.

(3) Die Wahl des Landeshauptmanns erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages.

(4) Der Landtagspräsident nimmt die Verkündung des Gewählten vor. 8)

8)

Art. 9 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 7 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 10 (Festsetzung der Anzahl der Landesräte/Landesrätinnen und Wahl derselben)

(1) Nach der Wahl des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau setzt der Landtag durch Erheben der Hand die Anzahl der Landesräte/Landesrätinnen fest, die die Landesregierung bilden werden. Die Zusammensetzung der Landesregierung muss der Stärke der Sprachgruppen entsprechen, wie sie im Landtag vertreten sind, unbeschadet der vom Artikel 50 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Garantien für die ladinische Sprachgruppe.

(2) Die Wahl der Landesräte/Landesrätinnen erfolgt durch den Landtag getrennt für jede Sprachgruppe.

(3) Die Wahl der Landesräte/der Landesrätinnen erfolgt in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des Landtages. Jeder/Jede Abgeordnete kann so viele Vorzugsstimmen abgeben als Landesräte/Landesrätinnen zu wählen sind. Als gewählt gelten jene, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

(4) Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin nimmt die Verkündung der Gewählten vor. 9)

9)

Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 8 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 11 (Wahl der Landeshauptmannstellvertreter)

(1) Die zwei Landeshauptmannstellvertreter, von denen einer der deutschen und einer der italienischen Sprachgruppe angehören muß, werden vom Landtag getrennt für jede Sprachgruppe aus den gewählten Mitgliedern der Landesregierung gewählt.

(2) Es wird das für die Wahl der Landesräte vorgesehene Verfahren angewandt.

Art. 12 (Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Landesregierung)

(1) Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung wird im Amtsblatt der Region durch eine eigene Mitteilung des Präsidenten des Landtages kundgemacht.

Art. 13 (Ersatzwahlen)

(1) Sollte wegen Rücktritt, Amtsverfall, Ableben oder Enthebung eines oder mehrerer Mitglieder der Landesregierung die Ersetzung derselben erforderlich sein, tritt der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen zusammen, um nach den Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ersatzwahl vorzunehmen, wobei die zu Wählenden aus jenen Sprachgruppen zu bestellen sind, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten.

(2) Der Rücktritt des Landeshauptmanns bzw. der Landesräte ist beim Landtagspräsidenten einzureichen, der die Abgeordneten unverzüglich davon in Kenntnis setzt.

(3) Nach Annahme des Rücktrittes schreitet der Landtag zur Ersatzwahl.

II. ABSCHNITT
Die Organe des Landtages

Art. 14 (Präsident des Landtages)

(1) Der Präsident vertritt den Landtag und wahrt dessen Würde und Rechte. Er beruft ihn ein und führt den Vorsitz; er leitet die Verhandlungen und faßt deren Ergebnisse - falls erforderlich - zusammen. Er hält die Ordnung aufrecht und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; er erteilt das Wort und unterbreitet dem Landtag die Angelegenheiten, über die dieser zu beschließen hat; er verkündet das Ergebnis der Abstimmungen. Er überwacht die Ausübung der den Präsidialsekretären übertragenen Funktionen und sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Arbeiten des Landtages.

(2) Dem Präsidenten obliegt weiters die Pflege der Beziehungen zu anderen gesetzgebenden Körperschaften im In- und Ausland, die er im Hinblick auf einen nützlichen Informations- und Erfahrungsaustausch für nützlich hält.

Art. 15 (Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages)

(1) Die Vizepräsidenten/Die Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin, insbesondere was die Leitung der Arbeiten im Plenum anbelangt.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin ernennt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. 10)

10)

Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 16 (Präsidialsekretäre)

(1) Die Präsidialsekretäre überwachen die Abfassung des Protokolls der öffentlichen Sitzungen, erstellen die Protokolle der nicht öffentlichen Sitzungen, besorgen den Namensaufruf, verlesen die Protokolle, die Vorschläge und die Schriftstücke und merken die zu Wort gemeldeten Abgeordneten vor, sofern dies nicht elektronisch erfolgt; sie verzeichnen die gefaßten Beschlüsse, stellen das Ergebnis der Abstimmungen fest und unterstützen den Präsidenten ganz allgemein bei der ordnungsgemäßen Abwicklung der Arbeiten des Landtages. Der Präsident kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen.

Art. 17 (Präsidium)

(1) Das Präsidium des Landtages besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen.

(2) Im Präsidium muss die politische Minderheit vertreten sein.

(3) Bei Neuwahlen des Landtages bleibt das Präsidium bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt. 11)

11)

Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 10 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 18 (Einberufung, Zuständigkeiten und Beschlüsse des Präsidiums)

(1) Der Landtagspräsident steht dem Präsidium vor. Er beruft die Sitzungen ein und legt deren Tagesordnung fest.

(2) Das Präsidium

  • a)  ergreift - auf der Grundlage der Planstellen- und Personalordnung des Landtages - Maßnahmen bezüglich der Bediensteten des Landtages,
  • b)  gewährleistet die Einhaltung und die korrekte Auslegung der Geschäftsordnung, soweit es sich nicht um Entscheidungen handelt, die dem Landtagspräsidenten vorbehalten sind,
  • c)  genehmigt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung den vom Landtagspräsidenten erstellten Entwurf des Haushaltsvoranschlages sowie der Jahresabschlußrechnung des Landtages. Die Entwürfe des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlußrechnung werden sodann dem Landtag zur Genehmigung unterbreitet,
  • d)  beschließt die Haushaltsänderungen und -umbuchungen,
  • e)  unterbreitet dem Landtag Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Personalordnung des Landtages und des entsprechenden Stellenplans, der internen Verwaltungs- und Buchungsordnung, der Bestimmungen über die Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Außendienstvergütungen und Beiträge an die Landtagsfraktionen sowie hinsichtlich der allfälligen Genehmigung neuer Reglements,
  • f)  genehmigt das Protokoll der letzten Landtagssitzung der Gesetzgebungsperiode und jedenfalls alle noch zu genehmigenden Protokolle,
  • g)  beschließt über alle anderen Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten unterbreitet werden,
  • h)  bespricht und prüft - unter Wahrung der Entscheidungsbefugnisse des Präsidenten - auf Antrag eines seiner Mitglieder auch andere Themen.

(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, einschließlich des Präsidenten/der Präsidentin oder des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, anwesend sind. Es beschließt mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder. 12)

12)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 11 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 19 (Unvereinbarkeit)

(1) Die Mitglieder der Landesregierung dürfen dem Präsidium nicht angehören.

Art. 20 (Landtagsfraktionen)

(1) Innerhalb von fünf Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen haben die Abgeordneten dem Präsidenten des Landtages schriftlich bekanntzugeben, welcher Landtagsfraktion sie angehören oder welcher sie sich anschließen wollen. Jene Abgeordneten, die im Verlauf der Gesetzgebungsperiode nachrücken, müssen besagte Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab der Sitzung, in der sie vereidigt worden sind, abgeben.

(2) Jene Abgeordneten, die innerhalb dieser Frist ihre Zugehörigkeit oder ihren Anschluß an eine Landtagsfraktion nicht erklärt haben, bilden eine einzige gemischte Fraktion. Ein allfälliger Fraktionswechsel oder die Bildung einer neuen Fraktion muß dem Landtagspräsidenten schriftlich mitgeteilt werden und wird mit dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats wirksam.

(3) Innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Sitzung nach den Wahlen muß jede Landtagsfraktion dem Landtagspräsidenten schriftlich den Namen des Fraktionsvorsitzenden mitteilen. Die Mitteilung muß von allen Fraktionsmitgliedern unterzeichnet sein. Wird im Laufe der Gesetzgebungsperiode der Fraktionsvorsitzende ersetzt, ist dies dem Landtagspräsidenten sofort mitzuteilen, wobei dieselbe Vorgangsweise einzuhalten ist.

(4) Über die erfolgte Bestellung des Fraktionsvorsitzenden ist dem Landtag in der nächstfolgenden Sitzung zu berichten.

(5) Der Präsident des Landtages sorgt dafür, daß jeder Fraktion zur Ausübung ihrer Aufgaben geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung stehen, und weist den Fraktionen vom Landtag beschlossene Beiträge zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages zu.

Art. 21 (Kollegium der Fraktionsvorsitzenden des Landtages)

(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden besteht aus den Fraktionsvorsitzenden des Landtages sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums. Letztere haben, mit Ausnahme des Präsidenten, kein Stimmrecht. Das Kollegium tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landtages, der es normalerweise auf eigene Initiative einberuft und die Tagesordnung der Sitzungen festlegt. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann zudem vom Landtagspräsidenten auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden einberufen und muß einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Fraktionsvorsitzenden verlangt wird. Im entsprechenden Antrag müssen die zu behandelnden Themen angegeben sein.

(2) Der Präsident kann den Landeshauptmann oder in dessen Vertretung ein Mitglied der Landesregierung sowie die Vorsitzenden der Gesetzgebungskommissionen zu den Sitzungen des Kollegiums einladen; sie haben aber kein Stimmrecht.

(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ist beschlußfähig, wenn der Präsident und die absolute Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden anwesend sind. Die von den Fraktionsvorsitzenden einstimmig gefaßten Beschlüsse zu den Themen gemäß nachfolgendem Absatz 4 sind für den Landtag bindend; bei Fehlen der Einstimmigkeit entscheidet der Landtag.

(4) Der Präsident beruft das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ein, wenn er es zum Zweck der Abstimmung des Arbeitsprogramms auf die Arbeitstermine des Landtages und der Gesetzgebungskommissionen oder zur Prüfung anderer Fragen, die sich im Verlauf der Sitzungen des Landtages ergeben, für erforderlich erachtet.

(5) Der Landtagspräsident kann zudem das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zu jedem anderen die Tätigkeit des Landtages betreffenden Problem anhören.

Art. 22 (Gesetzgebungskommissionen)

(1) Der Landtag setzt die Anzahl der Gesetzgebungskommissionen, ihre Zuständigkeitsbereiche und die Anzahl ihrer Mitglieder fest. Der entsprechende Landtagsbeschluß stellt eine Beilage zu dieser Geschäftsordnung dar.

(2) Kein Abgeordneter darf zum Mitglied von mehr als zwei Gesetzgebungskommissionen ernannt werden.

(3) Der Präsident des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung können nicht Mitglieder von Gesetzgebungskommissionen sein. Letztere können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder in Vertretung der Landesregierung an den Arbeiten der Kommissionen teilnehmen.

Art. 23 (Kommission für die Geschäftsordnung)

(1) In der ersten Sitzung nach seiner/ihrer Bestellung teilt der Präsident/die Präsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden dem Landtag die Namen jener Landtagsabgeordneten mit, die er/sie zu Mitgliedern der Kommission für die Geschäftsordnung beruft. Diese Kommission besteht aus fünf Abgeordneten sowie dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages als Vorsitzendem/Vorsitzender, wobei zwei Mitglieder der politischen Minderheit angehören. Es steht den Kommissionsmitgliedern frei, sich von einem/einer anderen Abgeordneten vertreten zu lassen, wobei jedoch der/die Kommissionsvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen ist.

(2) Zu den Sitzungen der Kommission werden auch die Vorsitzenden aller in der Kommission nicht vertretenen Fraktionen sowie die Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Landtages eingeladen; sie haben zwar Rederecht, aber – mit Ausnahme des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2, falls er/sie den Präsidenten/die Präsidentin bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt – kein Stimmrecht.

(3) Der Kommission obliegt die Vorprüfung aller Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung. Jeder/Jede Abgeordnete hat das Recht, Anträge einzubringen.

(4) Die Behandlung der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung in der Kommission und im Landtag erfolgt soweit als möglich gemäß der in dieser Geschäftsordnung für die Prüfung der Gesetzentwürfe in den Gesetzgebungskommissionen bzw. im Landtag festgelegten Verfahrensweise, wobei im Landtag für die Artikeldebatte über die Anträge die von Artikel 97/quinquies vorgesehene Sonderregelung gilt.

(5) Die Beratungsergebnisse der Kommission sind dem Landtag zur Beschlussfassung vorzulegen, der mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder darüber beschließt. Über die von der Kommission einstimmig genehmigten Bestimmungen beschließt der Landtag ohne Diskussion.

(6) Nach ihrer Genehmigung werden die Änderungen der Geschäftsordnung im Amtsblatt der Region veröffentlicht; sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 13)

13)

Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 12 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 23/bis (Wahlbestätigungskommission)

(1) Die Wahlbestätigungskommission wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb von 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt.

(2) Die Wahlbestätigungskommission besteht aus sieben Abgeordneten. Bei der Zusammensetzung sind die Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu beachten. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen. Bei der Ernennung ist auf die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Kompetenz Bedacht zu nehmen.

(3) Der Wahlbestätigungskommission obliegen im Sinne der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, betreffend "Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages" ausschließlich die Ermittlungen und Untersuchungen über die Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe der Landtagsabgeordneten, einschließlich jener, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben. Die Ermittlungen erstrecken sich auch auf jene Landtagsabgeordnete, die den aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausgeschiedenen Abgeordneten nachfolgen. Die Tätigkeit wird von den Bestimmungen laut dem III. Abschnitt-bis geregelt. 14)

14)

Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 24 (Sonderkommissionen)

(1) Der Landtag kann zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten, Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Sachgebiete im besonderen Interesse des Landes betreffen, Sonderkommissionen bestellen.

(2) Die Befugnis zu Vorschlägen auf Bestellung der in diesem Artikel vorgesehenen Kommissionen steht den Abgeordneten und der Landesregierung zu.

Art. 25 (Untersuchungskommissionen)

(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 68, ernennt der Landtagspräsident auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder eine Untersuchungskommission, in der jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Im Antrag muß der zu untersuchende Gegenstand angegeben werden.

(2) Bei allfälligen Abstimmungen verfügt jedes Kommissionsmitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat.

(3) Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag bei Abschluß ihrer Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlußfolgerungen vor. Falls sie es für nötig hält, unterbreitet sie auch Vorschläge.

Art. 26 (Zusammensetzung, Bestellung und Arbeitsweise der Kommissionen)  delibera sentenza

(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, muß die Zusammensetzung der Kommissionen der Stärke der Sprachgruppen und nach Möglichkeit jener der Fraktionen angepaßt sein, so wie sie im Landtag vertreten sind. Unbeschadet bleibt die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe in einer der Gesetzgebungskommissionen. 15)

(2) Bruchteile von wenigstens fünfzig Prozent einer Einheit werden als ganze Einheit zugunsten der in der Landesregierung nicht vertretenen Gruppen berechnet.

(3) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung, werden die Kommissionen vom Landtag über Vorschlag des Präsidenten des Landtages und im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden des Landtages im Wege der offenen Abstimmung bestellt. In Ermangelung des Einvernehmens beschließt der Landtag in geheimer Abstimmung.

(4) Das Verfahren gemäß vorhergehendem Absatz 3 gilt auch für die Ersetzung einzelner Kommissionsmitglieder.

(5) Für die Kommissionen gemäß den vorhergehenden Artikeln wird, wenn möglich, die im IV. Abschnitt dieser Geschäftsordnung enthaltene Regelung der Arbeitsweise der Gesetzgebungskommissionen angewandt.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 186 del 24.07.1996 - Atti del Consiglio provinciale di nomina dei membri delle commissioni legislative - natura Principio di parità tra i gruppi linguistici - tutela del gruppo ladino - limiti di fattoRappresentanza proporzionale dei gruppi linguistici nelle commissioni legislative - consigliere ladino
15)

Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 14 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 27 (Interregionale Landtagskommissionen)

(1) Die Bestellung interregionaler Landtagskommissionen erfolgt nach den in den Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Der Präsident des Landtages gehört den genannten Kommissionen von Rechts wegen an.

Art. 28 (Abordnungen)

(1) Der Landtagspräsident stellt die offiziellen Abordnungen des Landtages in der Regel so zusammen, daß alle Landtagsfraktionen darin vertreten sind. Dies gilt auch für offizielle Begegnungen, die vom Landtagspräsidium veranstaltet werden.

(2) Den offiziellen Abordnungen steht der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder – unter Beachtung der Befugnisse des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2 – einer der Vizepräsidenten/eine der Vizepräsidentinnen vor. Sind sowohl der Präsident/die Präsidentin als auch beide Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen abwesend, steht ihnen der/die an Jahren älteste Landtagsabgeordnete unter deren Mitgliedern vor. 16)

16)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

III. ABSCHNITT
Haushalt des Landtages

Art. 29 (Haushaltsgebarung)

(1) Dem Präsidenten des Landtages obliegt im Sinne der Internen Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages die Gebarung der dem Landtag zur Verfügung stehenden Geldmittel.

Art. 30 (Genehmigung des Haushaltes)

(1) Der in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Artikels 18 überprüfte und beschlossene Haushaltsvoranschlag sowie die Abschlußrechnung des Landtages werden dem Landtag zur Genehmigung vorgelegt.

(2) Interne Bilanzumbuchungen im Sinne der geltenden Verwaltungs- und Buchungsordnung werden dem Landtag mitgeteilt.

III. ABSCHNITT-BIS
Regelung des Wahlbestätigungsverfahrens und des Verfahrens für den Amtsverfall

Art. 30/bis (Einsetzung und Arbeitsweise der Wahlbestätigungskommission)

(1) Die Wahlbestätigungskommission laut Artikel 23/bis wird innerhalb von drei Tagen ab ihrer Ernennung zur ersten Sitzung einberufen, um - nach dem Verfahren laut Artikel 31 - den Vorsitzenden/die Vorsitzende, den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und den Schriftführer/die Schriftführerin zu wählen.

(2) Nach Einsetzung der Kommission teilt der Präsident/die Präsidentin der Kommission den Kommissionsmitgliedern durch Los die Abgeordneten zu, in Bezug auf welche sie Ermittlungen zur Überprüfung allfälliger Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe durchführen und in der Folge der Kommission ihre Schlussfolgerungen mitteilen müssen.

(3) Die Arbeitsweise der Kommission wird nach Möglichkeit durch die für die Arbeitsweise der Gesetzgebungskommissionen geltenden im IV. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen geregelt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst und zwar mittels Erheben der Hand. Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung. 17)

17)

Art. 30/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/ter (Dokumentation und Befugnisse der Wahlbestätigungskommission)

(1) Die zentrale Wahlbehörde übermittelt der Wahlbestätigungskommission eine Ausfertigung des Protokolls über die von ihr durchgeführten Wahlhandlungen, damit die Kommission das Wahlbestätigungsverfahren eröffnen kann.

(2) Innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Bekanntgabe der Gewählten müssen die gewählten Abgeordneten dem Sekretariat des Landtags eine Erklärung übermitteln, in der die von ihnen am letzten für die Einreichung der Kandidaturen vorgesehenen Tag bekleideten Ämter und Stellen, die übernommenen Aufträge jedweder Art sowie jene angegeben werden müssen, die sie in öffentlichen oder privaten Körperschaften bekleiden bzw. innehaben; anzugeben sind auch Unternehmer- oder berufliche Tätigkeiten und Funktionen, welche einen Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgrund darstellen könnten. Nachrückende Abgeordnete müssen die Erklärung innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Landtagssitzung übermitteln, bei der sie den Eid abgelegt haben.

(3) Falls sie es für zweckmäßig oder notwendig erachtet, hört die Kommission die betreffenden Abgeordneten an, holt Informationen ein, beantragt den Gegenstand ihrer Ermittlungen betreffende Unterlagen und nimmt diese entgegen.

(4) Die Kommission kann auf die Mitarbeit von externen Fachleuten zurückgreifen. 18)

18)

Art. 30/ter wurde eingefügt durch Art. 17 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/quater (Vorgangsweise der Wahlbestätigungskommission bei Bestehen von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen)

(1) Hat die Wahlbestätigungskommission Grund zur Annahme, dass Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, teilt sie dies dem/der betreffenden Abgeordneten schriftlich mit; dieser/diese kann innerhalb von fünfzehn Tagen ab Erhalt der Mitteilung schriftlich seine/ihre Einsprüche vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen.

(2) Nach Ablauf besagter Frist legt die Kommission, falls erforderlich, den Termin für die Verhandlung fest und teilt ihn dem/der betreffenden Abgeordneten mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit. Der/Die Abgeordnete kann bei der Verhandlung vor der Kommission den Beistand einer von ihm/von ihr benannten Vertrauensperson in Anspruch nehmen.

(3) Ist die Kommission nach Abschluss des Verfahrens laut den Absätzen 1 und 2 der Ansicht, dass auf jeden Fall Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe bestehen, legt sie dem Landtag einen Bericht vor und schlägt ihm die Maßnahme laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) bzw. jene laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vor. 19)

19)

Art. 30/quater wurde eingefügt durch Art. 18 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/quinquies (Bericht und Vorschläge der Wahlbestätigungskommission an den Landtag)

(1) Am Ende ihrer Ermittlungstätigkeit, innerhalb von sechs Monaten ab ihrer Ernennung legt die Wahlbestätigungskommission dem Landtag einen Schlussbericht und einen begründeten Beschlussvorschlag vor, in dem Folgendes vorgeschlagen wird:

  • a)  die Bestätigung der Wahl jener Abgeordneten, denen gegenüber keine Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe festgestellt wurden;
  • b)  die Feststellung von Nichtwählbarkeitsgründen mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl einzelner Abgeordneter und die Erklärung, dass sie von ihrem Amt verfallen;
  • c)  die Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen und, falls sich der/die betreffende Abgeordnete nicht für das Landtagsmandat entscheidet, die Erklärung, dass er/sie von seinem/ihrem Amt verfällt.

(2) Der Landtag prüft den Bericht und den Beschlussvorschlag der Kommission in der ersten auf die Vorlage folgenden Sitzungsfolge und beschließt nach dem Verfahren laut Artikel 30-octies.

(3) Handelt es sich um nachrückende Abgeordnete, läuft die Frist laut Absatz 1 ab dem Tag der Landtagssitzung, bei der sie den Eid abgelegt haben.

(4) Treten Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe nach der Wahl ein, berichtet die Kommission dem Landtag innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem sie davon Kenntnis erlangt hat. 20)

20)

Art. 30/quinquies wurde eingefügt durch Art. 19 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/sexies (Feststellung der Nichtwählbarkeit im Landtag - Annullierung der Wahl und Amtsverfall)

(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe b) vorgeschlagen - Nichtwählbarkeitsgründe bestehen, beschließt er die Annullierung der Wahl und den Verfall des/der Abgeordneten von seinem/ihrem Amt.

(2) Der Beschluss des Landtages muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden. 21)

21)

Art. 30/sexies wurde eingefügt durch Art. 20 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/septies (Feststellung von Unvereinbarkeitsgründen im Landtag - Option und allfälliger Amtsverfall)

(1) Stellt der Landtag fest, dass - wie laut Artikel 30/quinquies Absatz 1 Buchstabe c) vorgeschlagen - ein Unvereinbarkeitsgrund besteht, fordert der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den betreffenden Abgeordneten/die betreffende Abgeordnete schriftlich auf, sich innerhalb von zwanzig Tagen ab Erhalt der Mitteilung entweder für das Landtagsmandat oder für das von ihm/ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, zu entscheiden.

(2) Trifft der/die Abgeordnete innerhalb der Frist laut Absatz 1 keine Entscheidung, beschließt der Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt. Eine nach Ablauf der Frist mitgeteilte Entscheidung ist unwirksam und hat somit keinen Einfluss auf die über den Amtsverfall zu ergreifende Maßnahme.

(3) Der Beschluss des Landtages über den Amtsverfall muss dem/der Betroffenen innerhalb von fünf Tagen mitgeteilt und im Amtsblatt der Region veröffentlicht werden.

(4) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das von ihm/von ihr bekleidete Amt, das den Unvereinbarkeitsgrund darstellt, teilt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin dies dem Landtag in der darauffolgenden Sitzungsfolge mit, worauf der Landtag den Verfall des/der betreffenden Abgeordneten von seinem/ihrem Amt beschließt. Der entsprechende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.

(5) Entscheidet sich der/die Abgeordnete für das Landtagsmandat, beschließt der Landtag die Bestätigung seiner/ihrer Wahl. Die Entscheidung ist nur dann wirksam, wenn eine Erklärung über den Rücktritt vom Amt bzw. über den Verzicht auf die Stelle oder auf den Auftrag, die zur Unvereinbarkeit geführt haben, vorgelegt wird. Zu diesem Zwecke übermittelt der/die Abgeordnete dem Sekretariat des Landtages ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Rücktritt angenommen oder zur Kenntnis genommen wurde; sollte die Art der ausgeübten Tätigkeit keinen Rücktritt vorsehen, muss eine Erklärung vorgelegt werden, dass sich der/die Abgeordnete jeglicher damit zusammenhängender Funktionen enthält und auf jedwede allfällige Vergütung oder auf jeden damit zusammenhängenden Vorteil verzichtet. 22)

22)

Art. 30/septies wurde eingefügt durch Art. 21 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/octies (Verfahren für die Prüfung im Landtag)

(1) Der Landtag stimmt über alle Beschlussvorschläge durch Erheben der Hand ab.

(2) Bei Stimmengleichheit kommt die für den Gewählten/die Gewählte günstigere Entscheidung zur Anwendung.

(3) In der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für drei Minuten das Wort ergreifen.

(4) Lehnt der Landtag einen von der Kommission vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Feststellung von Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründen zum Inhalt hat, bedeutet dies, dass er die Wahl bestätigt.

(5) Lehnt der Landtag einen von der Kommission vorgelegten Beschlussvorschlag ab, der die Bestätigung der Wahl zum Inhalt hat, hat dies die Rückverweisung der Akten an die Kommission zwecks neuerlicher Prüfung gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 zur Folge. Wurde das Verfahren gemäß Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 bereits abgewickelt, kommt der Beschluss des Landtages entweder der Feststellung eines Nichtwählbarkeitsgrundes mit der sich daraus ergebenden Annullierung der Wahl und Erklärung über den Amtsverfall oder der Feststellung eines Unvereinbarkeitsgrundes mit dem sich daraus ergebenden Einleitung des Verfahrens laut Artikel 30/septies gleich.

(6) Nach Abschluss des Verfahrens laut Artikel 30/quater Absatz 1 und Absatz 2 wird die Entscheidung des Landtages endgültig. 23)

23)

Art. 30/octies wurde eingefügt durch Art. 22 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/novies (Art der Zustellung der Mitteilungen und Beschlüsse)

(1) Die Mitteilungen und Beschlüsse laut Artikel 30/quater, 30/sexies und 30-septies müssen den Landtagsabgeordneten mittels Einschreiben mit Rückantwort an ihren Wohnsitz mitgeteilt werden. 24)

24)

Art. 30/novies wurde eingefügt durch Art. 23 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 30/decies (Nichtwählbarkeits- oder Unvereinbarkeitsgründe, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben)

(1) Falls nach der Wahl Umstände eintreten, die einen vom Gesetz vorgesehenen Nichtwählbarkeitsgrund darstellen oder falls sich ein Unvereinbarkeitsgrund ergibt, muss der/die betreffende Abgeordnete innerhalb von fünfzehn Tagen ab Eintreten des Umstandes bzw. Auftreten des Unvereinbarkeitsgrundes dem Sekretariat des Landtages die Änderungen bekannt geben, welche die von Artikel 30/ter Absatz 2 vorgesehene Erklärung betreffen. Ist dies der Fall, wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes vorgegangen. 25)

25)

Art. 30/decies wurde eingefügt durch Art. 24 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

IV. ABSCHNITT
Die Gesetzgebungskommissionen

Art. 31 (Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers der Kommissionen)

(1) Zur Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers, welche in geheimer Abstimmung erfolgt, werden die Kommissionen erstmalig gesondert vom Präsidenten des Landtages einberufen.

(2) Bei ihrem erstmaligen Zusammentreten stehen die Kommissionen unter dem Vorsitz des an Jahren ältesten Abgeordneten.

(3) Sollte bei der Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers niemand die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinen, wird noch im Verlauf derselben Sitzung eine Stichwahl zwischen jenen zwei Abgeordneten vorgenommen, welche die höchste Stimmenanzahl erreicht haben; als gewählt gilt derjenige, welcher bei der Stichwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren ältere Abgeordnete als gewählt. Stellvertretender Schriftführer ist das jüngste jener Kommissionsmitglieder, welche keines der vorgenannten Ämter bekleiden.

(4) Der gewählte Vorsitzende teilt das Ergebnis der Wahlen unverzüglich dem Präsidenten des Landtages schriftlich mit.

(5) Bei Ableben, Rücktritt oder Amtsverfall eines Kommissionsmitgliedes, das das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schriftführers bekleidet, nimmt die Kommission die entsprechende Neuwahl gemäß dem in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Verfahren vor. Die Neuwahl muß innerhalb von fünfzehn Tagen ab Ersetzung des verstorbenen, zurückgetretenen oder vom Amt verfallenen Mitgliedes erfolgen.

Art. 32 (Einberufung der Kommissionen)

(1) Die Kommissionen sind von den Kommissionsvorsitzenden im Einvernehmen mit dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin und möglichst gemäß einem längerfristigen Sitzungskalender über das Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages einzuberufen. Das Einberufungsschreiben mit der Tagesordnung muss in der Regel fünf Tage vorher zugestellt werden, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, an den Sitzungen teilzunehmen. Das Einberufungsschreiben wird auch dem Erstunterzeichner/der Erstunterzeichnerin des Gesetzentwurfes und/oder dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zugestellt und an der Amtstafel des Landtages ausgehängt. Das Einberufungsschreiben wird auch den in Artikel 97/sexies Absatz 1 näher angeführten Abgeordneten zu dem in derselben Bestimmung angegebenen Zweck zur Kenntnis gebracht.

(2) Der/Die Vorsitzende der Kommission beruft die Kommission in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach Zuweisung eines Gesetzentwurfes ein.

(3) Im Falle der Dringlichkeit liegt es im Ermessen des/der Vorsitzenden der Kommission, diese mittels Telegramm oder auf jede andere schriftliche Art unter Gewähr einer Ladungsfrist von wenigstens vierundzwanzig Stunden einzuberufen.

(4) Bei Einverständnis aller Kommissionsmitglieder kann von obigen Formen und Fristen abgesehen werden.

(5) Die Landesregierung kann vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin die Einberufung bestimmter Kommissionen verlangen, falls sie Mitteilungen zu machen oder Aufklärungen zu geben beabsichtigt.

(6) Sollte die Mehrheit der Mitglieder einer Kommission deren Einberufung zum Zwecke der Behandlung bestimmter Angelegenheiten beantragen, so hat der/die Vorsitzende für ihre Einberufung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages Sorge zu tragen. 26)

26)

Art. 32 wurde ersetzt durch Art. 25 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 33 (Tagesordnung der Kommissionen)

(1) Die Gesetzentwürfe und allfällige Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Kommissionen fallen, werden vom/von der jeweiligen Kommissionsvorsitzenden in chronologischer Reihenfolge und unter Beachtung der von Artikel 32 vorgesehenen Fristen auf die Tagesordnung gesetzt. 27)

(2) Die Kommissionen können nur Themen behandeln und beschließen, die auf der Tagesordnung aufscheinen.

(3) Hinsichtlich der Vorverlegung beziehungsweise der Vertagung eines Tagesordnungspunktes und der Aufnahme von neuen Punkten in die Tagesordnung werden die Bestimmungen gemäß Artikel 60, 61 und 62 angewandt.

27)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 26 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 34 (Abwesenheit)

(1) Sollte der Abgeordnete verhindert sein, an den Sitzungen teilzunehmen, hat er umgehend den Kommissionsvorsitzenden davon in Kenntnis zu setzen. Wird die Abwesenheit nicht mitgeteilt oder läßt sich der Abgeordnete nicht durch einen anderen vertreten, gilt er als unentschuldigt abwesend.

(2) Im Falle länger dauernder Abwesenheit muß der Abgeordnete beim Präsidenten des Landtages vorher Urlaub beantragen, damit seine Abwesenheit als entschuldigt gilt. Dies wird dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission mitgeteilt.

(3) Die Kommissionsvorsitzenden geben dem Präsidenten des Landtages die Namen der Abgeordneten bekannt, welche drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind.

Art. 35 (Verlust der Mitgliedschaft und Rücktritt)

(1) Ein Abgeordneter, der ohne gerechtfertigten Grund an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilnimmt, verliert sein Amt als Mitglied der Kommission.

(2) Der Verlust der Mitgliedschaft wird dem Landtag bekanntgegeben.

(3) Der Abgeordnete, der an den Sitzungen der Kommission nicht mehr teilnehmen will, hat dem Präsidenten des Landtages und dem Vorsitzenden der Kommission seinen Rücktritt schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Verlust der Mitgliedschaft und der Rücktritt gemäß den Absätzen 1 und 3 sind ab ihrer Mitteilung an den Landtag seitens des Landtagspräsidenten wirksam.

(5) Ein Abgeordneter, der zum Mitglied der Landesregierung ernannt wird, verliert von Rechts wegen sein Amt als Mitglied der Kommission.

(6) Der Präsident des Landtages schlägt in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages die Ersetzung des Kommissionsmitgliedes vor.

(7) Als Nachfolger des ausgeschiedenen Kommissionsmitgliedes wird - außer im Falle des Verzichtes seitens der Fraktion - ein anderer Abgeordneter derselben Fraktion berufen.

Art. 36 (Vertretung von Mitgliedern - Teilnahme an den Sitzungen als Beobachter)

(1) Ein Kommissionsmitglied, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, oder sich ersetzen lassen will, kann sich von einem Abgeordneten der eigenen Fraktion vertreten lassen; er hat jedoch vor Beginn der betreffenden Sitzung den Vorsitzenden der Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Jeder Abgeordnete kann als Beobachter an den Sitzungen der Gesetzgebungskommissionen und der besonderen Kommissionen teilnehmen.

Art. 37 (Gültigkeit der Sitzungen)

(1) Die Sitzungen der Kommissionen sind gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist und wenn kein Kommissionsmitglied zu Beginn der Sitzung die Gültigkeit derselben wegen Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einberufung beanstandet.

Art. 38 (Nichtöffentlichkeit der Sitzungen)

(1) Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

Art. 39 (Beschlüsse der Kommissionen - Antragsrecht)

(1) Die Kommissionen beschließen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Hand, unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 31 Absatz 1. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme jenes Kommissionsmitgliedes, das den Vorsitz führt.

(2) In allen Kommissionen ist jedes Kommissionsmitglied auch einzeln voll antragsfähig.

Art. 40 (Sitzungsprotokolle)

(1) Über die Sitzungen der Kommissionen wird vom beauftragten Beamten unter der Aufsicht des Schriftführers für jede Sitzung ein Protokoll geführt, das in der Regel innerhalb von dreißig Tagen und jedenfalls innerhalb von sechzig Tagen den Kommissionsmitgliedern übermittelt wird und dessen Genehmigung auf die Tagesordnung der auf die Übermittlung folgenden Sitzung gesetzt wird; das Protokoll gilt als genehmigt, falls kein Einwand erhoben wird, andernfalls stimmt die Kommission über den Einwand ab. Alle Einwände müssen im Protokoll vermerkt werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Schriftführer unterzeichnet.

(2) Die Protokolle stellen interne Schriftstücke der Kommissionen dar. Jeder Abgeordnete kann im Rechtsamt des Landtages eine Abschrift der Protokolle erhalten.

Art. 41 (Behandlung von Gesetzentwürfen)

(1) Der Vorsitzende der Kommission kann von den zuständigen Landesräten und von jenen Abgeordneten, die den Gesetzentwurf vorgelegt haben, Auskünfte, Erläuterungen und Unterlagen verlangen; er kann weiters die Anwesenheit des Landeshauptmanns und jener Landesräte verlangen, die Aufklärungen über die in Behandlung stehenden Angelegenheiten geben können. Der Landeshauptmann oder der zuständige Landesrat können sich vertreten lassen. Die Kommission behandelt nur die Gesetzentwürfe, denen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen beigelegt sind, insbesondere die Texte aller Bestimmungen, auf die im Gesetzentwurf Bezug genommen wird. Außerdem muß ausdrücklich vermerkt sein, in welcher Sprache der Ausgangstext des Gesetzentwurfes, dem eine genaue Übersetzung beizulegen ist, verfaßt wurde.

(2) Der Einbringer eines Gesetzentwurfes hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission ohne Stimmrecht teilzunehmen, um den Gesetzentwurf näher zu erläutern; der für den zu behandelnden Fachbereich zuständige Landesrat ist jedenfalls einzuladen.

(3) Sollte der Gesetzentwurf auf ein Volksbegehren zurückgehen, beruft der Kommissionsvorsitzende den Erstunterzeichner oder seinen Vertreter zur näheren Erläuterung des Gesetzentwurfes ein. Sollte der Gesetzentwurf hingegen von mehreren Abgeordneten vorgelegt worden sein, so steht das Recht auf Teilnahme dem Erstunterzeichner oder bei dessen Verhinderung einem anderen Mitunterzeichner zu.

(4) Der Einbringer eines Gesetzentwurfes kann einen Sachverständigen beiziehen.

(5) Die Gesetzentwürfe, die denselben Gegenstand betreffen, sind gemeinsam zu behandeln.

Art. 42 (Verfahren für die Behandlung von Gesetzentwürfen)

(1) Sofern ein Mitglied der Kommission dies beantragt, wird der Begleitbericht zum Gesetzentwurf verlesen, worauf die Generaldebatte für eröffnet erklärt wird.

(2) Auf die Ausführungen der Kommissionsmitglieder antwortet der Berichterstatter/die Berichterstatterin, ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Kommissionsmitglieder ein zweites Mal das Wort ergreifen können; auch in diesem Falle antwortet der Berichterstatter/die Berichterstatterin, ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Generaldebatte als abgeschlossen erklärt wird. Die jedem Kommissionsmitglied und dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes insgesamt zur Verfügung stehende Redezeit beträgt dreißig Minuten.

(3) Der/Die Vorsitzende lässt daraufhin über den Übergang zur Artikeldebatte abstimmen.

(4) Wird dem Übergang zur Artikeldebatte nicht zugestimmt, so findet diese nicht statt; der/die Vorsitzende der Kommission leitet den Gesetzentwurf an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages unter Vorlage eines Berichtes der Kommission weiter.

(5) Die Artikeldebatte erfolgt gemäß dem in Artikel 97/quinquies Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) vorgesehenen Verfahren und den dort vorgesehenen Redezeiten. Die Mitglieder der Kommission und der Landesregierung können Änderungsanträge – einschließlich solcher, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen – sowie Änderungsanträge zu Änderungsanträgen auch noch im Verlauf der Artikeldebatte einbringen. Die Abgeordneten jener Fraktionen, die in der Kommission nicht vertreten sind, können innerhalb der von Artikel 97/sexies Absatz 1 vorgesehenen Frist und gemäß den dort festgelegten Modalitäten Änderungsanträge, die auf die Einfügung von Zusatzartikeln abzielen, einbringen und diese im Zuge ihrer Behandlung auch erläutern. 28)

28)

Art. 42 wurde ersetzt durch Art. 27 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 43 (Fristen für die Behandlung der Gesetzentwürfe)

(1) Der Vorsitzende der Kommission übermittelt dem Präsidenten des Landtages die Berichte zu den ihm überreichten Gesetzentwürfen innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt derselben, unbeschadet der im Artikel 87 Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen.

(2) Im Falle rechtzeitigen Ersuchens seitens des Vorsitzenden der Kommission liegt die Gewährung einer Verlängerung der im vorhergehenden Absatz genannten Frist um höchstens sechzig Tage im Ermessen des Präsidenten des Landtages. Für Fristenverlängerungen um mehr als sechzig Tage oder sofern der Präsident des Landtages eine Fristenverlängerung nicht für angebracht erachtet, bleibt der Landtag für die Entscheidung zuständig.

(3) Erhält der Präsident den Bericht der Kommission nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 und gegebenenfalls der Frist gemäß Absatz 2, setzt er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der nächsten Landtagssitzung und ernennt den Kommissionsvorsitzenden zum Berichterstatter. Der Landtag kann beschließen, den Gesetzentwurf an die Kommission rückzuverweisen und einen neuen Termin festzulegen oder zu seiner Behandlung überzugehen.

Art. 44 (Einholung von Gutachten, Lokalaugenscheine und Studienfahrten)

(1) Die Kommissionen können Sachverständige und/oder - auch auf deren Antrag hin - andere Personen, insbesondere Vertreter von Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen Interessensgruppierungen, anhören. Ebenso können die Kommissionen an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin den Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu einem spezifischen Thema stellen.

(1/bis) Den von der Kommission geladenen Sachverständigen wird, sofern es sich nicht um Landesbedienstete oder Abgeordnete handelt, für ihre Tätigkeit, einschließlich der Teilnahme an den Sitzungen der Kommission, eine entsprechende Vergütung ausbezahlt, deren Ausmaß, unter Beachtung der mit Präsidiumsbeschluss festzulegenden Kriterien und Richtwerte, von Fall zu Fall vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin bestimmt wird. Ihnen werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege auch die allfälligen Reisespesen und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung gemäß der für Landesbedienstete geltenden Außendienstverordnung rückerstattet. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung können auch direkt vom Landtag übernommen werden.

(1/ter) Die in Absatz 1-bis angeführten Vergütungen und Rückerstattungen von Ausgaben stehen jenen Personen nicht zu, die auf ihren Antrag hin von der Kommission angehört werden.

(2) Zur Vertiefung der Kenntnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen können die Kommissionen Besprechungen und Lokalaugenscheine auch außerhalb des Dienstsitzes abhalten sowie Studienfahrten, auch ins Ausland, unternehmen.

(3) Jegliche Initiative, die mit Ausgaben zu Lasten des Landtagshaushaltes verbunden ist, muss vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin genehmigt werden. 29)

29)

Art. 44 wurde ersetzt durch Art. 28 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 45 (Gutachten anderer Kommissionen und finanzielle Deckung der Gesetzentwürfe)

(1) Sollte eine Kommission die Einholung eines Gutachtens einer anderen Kommission für zweckmäßig erachten, so richtet sie ein schriftliches Ersuchen an den Präsidenten des Landtages, der innerhalb möglichst kurzer Frist die erforderlichen Anordnungen trifft.

(2) Die von anderen Kommissionen angeforderten Gutachten sind von diesen der ersuchenden Kommission innerhalb einer Frist von höchstens zwanzig Tagen und im Falle eines Gesetzentwurfes, für den ein Verfahren gemäß Artikel 87 Absatz 3 beschlossen worden ist, innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu unterbreiten. Diese Gutachten werden in den Bericht der ersuchenden Kommission aufgenommen.

(3) Sollte die im vorhergehenden Absatz festgesetzte Frist ohne Antwort verstreichen, so kann die ansuchende Kommission auf dieses Gutachten verzichten; der Berichterstatter der Kommission hat dies in seinem Bericht zu erwähnen.

(4) Für Gesetzentwürfe, die von Abgeordneten oder aufgrund eines Volksbegehrens eingebracht worden sind und finanzielle Belastungen vorsehen, oder für den Fall, dass die zuständige Kommission an irgendeinem Gesetzentwurf Änderungen vornehmen sollte, die Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich bringen - sofern die entsprechenden Änderungsanträge nicht von Mitgliedern der Landesregierung vorgelegt worden sind -, hat die Kommission, nach Abschluss der Artikeldebatte, das Gutachten des Landesrates/der Landesrätin für Finanzen über die entsprechende finanzielle Deckung einzuholen. Nach Erhalt des Gutachtens überprüft die Kommission die Finanzbestimmungen und stimmt über diese und den Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit ab. 30)

30)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 29 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 46 (Kommissionsberichte)

(1) Die Kommissionen legen über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten Berichte und Anträge vor, die sie für zweckmäßig erachten oder die vom Landtag angefordert worden sind.

(2) Den Kommissionen steht es frei, auch im Zuge der Neubearbeitung, der gegenseitigen Abstimmung und der Ergänzung mehrerer Gesetzentwürfe zu ein und demselben Sachgebiet, einen eigenen Gesetzestext zwecks Vorlage an den Landtag auszuarbeiten.

(3) Im Landtag wird der von der Kommission verfaßte Text behandelt.

(4) Der Vorsitzende der Kommission erstellt über den behandelten Gesetzentwurf einen Bericht an den Landtag; Kommissionsmitglieder, welche dem Gesetzentwurf nicht zustimmen, können einen Minderheitenbericht vorlegen. Die Minderheitenberichte müssen in der Kommissionssitzung angekündigt und - ebenso wie der Bericht des Vorsitzenden - innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluß der Kommissionsarbeiten im Landtagssekretariat hinterlegt werden. Vor der Hinterlegung des Berichtes bzw. vor Ablauf der obgenannten Frist darf der entsprechende Gesetzentwurf nicht auf die Tagesordnung des Landtages gesetzt werden.

(5) Der Kommissionsbericht wird vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied der Kommission im Landtag vorgetragen. Allfällige Minderheitenberichte werden von deren Einbringern vorgetragen. Auf Antrag kann auf den Vortrag der Berichte verzichtet werden, sofern kein Abgeordneter einen Einwand erhebt.

(6) Wird ein Gesetzentwurf in allen seinen Bestimmungen und ohne Abänderungen einstimmig genehmigt, kann die Kommission von der Ausarbeitung eines schriftlichen Berichtes Abstand nehmen.

Art. 47 (Fristen für die Zustellung der Berichte)

(1) Die Berichte der Kommissionen müssen den Abgeordneten wenigstens fünf Tage vor der Behandlung im Landtag zugehen.

(2) Der Präsident des Landtages kann im Falle der Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit diese Frist begründeterweise auf vierundzwanzig Stunden verkürzen.

Art. 48 (Anfechtungsfristen)

(1) Auf Anträge zur Anfechtung im Sinne von Artikel 97 und 98 des Autonomiestatuts sind, soweit möglich, die für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Sollte die Anwendung der in dieser Geschäftsordnung festgesetzten Fristen die Einhaltung der im Gesetz über das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder im Autonomiestatut bestimmten Anfechtungsfristen unmöglich oder schwierig gestalten, hat der Präsident des Landtages den zuständigen Kommissionen Verfallfristen vorzuschreiben, die dem Landtag die Beschlußfassung innerhalb der zur Einbringung der Anfechtungen vorgesehenen Frist ermöglichen.

Art. 49   31)

31)

Art. 49 wurde aufgehoben durch Art. 30 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 50 (Verfahren im Falle einer Annullierung oder Abschaffung von Landesgesetzen)

(1) Wird ein Landesgesetz durch ein Urteil des Verfassungsgerichtshofes bzw. durch ein Referendum ganz oder teilweise annulliert bzw. abgeschafft, setzt der Landtagspräsident die für den Sachbereich zuständige Gesetzgebungskommission davon in Kenntnis.

(2) Sollte die Kommission wegen der Annullierung oder Abschaffung die Verabschiedung neuer Gesetzesbestimmungen für notwendig erachten und sollte diesbezüglich noch keine Gesetzesinitiativen ergriffen worden sein, erstellt die Kommission ein schriftliches Gutachten, in dem die Grundausrichtung der neuen Bestimmungen angegeben werden muß. Das Gutachten wird allen Landtagsabgeordneten und der Landesregierung übermittelt.

Art. 51 (Verweis auf andere Bestimmungen)

(1) Was die in diesem Abschnitt nicht geregelten Aspekte anbelangt, wird, sofern anwendbar, auf die Bestimmungen in bezug auf die Landtagssitzungen verwiesen.

V. ABSCHNITT
Sitzungsordnung des Landtages

Art. 52 (Einberufung und Tagesordnung)

(1) Mit Ausnahme der in den Artikeln 32, 48 und 49 des Autonomiestatutes vorgesehenen Fälle erfolgt die Einberufung des Landtages durch seinen Präsidenten/seine Präsidentin mit Ladung in Form eines eingeschriebenen Briefes, der den Abgeordneten und den allfälligen Mitgliedern der Landesregierung, welche nicht dem Landtag angehören, an dem zu diesem Zweck von ihnen erwählten Zustellungsort mindestens fünf Arbeitstage vor dem Tag zuzusenden ist, für den die Sitzung anberaumt wurde. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizuschließen.

(2) Die Tagesordnung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Landtages erstellt.

(3) Im Falle eines Antrages auf außerordentliche Einberufung gemäß Artikel 32, 34 und 49 des Autonomiestatutes ist der Landtag innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt dieses Antrages einzuberufen.

(4) Erachtet der Präsident/die Präsidentin den Antrag auf dringende Einberufung des Landtages für begründet, verkürzen sich die Fristen für die Einberufung auf achtundvierzig Stunden.

(5) Der Antrag auf außerordentliche Einberufung im Sinne der Artikel 34 und 49 des Autonomiestatutes hat den Gegenstand zu bezeichnen, zu dessen Behandlung die Einberufung verlangt wird und über den der Landtag entscheiden oder beschließen soll. 32)

32)

Art. 52 wurde ersetzt durch Art. 31 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 53 (Amtstafeln des Landtages)

(1) Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und der Kommissionen sowie alle anderen Mitteilungen oder Nachrichten, die der Information der einzelnen Abgeordneten über die Tätigkeit des gesetzgebenden Organs dienen können, werden durch das Landtagssekretariat an einer eigenen Amtstafel im Landtagsgebäude angeschlagen. Die Ladungen zu den Sitzungen des Landtages und die entsprechende Tagesordnung werden ebenfalls durch das Landtagssekretariat an einer eigenen, außen am Landtagsgebäude angebrachten Amtstafel angeschlagen.

Art. 54 (Abwesenheit von Abgeordneten)

(1) Ist ein Abgeordneter an der Teilnahme an den Sitzungen verhindert, hat er den Präsidenten des Landtages möglichst rechtzeitig und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

Art. 55 (Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen)

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2) Der Landtag kann jedoch auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens fünf Abgeordneten und zur Behandlung von Fragen, die Einzelpersonen betreffen, den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen. Vor der Abstimmung können jeweils zwei Abgeordnete dafür und zwei Abgeordnete dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.

Art. 56 (Protokoll der Sitzungen)

(1) Über jede öffentliche Sitzung ist ein Protokoll zu verfassen, das nur die Maßnahmen und die Beschlüsse des Landtages enthalten darf und die Verhandlungsgegenstände sowie die Namen der Redner und das Ergebnis der Abstimmungen anzuführen hat.

(2) Über jede nicht öffentliche Sitzung wird von einem der Präsidialsekretäre ein möglichst kurz gefaßtes Protokoll erstellt, und zwar ohne Einzelheiten über die betroffene Person oder über Tatbestände, wenn durch deren Angabe die Gründe, welche zur Abhaltung einer nicht öffentlichen Sitzung geführt haben, zunichte gemacht werden. Jeder Abgeordnete kann beantragen, daß ein Teil seiner Erklärungen im Protokoll vermerkt wird. Das Protokoll wird dem Landtag in einer nicht öffentlichen Sitzung zur Genehmigung vorgelegt und sodann versiegelt und archiviert.

(3) Die Protokolle der öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen werden nach ihrer Genehmigung vom Präsidenten und den Präsidialsekretären unterzeichnet und im Landtagssekretariat verwahrt.

Art. 57 (Wortprotokolle)

(1) Jede öffentliche Sitzung wird auf Tonband aufgezeichnet; solange dies technisch erforderlich ist, werden die Aufzeichnungen abgeschrieben. Eine Kopie der Aufnahme bzw. der Abschrift wird von Amts wegen jeder Landtagsfraktion übermittelt. Auf Antrag kann auch jeder Abgeordnete eine Kopie der Aufzeichnung bzw. deren Abschrift erhalten.

(2) Die Tonbänder oder Abschriften sind beim Landtag mit Inhaltsverzeichnis und dem entsprechenden Protokoll aufzubewahren. Eine Kopie davon ist der Landesverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben.

Art. 58 (Ausfertigung von Kopien der Wortprotokolle)

(1) Jeder Bürger erhält auf einen schriftlichen Antrag hin vom Landtagspräsidium eine Kopie der Wortprotokolle der Landtagssitzungen, sofern es sich nicht um Sitzungen handelt, bei denen gemäß dieser Geschäftsordnung der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen wurde.

(2) Für die Ausfertigung dieser Kopien ist ein vom Landtagspräsidium festzulegender Betrag zu entrichten, der die entsprechenden Kosten nicht überschreiten darf.

Art. 59 (Eröffnung und Schließung der Sitzungen)

(1) Der Präsident des Landtages erklärt die Sitzung für eröffnet und für geschlossen.

(2) Der Präsident erklärt die Sitzung für eröffnet und ersucht um den Namensaufruf der Abgeordneten. In der Folge gibt er die Namen der entschuldigt Abwesenden bekannt.

(3) Sodann wird mit der Verlesung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung fortgefahren, das ohne Abstimmung als genehmigt gilt, sofern keine Einwände erhoben werden.

(4) Zum Zwecke der Richtigstellung des Protokolls kann jeder Abgeordnete für die Dauer von höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. Über die Anträge auf Richtigstellung des Protokolls entscheidet der Landtag in offener Abstimmung.

(5) Hierauf gibt der Präsident dem Landtag folgendes bekannt:

  • a)  die neu eingegangenen Gesetzentwürfe sowie allfällige Informationen über den Werdegang bereits früher eingebrachter Gesetzentwürfe,
  • b)  die eingelangten Anfragen und Beschlußanträge,
  • c)  allfällige Mitteilungen.

Art. 60 (Vorverlegung eines Tagesordnungspunktes)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 114 Absatz 4 kann der Landtag auf Antrag über die Vorverlegung eines Punktes der Tagesordnung in offener Abstimmung beschließen. Die Begründung des Antrages ist zulässig. Ein Abgeordneter kann dafür und einer dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von jeweils fünf Minuten nicht überschreiten dürfen.

Art. 61 (Vertagung eines Tagesordnungspunktes)

(1) Dem Antrag des Einbringers auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes gibt der Präsident in der Regel statt. Dies gilt auch für Anträge, die von anderen Abgeordneten im Einvernehmen mit dem Einbringer gestellt werden.

Art. 62 (Aufnahme neuer Punkte in die Tagesordnung)

(1) Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht verzeichnet sind, darf der Landtag nicht behandeln, es sei denn, er beschließt deren Aufnahme in die Tagesordnung in geheimer Abstimmung und mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, und zwar nach vorheriger Bekanntgabe des zur Aufnahme vorgeschlagenen Gegenstandes durch den Präsidenten; zudem ist einem der Antragsteller die Möglichkeit zur Erläuterung seines Antrages und einem allfälligen Antragsgegner zur Darlegung seines gegenteiligen Standpunktes bei einer Rededauer von je fünf Minuten zu geben.

Art. 63 (Worterteilung)

(1) Kein Abgeordneter darf ohne vorherige Wortmeldung und entsprechende Erlaubnis des Präsidenten sprechen.

(2) Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Abgeordneten sprechen stehend an den Präsidenten gewandt, die Mitglieder der Landesregierung hingegen stehend an den versammelten Landtag gewandt.

Art. 64 (Wortmeldungen)

(1) Zur Geschäftsordnung, zur Abwicklung der Tagesordnung, zum Arbeitsfortgang, in persönlicher Angelegenheit, zur Reihenfolge der Abstimmung sowie in all jenen Fällen, die in dieser Geschäftsordnung nicht gesondert geregelt sind, können die Abgeordneten in der Regel jeweils nur einmal das Wort zum selben Thema ergreifen.

(2) Ein Thema, dessen Behandlung bereits abgeschlossen ist, darf auch unter Berufung auf persönliche Angelegenheit nicht wieder aufgegriffen werden.

(3) Keine Rede darf ohne Zustimmung des Abgeordneten, der das Wort hat, unterbrochen oder zum Zwecke ihrer Fortsetzung auf eine andere Sitzung verschoben werden.

Art. 65 (Ruf zur Sache)

(1) Weicht ein Abgeordneter von der zu behandelnden Angelegenheit ab, ruft ihn der Präsident zur Sache. Entspricht der Abgeordnete diesem Ruf zweimal nicht, kann ihm der Präsident das Wort zu dieser Angelegenheit entziehen.

Art. 66 (Stellungnahmen zum Verfahren)

(1) Stellungnahmen zur Abwicklung der Tagesordnung, zur Geschäftsordnung, zum Arbeitsfortgang sowie zur Reihenfolge der Abstimmungen haben Vorrang gegenüber der Hauptfrage. Bei der entsprechenden Diskussion dürfen nur je zwei Redner jeweils höchstens fünf Minuten dafür bzw. dagegen sprechen.

(2) Über einen allfälligen Antrag in Zusammenhang mit dem Verfahren entscheidet der Präsident, Verlangt jedoch ein Abgeordneter die Abstimmung im Landtag, erfolgt diese in offener Form.

Art. 67 (Persönliche Angelegenheit)

(1) Wird ein Abgeordneter persönlich angegriffen oder wird ihm nach seiner Ansicht etwas unterstellt, kann er unter Angabe des Grundes unmittelbar beantragen, zu dieser persönlichen Angelegenheit mit Vorrang gegenüber den sonstigen vorliegenden Wortmeldungen Stellung zu nehmen.

(2) Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit der Stellungnahme. Nimmt der betroffene Abgeordnete die Entscheidung des Präsidenten nicht an, beschließt der Landtag ohne Diskussion durch offene Abstimmung.

(3) Die Stellungnahme zur persönlichen Angelegenheit darf fünf Minuten nicht überschreiten.

Art. 68 (Antrag auf Bestellung einer Untersuchungskommission)

(1) Wird ein Abgeordneter im Verlauf einer Debatte solcher Handlungen bezichtigt, die er für ehrenrührig hält, kann er vom Präsidenten des Landtages zur Untersuchung und Beurteilung der Beschuldigungen die Bestellung einer Untersuchungskommission gemäß Artikel 25 beantragen.

(2) Der Präsident räumt der Kommission eine Frist zur Vorlage der Untersuchungsergebnisse ein und gibt dem Landtag die Ergebnisse in der nächsten, auf die Vorlage der Ergebnisse folgenden Sitzung bekannt.

Art. 69 (Ordnungsruf)

(1) Unterbrechungen eines Redners, Zwiegespräche zwischen Abgeordneten oder andere Verhaltensweisen, die die Ordnung stören, sind nicht statthaft.

(2) Jede Anschuldigung, welche die Ehre verletzen könnte sowie jeder persönliche Angriff stellen ebenfalls eine Verletzung der Ordnung dar.

(3) Stört ein Abgeordneter die Ordnung durch Verhaltensweisen, wie sie in Absatz 1 und 2 beschrieben sind, ruft ihn der Präsident namentlich zur Ordnung. Beim zweiten oder bei einem allfälligen weiteren Ordnungsruf macht ihn der Präsident auf die Bestimmungen gemäß Absatz 1 des Artikels 70 aufmerksam.

(4) Der zur Ordnung gerufene Abgeordnete kann dem Landtag gegenüber eine persönliche Erklärung von einer Dauer von höchstens fünf Minuten abgeben; weist er den vom Präsidenten ausgesprochenen Ordnungsruf zurück, so fordert dieser den Landtag auf, ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung über die Bestätigung oder den Widerruf des Ordnungsrufes zu entscheiden.

Art. 70 (Ausschluß von der Sitzung und Verweis)

(1) Sollte ein Abgeordneter trotz zweimaligen im Verlauf ein und derselben Sitzung ausgesprochenen Ordnungsrufes in seinem Verhalten verharren, muß der Präsident seinen Ausschluß aus dem Landtagssaal für den Rest der Sitzung verfügen und ihm in besonders schwerwiegenden Fällen einen Verweis erteilen.

(2) Besagte Maßnahmen können auch unabhängig von vorhergehenden Ordnungsrufen ergriffen werden, falls der Abgeordnete Unruhen oder Störungen im Landtagssaal verursacht, sich zu Beschimpfungen oder Tätlichkeiten hinreißen läßt oder sonstige besonders schwerwiegende Handlungen verübt.

(3) Der Präsident muß den betroffenen Abgeordneten ausdrücklich auf die Art der über ihn verhängten Disziplinarstrafe aufmerksam machen und diese gleichzeitig begründen.

(4) Für den Ausschluß aus dem Landtagssaal und für den Verweis werden die Bestimmungen gemäß Absatz 4 des vorhergehenden Artikels 69 angewandt.

Art. 71 (Folgen des Verweises)

(1) Der Verweis bewirkt das Verbot, den Landtagssaal für die nächste und für höchstens vier aufeinanderfolgende Sitzungen zu betreten.

(2) Die Anzahl der Sitzungen, während welcher der mit Verweis belegte Abgeordnete ausgeschlossen bleibt, wird vom Präsidenten nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagen und vom Landtag ohne vorherige Diskussion in offener Abstimmung beschlossen. Die Entscheidung ist dem betroffenen Abgeordneten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Auf Antrag des betroffenen Abgeordneten muß dieser vom Kollegium der Fraktionsvorsitzenden für höchstens fünf Minuten angehört werden; ist diese Zeit verstrichen, muß er die Sitzung des Kollegiums verlassen.

Art. 72 (Nichtbeachtung der verhängten Disziplinarstrafen - Unruhen)

(1) Weigert sich der Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Landtagssaales nachzukommen oder versucht er vor Ablauf der Sitzungen, für die er ausgeschlossen wurde, den Saal zu betreten, beauftragt der Präsident die Präsidialsekretäre, für die Ausführung seiner Anordnungen zu sorgen.

(2) Sollten die Präsidialsekretäre die Anordnungen gemäß vorhergehendem Absatz nicht ausführen können bzw. sollten im Landtag Unruhen entstehen und sich die Ordnungsrufe des Präsidenten als nutzlos erweisen, unterbricht dieser die Sitzung für eine halbe Stunde. Dauern die Unruhen auch bei Wiederaufnahme der Arbeiten an, hebt der Präsident die Sitzung auf und beraumt die nächste Sitzung innerhalb von dreißig Tagen an, sofern der Landtag innerhalb dieser Frist nicht schon anderweitig einberufen ist.

Art. 73 (Zutritt für die Öffentlichkeit)

(1) Außer den Abgeordneten dürfen während der Sitzungen nur die zuständigen Bediensteten des Landtages und die vom Präsidenten dazu eigens ermächtigten Personen den Sitzungssaal betreten.

(2) Die Öffentlichkeit und die Medienvertreter haben Zutritt zu den Tribünen des Sitzungssaales und gegebenenfalls zu den Nebenräumen des Landtagssaales. Die Art der Zulassung wird vom Präsidenten geregelt.

(3) Zuwiderhandelnde kann der Präsident von der Tribüne und von den Nebenräumen des Landtagssaales verweisen, wobei er sich der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane bedient.

(4) Im Sitzungssaal und auf den Tribünen ist der Gebrauch von Mobiltelefonen nicht erlaubt.

Art. 74 (Verhalten der Öffentlichkeit)

(1) Während der Sitzung haben sich die zu den Tribünen zugelassenen Personen in jeder Hinsicht untadelig zu verhalten, Stillschweigen zu bewahren und von jeder Äußerung der Zustimmung oder des Mißfallens Abstand zu nehmen.

(2) Allfällige Ruhestörer kann der Präsident unverzüglich entfernen lassen und zu diesem Zwecke nach Aufhebung der Sitzung den Einsatz der Amtswarte oder - bei absoluter Notwendigkeit - der Sicherheitsorgane anfordern.

VI. ABSCHNITT
Abstimmungen, Beschlußfähigkeit und Beschlüsse des Landtages

Art. 75 (Abstimmungsmodalitäten)

(1) Die Willensäußerung der Abgeordneten erfolgt bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung; dies geschieht offen durch Erheben der Hand, in mündlicher Form mit Namensaufruf oder geheim durch die Benutzung der elektronischen Anlage oder durch die Abgabe des Stimmzettels.

(2) Sofern diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich eine andere Form vorsieht, erfolgen die Abstimmungen offen, es sei denn, drei Abgeordnete verlangen die Abstimmung mit Namensaufruf oder fünf die geheime Abstimmung. Diese Anträge können mit der erforderlichen Anzahl von Unterschriften schriftlich gestellt oder auch mündlich mit dem Ersuchen an den Präsidenten vorgebracht werden, zu ermitteln, ob der Antrag von der erforderlichen Anzahl von Abgeordneten unterstützt wird.

(3) Ein allfälliger Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf oder auf geheime Abstimmung muß vor Beginn der Abstimmung gestellt werden.

(4) Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat gegenüber einem gleichzeitigen Antrag auf Abstimmung mit Namensaufruf Vorrang.

(5) Über Angelegenheiten, die Personen betreffen, ist geheim abzustimmen.

Art. 76 (Unzulässigkeit von Wortmeldungen)

(1) Nach Beginn der Abstimmung wird das Wort nicht mehr erteilt.

Art. 77 (Abstimmung nach getrennten Teilen)

(1) Kann der Text, über den abgestimmt werden soll, in mehrere in sich abgeschlossene Teile getrennt werden, ist auf Antrag auch eines einzigen Abgeordneten eine Abstimmung nach getrennten Teilen zulässig. Diese Bestimmung kann auf Abstimmungen über Berichte, Artikel, Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen, Beschlußanträge und Abänderungsanträge jeglicher Art angewandt werden.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und berechtigt nicht zu Wortmeldungen.

Art. 78 (Wiederholung der Abstimmung)

(1) Liegen Zweifel am Ergebnis der offenen Abstimmung vor, kann unmittelbar nach Verkündigung des Abstimmungsergebnisses die Wiederholung verlangt werden.

(2) Sollte der Präsident Zweifel auch am Ergebnis der zweiten Abstimmung haben, hat die Abstimmung mit Namensaufruf zu erfolgen.

Art. 79 (Abstimmung mit Namensaufruf)

(1) Bei Abstimmung mit Namensaufruf erklärt der Präsident den Sinn der "Ja"- oder "Neinstimme" und ermittelt durch Auslosung den Namen jenes Abgeordneten, mit dem der Namensaufruf beginnt; der Aufruf setzt sich sodann, in alphabetischer Reihenfolge, bis zum letzten Namen fort und beginnt in ebensolcher Reihenfolge von vorne bis zum Namen jenes Abgeordneten, der dem durch das Los ermittelten Namen vorangeht.

(2) Nach Abschluß des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen.

Art. 80 (Geheime Abstimmung)

(1) Die geheime Abstimmung erfolgt mit Abgabe der Stimmzettel oder mit der elektronischen Anlage. Bei Abstimmung mit Stimmzettel gelten die nachstehenden Absätze, während das Verfahren für die Verwendung der elektronischen Anlage in einem vom Präsidium genehmigten Reglement festgelegt wird.

(2) Der Präsident ordnet die Verteilung der Stimmzettel an jeden Abgeordneten und den Namensaufruf an.

(3) Die Abstimmung erfolgt durch Einwurf des Stimmzettels in die Urne nach einem in alphabetischer Reihenfolge vorgenommenen Namensaufruf. Nach Abschluß des Aufrufs werden jene Abgeordneten, welche dabei nicht geantwortet haben, zum zweiten Mal aufgerufen. Der weiß abgegebene Stimmzettel gilt als Enthaltung.

(4) Nach Abschluß der Abstimmung zählen die Präsidiumsmitglieder die Stimmzettel und verfassen das Protokoll über die Abstimmung. Der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.

(5) Im Falle von Unregelmäßigkeiten und jedenfalls, wenn die Anzahl der Stimmen nicht mit der Anzahl der Abstimmenden übereinstimmt, erklärt der Präsident die Abstimmung für nichtig und ordnet deren Wiederholung an, wobei nur jene Abgeordneten zur Abstimmung zugelassen werden, die sich an der vorhergehenden Abstimmung beteiligt haben.

(6) Die Stimmzettel sind nach Bekanntgabe des Ergebnisses sofort zu vernichten.

(7) Hat die Abstimmung die Wahl von Personen zum Gegenstand, so sind die entsprechenden Namen auf den Stimmzettel zu schreiben.

Art. 81 (Feststellung der Beschlußfähigkeit)

(1) Wird nicht die Anwendung des nachfolgenden Absatzes 2 verlangt, so wird davon ausgegangen, daß die Beschlußfähigkeit des Landtages immer gegeben ist.

(2) Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder Abgeordnete die Feststellung der Beschlußfähigkeit beantragen, nachdem der Präsident die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat und vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten.

(3) Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 75 Absatz 2 die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder die Abstimmung mit Namensaufruf oder die geheime Abstimmung beantragt haben, werden hinsichtlich der Feststellung der Beschlußfähigkeit immer als anwesend angesehen.

(4) Bei den Abstimmungen, für deren Gültigkeit die Feststellung der Beschlußfähigkeit erforderlich ist, werden die im Landtagssaal anwesenden Abgeordneten, die erklären, an der Abstimmung nicht teilzunehmen, nur zwecks Feststellung der Beschlußfähigkeit berücksichtigt. Die entsprechende Erklärung wird im Protokoll festgehalten. Im Sitzungssaal anwesende Abgeordnete, die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, werden ebenso zwecks Feststellung der Beschlußfähigkeit berücksichtigt. Zwecks Anwendung dieses Absatzes werden bei Abstimmung durch Namensaufruf und bei geheimer Abstimmung jene Abgeordneten für anwesend erachtet, die sich bei ihrem zweiten Namensaufruf im Landtagssaal befinden.

(5) Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident die Sitzung bis zu einer Stunde oder schließt sie. Fehlt bei einer Sitzung die Beschlußfähigkeit, wird bei Wiederaufnahme der Sitzung davon ausgegangen, daß die Beschlußfähigkeit gegeben ist.

(6) Schließt der Präsident die Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit, beraumt er nach Beratung mit den Abgeordneten umgehend die nächste Sitzung in den darauffolgenden acht Tagen an, sofern der Landtag nicht schon innerhalb dieser Frist anderweitig einberufen ist bzw. sofern dieser Termin nicht in die vom Sitzungskalender vorgesehene Sommerpause des Landtages fällt.

Art. 82 (Gültigkeit der Beschlüsse)

(1) Jeder Beschluß des Landtages ist gültig, wenn - abgesehen von jenen Sachgebieten und jenen Fällen, in denen eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist - die Anzahl der befürwortenden Stimmen jene der ablehnenden Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Einsprüche gegen die Beschlüsse des Landtages sind nicht zulässig; sollten solche dennoch erhoben werden, finden sie weder im Protokoll noch im Wortprotokoll Aufnahme.

Art. 83 (Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses)

(1) Der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.

(2) Nach der Schlußabstimmung über einen Gesetzentwurf und der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses fügt der Präsident die förmliche Erklärung "Der Landtag genehmigt" oder "Der Landtag lehnt ab" hinzu.

Art. 84 (Ratifizierungen)

(1) Die Ratifizierungen im Sinne von Artikel 54 Ziffer 7 des Autonomiestatuts erfolgen nach dem Verfahren für die Behandlung von Beschlußanträgen.

Art. 85 (Beschlußvorlagen des Präsidiums - Namhaftmachungen)

(1) Beschlußvorlagen des Präsidiums werden in der Regel gemäß dem für Beschlußanträge geltenden Verfahren behandelt.

(2) Bei der Behandlung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlußrechnung des Landtages verfügt jeder Abgeordnete über eine Redezeit von zehn Minuten.

(3) Im Falle von Namhaftmachungen durch den Landtag steht jedem Abgeordneten eine Redezeit von fünf Minuten zu.

Art. 85/bis (Begehrensanträge und Gesetzentwürfe gemäß Artikel 35 und Artikel 49 des Autonomiestatutes)

(1) Die Verabschiedung von Begehrensanträgen und die Ausarbeitung von Begehrensgesetzentwürfen im Sinne der Artikel 35 und 49 des Autonomiestatutes, welche an das Parlament gerichtet sind, erfolgt auf Antrag von mindestens zwei Abgeordneten.

(2) Unter Begehrensantrag versteht man den begründeten, auf ein Eingreifen des Parlaments gerichteten Antrag, der nicht mit einem in Artikel gegliederten Text versehen ist; der Begehrensgesetzentwurf stellt hingegen eine Ausübung der Gesetzesinitiative im Sinne von Artikel 71 der Verfassung dar.

(3) Die Behandlung der Begehrensanträge und der Begehrensgesetzentwürfe laut Absatz 1 erfolgt nach den in dieser Geschäftsordnung für die Behandlung der Beschlussanträge bzw. für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.

(4) Die Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin zwecks Vorprüfung jener Gesetzgebungskommission zugewiesen, welche für verwandte Sachbereiche zuständig ist, oder, sollte es nicht möglich sein, verwandte Sachbereiche ausfindig zu machen, der I. Gesetzgebungskommission.

(5) Die vom Landtag genehmigten Begehrensanträge und Begehrensgesetzentwürfe werden vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau übermittelt, der/die sie der Regierung zwecks Vorlage an die Kammern weiterleitet. Der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sorgt zudem für die Übermittlung einer Abschrift derselben an den Regierungskommissar/an die Regierungskommissarin. 33)

33)

Art. 85/bis wurde eingefügt durch Art. 32 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

VII. ABSCHNITT
Verfahren für die Vorlage und die Behandlung von Gesetzentwürfen

Art. 86 (Die Gesetzesinitiative)

(1) Die Gesetzesinitiative steht der Bevölkerung, den Abgeordneten und der Landesregierung zu. Für die Gesetzesinitiative der Bevölkerung gelten die Bestimmungen der Regionalgesetze vom 16. Juli 1972, Nr.15, vom 2. September 1974, Nr. 7, und vom 29. Mai 1980, Nr. 9, in geltender Fassung.

(2) Die Gesetzentwürfe müssen aus einem Begleitbericht und einem in Artikel gegliederten Text bestehen.

(3) Die Artikel müssen unter Einhaltung eines angemessenen gesetzgebungstechnischen Standards formuliert werden, wobei auf eine ständige Verbesserung der Qualität der Landesgesetzgebung hinzuarbeiten ist, um die größtmögliche Lesbarkeit der Gesetzestexte seitens der Bürger und Bürgerinnen zu gewährleisten. Die einzelnen Artikel müssen deshalb möglichst kurz gehalten sein; in ein und denselben Artikel dürfen folglich keine Bestimmungen eingefügt werden, die nicht in direktem Bezug zueinander stehen. Die in einem Artikel enthaltenen Bestimmungen müssen von ihrem Inhalt her eigenständig sein und die geregelten Themen in einem logischen Zusammenhang aufeinander folgen.

(4) Sollte ein eingebrachter Gesetzentwurf nicht den unter Absatz 3 angeführten Kriterien entsprechen, obliegt es der zuständigen Gesetzgebungskommission, bei der Prüfung des Gesetzentwurfs die notwendigen technischen Anpassungen vorzunehmen, einschließlich der Aufteilung eines für zu lang und komplex erachteten Artikels in zwei oder mehrere Artikel. Wird ein Gesetzentwurf von der zuständigen Gesetzgebungskommission nicht innerhalb der von Artikel 43 Absatz 2 vorgesehenen Frist oder innerhalb der weiteren vom Landtag laut Artikel 43 Absatz 3 eingeräumten Frist behandelt, wird die Überprüfung der Übereinstimmung des Gesetzentwurfs mit den Kriterien laut Absatz 3 im Auftrag des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin vom Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtags vorgenommen. Schlägt besagtes Amt technische Anpassungen vor, überantwortet der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin bei der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum und nach Genehmigung des Übergangs zur Artikeldebatte dem Landtag die Entscheidung, welcher der beiden Texte - der ursprüngliche oder der in gesetzgebungstechnischer Hinsicht vom Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten überarbeitete Text - in der Artikeldebatte behandelt werden soll. In der Debatte, die vor der entsprechenden Abstimmung stattfindet, kann jeder/jede Abgeordnete nur einmal für höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen. 34)

34)

Art. 86 wurde ersetzt durch Art. 1 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 87 (Vorlage von Gesetzentwürfen)

(1) Gesetzentwürfe sind an den Präsidenten des Landtages zu richten. Sie werden unverzüglich mit einer Reihungsnummer versehen und an die gemäß Artikel 22 zuständige Kommission sowie an alle Abgeordneten weitergeleitet.

(2) Der Präsident macht hiervon in der nächstfolgenden Sitzung des Landtages gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a) Mitteilung.

(3) Die Landesregierung oder der den Gesetzentwurf einbringende Abgeordnete kann in derselben Sitzung die dringliche Behandlung des Gesetzentwurfes beantragen. Der Präsident räumt dem Antragsteller und einem allfälligen Antragsgegner zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes eine Redezeit von jeweils höchstens fünf Minuten ein. Der Landtag beschließt über den Antrag unverzüglich. Im Falle der Annahme des Antrages wird die im Artikel 43 für die Behandlung des Gesetzentwurfes festgesetzte Frist auf die Hälfte verkürzt.

(4) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete betreffen, welche nicht ausdrücklich als Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgebungskommissionen angeführt sind, weist der Präsident des Landtages jener Kommission zur Behandlung zu, die für verwandte Sachgebiete zuständig ist.

(5) Gesetzentwürfe, die Sachgebiete aus dem Zuständigkeitsbereich mehrerer Kommissionen betreffen, weist der Präsident zur Behandlung der am meisten betroffenen Kommission zu.

Art. 88 (Wiedervorlage abgewiesener Gesetzentwürfe)

(1) Ein vom Landtag abgewiesener Gesetzentwurf darf erst nach sechs Monaten wieder vorgelegt werden. Dies gilt auch für leicht abgeänderte Gesetzentwürfe desselben Inhaltes.

(2) Der Landtag kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Einbringers in Abweichung von der Vorschrift gemäß Absatz 1 den Gesetzentwurf mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung zulassen. Der Präsident räumt dem Antragsteller und einem allfälligen Antragsgegner eine Rededauer von jeweils höchstens fünf Minuten zur Erläuterung des jeweiligen Standpunktes ein.

Art. 89 (Zurückziehung von Gesetzentwürfen)

(1) Solange über den Übergang zur Artikeldebatte nicht abgestimmt wurde, steht es dem Einbringer eines Gesetzentwurfes frei, denselben zu jedem beliebigen Zeitpunkt zurückzuziehen.

Art. 90 (Verlesung der Berichte)

(1) Die Behandlung eines Gesetzentwurfes beginnt mit der Verlesung des Begleitberichtes und, im Anschluß daran, der Berichte der Gesetzgebungskommissionen und der allfälligen Minderheitenberichte.

(2) Auf Vorschlag eines Abgeordneten und mit Zustimmung des Berichterstatters gelten ein oder mehrere Berichte als verlesen, wenn kein Abgeordneter sich dagegen ausspricht.

(3) Die Berichte werden jedenfalls in das Wortprotokoll über die Sitzung aufgenommen.

Art. 91 (Eröffnung und Schluß der Generaldebatte)

(1) Nach Verlesung der Berichte erklärt der Präsident die Generaldebatte für eröffnet.

(1/bis) In der Generaldebatte darf jeder/jede Abgeordnete zweimal das Wort ergreifen, wobei die Redezeit insgesamt dreißig Minuten nicht überschreiten darf. Für die Replik stehen dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfs ebenfalls dreißig Minuten zur Verfügung. 35)

(2) Wenn - in folgender Reihenfolge - die Abgeordneten, die Berichterstatter der Kommission und die Landesregierung oder der Einbringer des Gesetzentwurfes gesprochen haben, so erklärt der Präsident die Generaldebatte für geschlossen.

(3) Vor Schluß der Generaldebatte kann von mindestens fünf Abgeordneten mit dem Einvernehmen des Einbringers die Rückverweisung des Gesetzentwurfes an die Kommission verlangt werden. Der Antrag kann in einer Wortmeldung von höchstens fünf Minuten begründet werden.

(4) Der Schluß der Generaldebatte kann jedoch - unter Wahrung des Rederechts der bereits zu Wort gemeldeten Abgeordneten - jederzeit von jedem Abgeordneten, der noch nicht zur Sache gesprochen hat, beantragt werden. Falls ein Abgeordneter dagegen Einspruch erhebt, läßt der Präsident über den Antrag offen abstimmen.

(5) Vor Schluß der Generaldebatte im Sinne des vorhergehenden Absatzes können jedenfalls noch die Landesregierung, die Berichterstatter oder der Einbringer des Gesetzentwurfes das Wort ergreifen.

35)

Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 92 (Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen)

(1) Jeder/jede Abgeordnete kann vor Abschluss der Generaldebatte höchstens drei Beschlussanträge einbringen, welche die in Behandlung stehende Angelegenheit betreffen.

(2) Der Präsident/die Präsidentin kann die Entgegennahme und/oder Behandlung von Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen verweigern, die

  • a)  in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
  • b)  nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
  • c)  eine Wiederholung früherer Beschlüsse darstellen, die der Landtag in den vergangenen 6 Monaten bei der Behandlung von Beschlussanträgen oder anderen Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen zur selben Angelegenheit gefasst hat, unabhängig davon, ob letztere genehmigt oder abgelehnt wurden.

(3) Nach Verlesung des Beschlussantrages entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Beschlussantrages auf der Behandlung desselben besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.

(4) Sollte die Frage der Unzulässigkeit nicht den gesamten Beschlussantrag, sondern nur einen Teil desselben betreffen, unterbricht oder verschiebt der Präsident/die Präsidentin vor der Entscheidung die Behandlung desselben und räumt dem Einbringer/der Einbringerin eine angemessene Zeitspanne zur Einbringung eines Änderungsantrages ein, um damit eine Unzulässigkeitserklärung zu vermeiden.

(5) Wenn zu den in Behandlung stehenden Themen auf der Tagesordnung schon ein Beschlussantrag aufscheint, kann dessen Einbringer/Einbringerin verlangen, dass dieser gleichzeitig und gemeinsam mit den gemäß Absatz 1 eingebrachten Beschlussanträgen behandelt wird.

(6) Bei der Behandlung von Beschlussanträgen zu Gesetzentwürfen darf außer dem Einbringer/der Einbringerin, in der Reihenfolge, nur ein Abgeordneter/eine Abgeordnete jeder Landtagsfraktion und ein Mitglied der Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin sprechen.

(7) Mit Ausnahme des Einbringers/der Einbringerin, dem/der zehn Minuten zur Verfügung stehen, darf die Redezeit von fünf Minuten nicht überschritten werden.

(8) Eine Erklärung zur Stimmabgabe ist nicht zulässig.

(9) Die Beschlussanträge zu Gesetzent-würfen werden unmittelbar nach Schluss der Generaldebatte behandelt und darüber wird offen abgestimmt.

(10) Die Behandlung der Beschlussanträge zu Gesetzentwürfen erfolgt in chronologischer Reihenfolge, wobei Artikel 117 anzuwenden ist. 36)

36)

Art. 92 wurde ersetzt durch Art. 3 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 93 (Durchführung der Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen)

(1) Der Landtagspräsident hält die genehmigten Beschlußanträge zu Gesetzentwürfen in Evidenz und informiert die zuständigen Ämter und Behörden über allfällige einzuhaltende Fristen.

Art. 94 (Übergang zur Artikeldebatte)

(1) Nach Schluß der Generaldebatte und abgeschlossener Behandlung allfälliger Beschlußanträge zum Gesetzentwurf läßt der Präsident über den Übergang zur Artikeldebatte offen abstimmen.

(2) Sollte der Landtag den Übergang zur Artikeldebatte nicht genehmigen, gilt der Gesetzentwurf als abgewiesen.

Art. 95 (Artikeldebatte)

(1) Nach dem Übergang zur Artikeldebatte verliest der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied der Reihe nach die einzelnen Artikel sowie die allfälligen Abänderungsanträge in deutscher und italienischer Sprache.

(2) In der Folge können dazu der Einbringer, die Abgeordneten, die Landesregierung und zur Replik abermals der Einbringer Stellung nehmen. Liegen Abänderungsanträge vor, werden zunächst diese behandelt; es folgt die Abstimmung. Sodann wird der Artikel behandelt; es folgt die Abstimmung darüber.

Art. 96   37)

37)

Art. 96 wurde aufgehoben durch Art. 4 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 97 (Änderungsanträge)

(1) Jeder/jede Abgeordnete kann eine unbegrenzte Anzahl von Änderungsanträgen, Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen und Zusatzartikeln in Form von Änderungsanträgen einbringen, wobei die im Artikel 97/bis festgelegte Vorgangsweise und die dort vorgesehenen Fristen einzuhalten sind.

(2) Jeder/jede Abgeordnete kann zu jedem Änderungsantrag bzw. Änderungsantrag zu einem Änderungsantrag jeweils nur einen einzigen Alternativantrag einbringen.

(3) Die Änderungsanträge sind von Seiten der Landesregierung in zweisprachiger Fassung einzubringen, von Seiten der Abgeordneten können sie auch in einsprachiger Form vorgelegt werden. Im letzteren Fall erfolgt die Übersetzung von Amts wegen. 38)

38)

Art. 97 wurde ersetzt durch Art. 5 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 97/bis (Fristen für die Einbringung von Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen)

(1) Änderungsanträge zu einem Gesetzentwurf müssen mindestens zwei Werktage vor Beginn der Sitzung oder der Sitzungsfolge eingebracht werden, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Sollte die Behandlung des Gesetzentwurfs nicht in besagter Sitzung oder Sitzungsfolge beginnen, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. Eine Kopie der Änderungsanträge ist dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfs bzw. - falls es sich um die Landesregierung handelt - dem zuständigen Landesrat/der zuständigen Landesrätin, der/die den Gesetzentwurf vorgelegt hat, unverzüglich zu übermitteln. Eine zweisprachig aufbereitete Kopie ist schließlich allen Abgeordneten spätestens zu Beginn der Behandlung des Gesetzentwurfs auszuhändigen.

(2) Änderungsanträge zu eingebrachten Änderungsanträgen können bis zum Beginn der Behandlung des Artikels eingebracht werden, auf den sich letztere beziehen.

(3) Nach Ablauf der Fristen laut Absatz 1 und Absatz 2 können Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen nur dann eingebracht werden, falls sie sich als direkte Folge anderer vom Landtag bereits genehmigter Änderungsanträge oder Änderungsanträge zu Änderungsanträgen als notwendig erweisen bzw. in direktem Zusammenhang mit letzteren oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfes gefassten Beschlüssen stehen.

(4) Wird ein Gesetzentwurf laut Artikel 47 oder Artikel 62 auf die Tagesordnung gesetzt, werden die Fristen laut Absatz 1 nicht angewandt, weshalb diesbezügliche Änderungsanträge bis zum Abschluss der Generaldebatte über den Gesetzentwurf eingebracht werden können. Sollte der auf die Tagesordnung gesetzte Gesetzentwurf, aus welchem Grund auch immer, nicht in der betreffenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge behandelt werden, wird die Frist für die Einbringung von Änderungsanträgen wieder eröffnet und endet zwei Werktage vor der darauffolgenden Sitzung bzw. Sitzungsfolge, auf deren Tagesordnung der entsprechende Gesetzentwurf steht. 39)

39)

Art. 97/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01; Absatz 4 wurde später ersetzt durch Art. 33 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 97/ter (Unzulässigkeit von Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen)

(1) Der Präsident/die Präsidentin kann die Entgegennahme und/oder die Behandlung von Änderungsanträgen, Änderungsanträgen zu Änderungsanträgen und Zusatzartikeln in Form von Änderungsanträgen verweigern, die

  • a)  in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefasst sind,
  • b)  nicht den Inhalt des Gesetzentwurfs betreffen,
  • c)  zu Beschlüssen in Widerspruch stehen, die der Landtag während desselben Gesetzgebungsverfahrens zur entsprechenden Angelegenheit bereits gefasst hat.

(2) Nach Verlesung des Änderungsantrags oder des Änderungsantrags zum Änderungsantrag entscheidet der Präsident/die Präsidentin über die Zulässigkeit desselben. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Änderungsantrags oder des Änderungsantrags zum Änderungsantrag auf der Behandlung desselben besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet. 40)

40)

Art. 97/ter wurde eingefügt durch Art. 7 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 97/quater (Behandlung der Artikel, Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen und Abstimmung über dieselben)

(1) Jeder Artikel und alle dazu eingebrachten Änderungsanträge bzw. alle Änderungsanträge zu den Änderungsanträgen werden gemeinsam behandelt, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist:

  • a)  Nach Verlesung des Artikels und aller dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte über die Gesamtheit aller Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben eröffnet, die mit der Erläuterung der Änderungsanträge bzw. der Änderungsanträge zu denselben durch die jeweiligen Einbringer beginnt; im Verlauf der Debatte kann jeder/jede Abgeordnete für höchstens 15 Minuten das Wort ergreifen, auch wenn er/sie mehrere Änderungsanträge bzw. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen eingebracht hat. Nach Abschluss dieser Wortmeldungen nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, zu den einzelnen Änderungsanträgen und Änderungsanträgen zu denselben Stellung, wofür insgesamt höchstens 15 Minuten zur Verfügung stehen;
  • b)  nach Abschluss der Wortmeldungen laut Buchstabe a) wird zur Abstimmung über die einzelnen Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben übergegangen, wobei über letztere vor den Änderungsanträgen abgestimmt wird, auf die sie sich beziehen. Über die Änderungsanträge wird in jener logisch-formellen Reihenfolge abgestimmt, die der Präsident/die Präsidentin für einen bestmöglichen Ablauf des Abstimmungsverfahrens und für eine bestmögliche Verständlichkeit der Abstimmungen für zweckmäßig hält. Wurden zu ein und demselben Text oder Textteil mehrere Änderungsanträge eingebracht, wird zuerst über jenen abgestimmt, der am weitesten vom ursprünglichen Text abweicht: in der Reihenfolge über die Anträge, die den Wortlaut zur Gänze streichen, teilweise streichen, abändern und schließlich über jene, die ihn ergänzen. Wird ein bereits verlesener und somit zur Behandlung aufgerufener Änderungsantrag vom Einbringer/von der Einbringerin vor oder auch während des Abstimmungsverfahrens über die einzelnen Änderungsanträge zurückgezogen, kann ein anderer Abgeordneter/eine andere Abgeordnete verlangen, dass der Landtag trotzdem über den Änderungsantrag abstimmt. Die Abstimmung erfolgt dann allerdings, ohne dass die Debatte neu eröffnet wird;
  • c)  nach Abschluss der Abstimmungen laut Buchstabe b) über die Änderungsanträge und Änderungsanträge zu Änderungsanträgen wird die Debatte zum gegebenenfalls abgeänderten Artikel eröffnet; jeder/jede Abgeordnete darf im Verlauf derselben nicht mehr als zweimal und für insgesamt höchstens 10 Minuten das Wort ergreifen. Nach Abschluss der Wortmeldungen der Abgeordneten nehmen die Landesregierung und der Einbringer/die Einbringerin des Gesetzentwurfs, falls es sich um einen von einem/einer Abgeordneten eingebrachten Gesetzentwurf handelt, Stellung, worauf zur Abstimmung über den Artikel übergegangen wird. 41)
41)

Art. 97/quater wurde eingefügt durch Art. 8 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 97/quinquies (Prüfung der Gesetzentwürfe betreffend die Wahlordnung und Regierungsform sowie der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung - Sonderregelung)

(1) In Abweichung von den Bestimmungen laut Artikel 97/bis und 97/quater findet für die Artikeldebatte der Gesetzentwürfe betreffend die Wahlordnung und die Regierungsform sowie der Anträge auf Abänderung der Geschäftsordnung folgende Sonderegelung Anwendung:

  • a)  Die allfälligen Abänderungsanträge zu einem Artikel sowie die Änderungsanträge zu diesen werden in dem Sinn getrennt behandelt, dass für jeden einzelnen Änderungsantrag bzw. Änderungsantrag zum Änderungsantrag eine gesonderte Diskussion und Abstimmung erfolgt;
  • b)  für die Erläuterung des Änderungsantrages bzw. des Änderungsantrages zu demselben steht dem jeweiligen Einbringer/der jeweiligen Einbringerin eine Redezeit von 10 Minuten zur Verfügung. Dieselbe Redezeit steht auch jedem/jeder Abgeordneten für seine/ihre Wortmeldung im Rahmen der Diskussion über den Änderungsantrag bzw. des Änderungsantrages zu demselben sowie der Landesregierung für ihre Stellungnahme zu;
  • c)  für die Einbringung der Änderungsanträge und der Änderungsanträge zu denselben wird von den von Artikel 97/bis vorgesehenen Fristen abgesehen. Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben können somit auch noch während der Sitzung eingebracht werden. Die Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben, welche nicht wenigstens 48 Stunden vor der Behandlung des Artikels eingebracht werden, auf welchen sie sich beziehen, müssen allerdings von wenigstens zwei Abgeordneten unterzeichnet sein;
  • d)  jedem/jeder Abgeordneten und der Landesregierung stehen für die Diskussion über einen Artikel 15 Minuten Redezeit zur Verfügung. 42)
42)

Art. 97/quinquies wurde eingefügt durch Art. 9 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 97/sexies (Zusatzartikel)

(1) Änderungsanträge, welche auf die Einfügung von Zusatzartikeln in den Text des Gesetzentwurfs abzielen - in der Folge Zusatzartikel genannt -, sind - mit Ausnahme der im Absatz 2 geregelten Fälle - in der zuständigen Gesetzgebungskommission einzubringen und zu behandeln. Um dies zu gewährleisten, können in Abweichung von Artikel 42 Absatz 5 Zusatzartikel nicht nur von den Kommissionsmitgliedern und von der Landesregierung, sondern auch von Landtagsabgeordneten jener Fraktionen, die in der betreffenden Kommission nicht vertreten sind, eingebracht werden. Die von letzteren eingebrachten Zusatzartikel müssen dem/der Kommissionsvorsitzenden jedenfalls vor Beginn der Artikeldebatte über den betreffenden Gesetzentwurf vorgelegt werden. Damit die Einbringung allfälliger Zusatzartikel rechtzeitig erfolgen kann, werden die Einberufungen der Sitzungen der Gesetzgebungskommissionen gemeinsam mit der Tagesordnung auch jenen Landtagsabgeordneten zur Kenntnis zugestellt, die einer in der entsprechenden Kommission nicht vertretenen Fraktion angehören.

(2) Während der Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum ist die Einbringung - seitens der Landesregierung und der Landtagsabgeordneten - und die Behandlung von Zusatzanträgen nur dann zulässig, falls sie sich als direkte Folge des von der Gesetzgebungskommission genehmigten Textes des Gesetzentwurfs als notwendig erweisen oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen, und unter der Bedingung, dass es gemäß den Kriterien laut Artikel 86 Absatz 3 und 4 zweckmäßig ist, die erforderliche Anpassung des Textes mit einem Zusatzartikel und nicht mit einem Zusatzantrag zum betreffenden Artikel vorzunehmen.

(3) Für die Einbringung von allfälligen Zusatzartikeln und allfälligen Änderungsanträgen zu denselben gelten die Fristen laut Artikel 97/bis Absätze 1, 2 und 3, je nachdem, ob die Zusatzartikel als direkte Folge des von der Gesetzgebungskommission genehmigten Textes des Gesetzentwurfs eingebracht wurden oder in direktem Zusammenhang mit letzterem oder anderen vom Landtag während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Plenum gefassten Beschlüssen stehen.

(4) Nach Verlesung des Zusatzartikels entscheidet der Präsident/die Präsidentin über dessen Zulässigkeit im Sinne von Absatz 2. Falls der Einbringer/die Einbringerin des Zusatzartikels auf dessen Behandlung besteht, überantwortet der Präsident/die Präsidentin die Entscheidung dem Landtag, der ohne Diskussion durch Erheben der Hand entscheidet.

(5) Die Behandlung der Zusatzartikel und der allfälligen dazu eingebrachten Änderungsanträge und Änderungsanträge zu denselben und die Abstimmung darüber erfolgt anhand des Verfahrens gemäß Artikel 97/quater. Diesbezüglich ist ein Zusatzartikel einem Artikel des in Behandlung stehenden Gesetzentwurfs gleichgestellt. 43)

43)

Art. 97/sexies wurde eingefügt durch Art. 10 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 98   44)

44)

Art. 98 wurde aufgehoben durch Art. 11 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 99   45)

45)

Art. 99 wurde aufgehoben durch Art. 12 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 100 (Gesetzentwürfe mit einem einzigen Artikel)

(1) Bei der Behandlung von Gesetzentwürfen mit einem einzigen Artikel wird General- und Artikeldebatte gemeinsam abgehalten, und es findet nur die Abstimmung über allfällige Abänderungsanträge sowie die Schlußabstimmung statt. Es gilt die für die Generaldebatte vorgesehene Redezeit, unbeschadet der Bestimmungen über die Redezeit für allfällige Abänderungsanträge.

Art. 101 (Behandlung des Finanz- und des Haushaltsgesetzentwurfes)

(1) Der Finanzgesetzentwurf wird vor dem Haushaltsgesetzentwurf behandelt. Die Generaldebatte über beide Entwürfe erfolgt gemeinsam, wobei in diesem Fall die Redezeit insgesamt höchstens eine Stunde beträgt.

(2) Abänderungsanträge zum Haushaltsgesetzentwurf sind vor Eröffnung der Artikeldebatte zum Finanzgesetzentwurf einzubringen.

(3) Vom Landtag genehmigte Abänderungsanträge zum Finanzgesetzentwurf werden von Amts wegen in den Haushaltsgesetzentwurf übernommen.

(4) Anträge auf Erhöhung des Ansatzes der Haushaltsgrundeinheiten sind nur dann zulässig, wenn sie von einem Vorschlag zur Deckung der zusätzlichen Ausgaben begleitet sind. 46)

(5) Bei der Behandlung der Haushaltsgrundeinheiten des Haushaltsvoranschlages gilt folgende Vorgangsweise:

  • a)  es werden nur jene Haushaltsgrundeinheiten behandelt, über welche die Abgeordneten vor Ende der Generaldebatte unter Verwendung jener Formblätter das Wort verlangt haben, die vom Präsidium zu Beginn der Generaldebatte verteilt worden sind;
  • b)  bei einer einmaligen Redezeit von höchstens fünf Minuten können an der Behandlung einer Haushaltsgrundeinheit alle Abgeordneten und anschließend die Landesregierung teilnehmen, worauf die Abstimmung über die behandelte Haushaltsgrundeinheit erfolgt;
  • c)  über Haushaltsgrundeinheiten, zu denen keine Wortmeldung verlangt wurde, wird nicht eigens abgestimmt;
  • d)  im Falle der Abwesenheit eines/einer Abgeordneten bei Behandlung der Haushaltsgrundeinheit, zu der er/sie das Wort verlangt hat, verliert er/sie das Recht auf die beantragte Wortmeldung. 46)
46)

Die Absätze 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 34 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 102 (Behandlung des Gesetzentwurfes über die allgemeine Rechnungslegung)

(1) Im Rahmen der Artikeldebatte des Gesetzentwurfes über die allgemeine Rechnungslegung findet das von Artikel 101 Absatz 5 vorgesehene Verfahren Anwendung. Die einzelnen Haushaltsgrundeinheiten, zu denen Wortmeldungen beantragt worden sind, werden jedoch am Ende der entsprechenden Wortmeldungen nicht der Abstimmung unterzogen. 47)

47)

Art. 102 wurde ersetzt durch Art. 35 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 103 (Stimmabgabeerklärungen)

(1) Vor der Schlußabstimmung über einen Gesetzentwurf kann jeder Abgeordnete eine Stimmabgabeerklärung von höchstens fünf Minuten abgeben.

Art. 104 (Schlußabstimmung)

(1) Nach Genehmigung der einzelnen Artikel erfolgt die geheime Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf.

Art. 105 (Nach Sprachgruppen getrennte Abstimmung)

(1) In dem im Artikel 56 des Autonomiestatuts vorgesehenen Fall muß der Antrag auf nach Sprachgruppen getrennte Abstimmung von der Mehrheit der Abgeordneten einer Sprachgruppe unterzeichnet sein und auf mindestens eine im Gesetzentwurf enthaltene Bestimmung Bezug nehmen, von der angenommen wird, daß sie die Gleichheit der Rechte zwischen den Bürgern verschiedener Sprachgruppen oder die volkliche und kulturelle Eigenart der Sprachgruppen verletzt.

(2) Der Antrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der Genehmigung, seitens des Landtages, einer Bestimmung eingebracht werden, von der angenommen wird, daß sie die Gleichheit oder Eigenart gemäß vorhergehendem Absatz 1 verletzt. Der Antrag ist nach Abschluß der Artikeldebatte gemäß dem in Artikel 92 vorgesehenen Verfahren zu behandeln und zur Abstimmung zu bringen.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt die geheime Schlußabstimmung über den Gesetzentwurf getrennt nach Sprachgruppen; um festzustellen, ob er genehmigt wurde oder nicht, werden die Ergebnisse der getrennten Abstimmungen zusammengezählt.

(4) Im Protokoll der Sitzung müssen jedoch im Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäß Artikel 56 Absatz 2 des Autonomiestatuts auch die Ergebnisse getrennt nach Abstimmung vermerkt werden.

Art. 106 (Sprachliche und formelle Korrekturen)

(1) Sollten sprachliche Änderungen notwendig sein, verliest der Präsident im Laufe der Debatte im Landtag nur den sprachlich abgeänderten Teil in der den Änderungen entsprechenden Sprache, worauf ohne weitere Diskussion offen abgestimmt wird.

(2) Formelle Fehler, auch im Zusammenhang mit der Übersetzung, können vom Präsidium im Rahmen der Endredaktion des Gesetzestextes ausgemerzt werden.

Art. 107   48)

48)

Art. 107 wurde aufgehoben durch Art. 36 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 108 (Einheitstexte)

(1) Wer zur Einbringung eines Gesetzentwurfes berechtigt ist, kann mehrere Gesetze oder Gesetzesteile samt sachlichen Änderungen zu einem Einheitstext zusammenfügen und dem Landtag zur Behandlung vorlegen. Die Behandlung erfolgt nach dem für Gesetzentwürfe festgelegten Verfahren.

(2) In diesem Fall erfolgt die Debatte und Abstimmung nur über jene Artikel, welche eine sachliche Änderung bestehender Gesetze mit sich bringen.

VII. ABSCHNITT-BIS
Änderungen des Autonomiestatutes

Art. 108/bis (Prüfung der von Abgeordneten oder der Landesregierung eingebrachten Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes)

(1) Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 2 des Autonomiestatutes können von jedem/jeder Abgeordneten und von der Landesregierung eingebracht werden.

(2) Unter Antrag auf Änderung des Autonomiestatutes versteht man einen in Artikel gegliederten Text mit einem Begleitbericht.

(3) Die Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes werden einer zu Beginn jeder Gesetzgebungsperiode eingesetzten Sonderkommission zugewiesen, die aus allen Fraktionsvorsitzenden oder deren Bevollmächtigten zusammengesetzt ist. Bei allen Abstimmungen verfügt jedes Kommissionsmitglied über so viele Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat (gewichtetes Stimmrecht).

(4) Die Prüfung der Anträge auf Änderung des Autonomiestatutes erfolgt sowohl in der Kommission als auch im Landtag nach dem für die Behandlung der Gesetzentwürfe vorgesehenen Verfahren.

(5) Wird der Antrag vom Landtag genehmigt, übermittelt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin den entsprechenden Beschluss dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages der autonomen Provinz Trient und dem Regionalratspräsidenten/der Regionalratspräsidentin zwecks Fortsetzung des vom Autonomiestatut vorgesehenen Verfahrens.

(6) Der Beschluss des Landtages ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen. 49)

49)

Art. 108/bis wurde eingefügt durch Art. 37 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 108/ter (Stellungnahme zu den von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatutes).

(1) Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung des Autonomiestatutes laut Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes werden der gemäß Artikel 108/bis Absatz 3 der Geschäftsordnung eingesetzten Sonderkommission zugewiesen, die dem Landtag innerhalb von zwanzig Tagen Bericht erstattet und demselben vorschlägt, eine positive oder negative Stellungnahme abzugeben oder eine positive mit Bemerkungen oder eine positive mit der Auflage, die vom Landtag vorgeschlagenen Änderungen vorzunehmen.

(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist setzt der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin die Vorlage zur Abänderung des Autonomiestatutes auf die Tagesordnung des Landtages zwecks Abgabe der Stellungnahme innerhalb der von Artikel 103 Absatz 3 des Autonomiestatutes vorgesehenen Frist.

(3) Sowohl in der Kommission als auch im Plenum findet die Debatte und die Abstimmung über den gesamten Text statt. Im Verlauf der Debatte kann jeder Abgeordnete/jede Abgeordnete zwei Mal für insgesamt höchstens zehn Minuten das Wort ergreifen. 50)

50)

Art. 108/ter wurde eingefügt durch Art. 38 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

VIII. ABSCHNITT
Kontrollfunktionen

Art. 109 (Allgemeines)

(1) Die Abgeordneten haben das Recht, Anfragen mit schriftlicher Beantwortung, Anfragen zur Aktuellen Fragestunde sowie Beschlussanträge einzubringen.

(2) Die Abgeordneten sind berechtigt, von der Landesverwaltung sowie von den dieser unterstellten Organen und Körperschaften oder Betrieben umgehend die für die Ausübung ihres Mandates nützlichen Informationen zu erhalten. Das Ansuchen um Informationen, Akte und Daten ist, je nach Zuständigkeit, an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder an den zuständigen Landesrat/die zuständige Landesrätin zu stellen. 51)

51)

Art. 109 wurde ersetzt durch Art. 39 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 110 (Anfragen mit schriftlicher Beantwortung) 52)

(1) Die Anfrage mit schriftlicher Beantwortung besteht in der einfachen Frage, ob etwas der Wahrheit entspricht; ob dem Präsidium des Landtages oder der Landesregierung eine Nachricht zugekommen ist oder ob sie richtig ist; ob das Präsidium des Landtages oder die Landesregierung Beschlüsse zu bestimmten Angelegenheiten gefasst haben oder zu fassen beabsichtigen oder überhaupt im Ersuchen um Erklärungen oder Erläuterungen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung. 52)

(2) Die Anfragen sind schriftlich an den Präsidenten des Landtages zu richten.

(3) Der Befragte hat innerhalb von 30 Tagen dem Fragesteller eine schriftliche Antwort zu übermitteln und gleichzeitig eine Abschrift hiervon an den Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.

(4) Der Präsident des Landtages unterrichtet den Landtag über die erfolgte Beantwortung.

(5) Die Landesregierung bzw. der Landtagspräsident haben die Anfragen vollständig und zeitgerecht zu beantworten. Sind die Anfragen nicht innerhalb von 60 Tagen beantwortet worden, verliest der Landtagspräsident in öffentlicher Sitzung die Anfrage und fordert den Befragten auf, sie innerhalb von acht Tagen zu beantworten.

52)

Der Titel und Absatz 1 wurden ersetzt durch Art. 40 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 111 (Aktuelle Fragestunde) 53)

(1) Während jeder Sitzungsfolge des Landtages ist eine aktuelle Fragestunde vorgesehen, in der jeder Abgeordnete das Recht hat, Anfragen an den Landtagspräsidenten, an den Landeshauptmann und an die Mitglieder der Landesregierung zu richten. 53)

(2) Diese müssen kurz gefaßt sein; sie haben sich auf die sachliche Fragestellung und jeweils nur auf einen Sachverhalt zu beschränken und sind nur für Angelegenheiten zulässig, welche mit der öffentlichen Funktion des Präsidiums oder der Landesregierung im Zusammenhang stehen.

(3) Die Anfragen müssen spätestens zwei Arbeitstage vor der Sitzungsfolge des Landtages im Landtagssekretariat eingelangt sein. Sie werden unverzüglich nur an die jeweils Befragten weitergeleitet.

(4) Die aktuelle Fragestunde darf pro Sitzungsfolge die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten. Der Präsident kann - nach Anhören des Kollegiums der Fraktionsvorsitzenden - eine Verlängerung der Fragestunde verfügen.

(5) In der Fragestunde ruft der Präsident die Anfragen in der Reihenfolge ihres Einlangens auf. Ist der Fragesteller abwesend, verfällt die Anfrage. Nach Verlesung der Anfrage durch den Anfragesteller stehen dem Befragten drei Minuten für die Beantwortung und dem Anfragesteller zwei Minuten für die Replik zu.

(6) Die Anfragen, die wegen entschuldigter Verhinderung des Befragten oder des Anfragestellers oder aus Zeitgründen nicht behandelt werden können, werden innerhalb von fünf Tagen ab dem Sitzungstag vom Befragten schriftlich beantwortet.

(7) Zu lange Anfragen werden vom Präsidenten zur aktuellen Fragestunde nicht zugelassen, sondern zur schriftlichen Beantwortung weitergeleitet.

(8) Es gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 110 Absatz 1 und Artikel 113.

53)

Der Titel und Absatz 1 des italienischen Textes wurden ersetzt durch Art. 41 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 112 (Beschlußanträge)

(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, Beschlußanträge mit dem Ziel der Herbeiführung eines Beschlusses des Landtages über eine bestimmte Angelegenheit einzubringen.

(2) Sofern der Landtag nicht anders entscheidet, kann nach Beginn der Behandlung eines Beschlußantrages im Landtag zum selben Gegenstand für die Dauer von sechs Monaten kein weiterer Beschlußantrag behandelt werden.

Art. 113 (Unzulässigkeit von Anfragen und Beschlußanträgen)

(1) Nicht zulässig sind Anfragen und Beschlußanträge, die in beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise abgefaßt sind oder solche zu Angelegenheiten, von denen Bürger Südtirols nicht direkt betroffen sind.

(2) Im Falle beleidigender oder ungehöriger Ausdrucksweise entscheidet der Präsident endgültig.

(3) Die Frage der Zulässigkeit wegen anderer Gründe kann sowohl vom Präsidenten als auch von jedem Abgeordneten aufgeworfen werden. In diesem Falle wird die schriftliche Anfrage oder der Beschlußantrag verlesen.

(4) Der Landtag stimmt offen über die Zulässigkeit ab; vor der Abstimmung kann jeweils ein Abgeordneter dafür und ein Abgeordneter dagegen sprechen, wobei die Wortmeldungen die Dauer von je drei Minuten nicht überschreiten dürfen.

Art. 114 (Behandlung und Verfahren)

(1) Der wenigstens fünfzehn Tage vor dem ersten Tag der festgesetzten Sitzungsfolge des Landtages eingelaufene Beschlußantrag wird in die Tagesordnung ebendieser Sitzungsfolge aufgenommen.

(2) Sofern jedoch die Antragsteller oder einer von ihnen die Aufnahme eines nach obiger Frist eingelangten Beschlußantrages in die Tagesordnung verlangen, ist im Sinne des im Artikel 62 vorgesehenen Verfahrens vorzugehen. 54)

(3) Die Behandlung eines auf der Tagesordnung stehenden Beschlußantrages und die Abstimmung über denselben können nur im Einvernehmen mit den Einbringern desselben vertagt werden.

(4) Der Landtag kann allerdings mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden in geheimer Abstimmung die Behandlung der Gesetzentwürfe vorziehen, deren dringende Verabschiedung im Interesse des Landes liegt.

54)

Absatz 2 wurde im italienischen Text ersetzt durch Art. 42 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 115 (Wortmeldungen und Abstimmungen)

(1) Bei der Behandlung von Beschlußanträgen und allfälligen Abänderungsanträgen können in der Reihenfolge Einbringer, die Abgeordneten sowie die Landesregierung und/oder der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin Stellung nehmen.

(2) Dem Einbringer/der Einbringerin eines Beschlussantrages stehen fünf Minuten für die Erläuterung desselben zu. In der nachfolgenden Debatte verfügt jeder/jede weitere Landtagsabgeordnete über eine Redezeit von höchstens drei Minuten.

(3) Der Landesregierung bzw. dem Landtagspräsidium steht für die Erwiderung eine Redezeit von höchstens zehn Minuten zu.

(4) Dem Einbringer steht für seine Replik eine Redezeit von fünf Minuten zu. Andere Wortmeldungen, auch zur Stimmabgabe, sind nicht zulässig.

(5) Werden Abänderungsanträge zu Beschlußanträgen eingebracht, erklärt der Einbringer des Beschlußantrages, ob er die Einfügung der Abänderungsanträge in den Beschlußantrag annimmt oder nicht, wofür ihm höchstens fünf Minuten zur Verfügung stehen. Im Falle der Annahme der Abänderungsanträge steht jedem/jeder Abgeordneten sowie einem Regierungsmitglied und/oder dem Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin eine weitere Redezeit von drei Minuten zu. Dies gilt nicht, wenn der Abänderungsantrag bereits vor Beginn der Behandlung des Beschlußantrages eingebracht wurde. Die Abänderungsanträge sind in einem Male vorzulegen und zur Diskussion zu stellen.

(6) Der Landtagspräsident hält die im Zusammenhang mit den genehmigten Beschlußanträgen eingegangenen Verpflichtungen in Evidenz und informiert die zuständigen Stellen über allfällige einzuhaltende Fristen. 55)

55)

Art. 115 wurde geändert durch Art. 13 des B.LT. vom 11. Dezember 2001, Nr. 7/01.

Art. 116 (Mißtrauensanträge)

(1) Die Mißtrauensanträge gegenüber der Landesregierung, dem Landtagspräsidium oder einzelnen Mitgliedern genannter Gremien sind zu begründen und müssen, falls nicht eine geheime Abstimmung im Sinne des Artikels 75 Absatz 2 verlangt wird, der Abstimmung mit Namensaufruf unterzogen werden. Der Mißtrauensantrag muß von wenigstens fünf Abgeordneten unterzeichnet sein.

(2) Bei Mißtrauensanträgen ist ein Dringlichkeitsverfahren nicht zulässig.

Art. 117 (Gemeinsame Behandlung)

(1) Betreffen Anfragen, Beschlußanträge, Gesetzentwürfe oder Beschlußanträge dazu inhaltlich denselben Gegenstand oder gleiche Angelegenheiten, kann der Präsident im Einvernehmen mit den Einbringern sie zusammenfassen und gleichzeitig behandeln lassen.

(2) Die Redezeit erhöht sich nicht, wenn jeweils mehr als ein Beschlußantrag bzw. mehr als ein Gesetzentwurf behandelt wird. Werden ein oder mehrere Beschlußanträge zugleich mit einem oder mehreren Gesetzentwürfen behandelt, gilt die jeweils längere Redezeit. Über die Beschlußanträge wird vor der Abstimmung über den Übergang zur Artikeldebatte abgestimmt.

Art. 118 (Veröffentlichung und Verteilung der Anfragen und Beschlußanträge)

(1) Die Anfragen und Beschlußanträge werden im Wortprotokoll über jene Sitzung, in der sie verlesen wurden, vollinhaltlich wiedergegeben.

(2) Die schriftlichen Anfragen und deren Beantwortung sowie die Beschlußanträge sind an alle Abgeordneten zu verteilen.

IX. ABSCHNITT
Gebrauch der deutschen und der italienischen Sprache

Art. 119 (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Bei den Zusammenkünften des Landtages und seiner Gremien kann schriftlich wie mündlich entweder die deutsche oder die italienische Sprache gebraucht werden.

(2) Die Anträge, über welche die Abgeordneten durch Abstimmung zu befinden haben, müssen in der anderen Sprache übersetzt werden; in allen anderen Fällen erfolgt die Übersetzung nur auf - auch informellen - Antrag.

(3) Im Zusammenhang mit der Gleichstellung der deutschen und italienischen Sprache finden im Präsidium und in den Ämtern des Landtages die Artikel 99 und 100 des Autonomiestatuts sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574, Anwendung.

X. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 120 (Verfall der Gesetzentwürfe, Beschlussanträge und Anfragen)

(1) Sämtliche Gesetzentwürfe – ausgenommen jene, welche auf eine Volksinitiative zurückgehen – sowie Beschlussanträge, deren Behandlung im Plenum des Landtages entweder nie begonnen oder jedenfalls nicht abgeschlossen worden ist, verfallen mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode. Dies gilt auch für die nicht erledigten Anfragen. 56)

56)

Art. 120 wurde ersetzt durch Art. 43 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.

Art. 121 (Aufhebung)

(1) Die vom Landtag am 12. Oktober 1977 genehmigte und mit Beschluß Nr. 2 vom 27. Jänner 1982 abgeänderte Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages wird aufgehoben.

Art. 122 (Übergangsbestimmung)

(1) Bis zu einem gegenteiligen Landtagsbeschluß im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 sind die zur Zeit bestellten Gesetzgebungskommissionen für jene Sachgebiete zuständig, die aus beiliegendem Verzeichnis hervorgehen.

Art. 123 (Verweis auf andere gesetzliche Bestimmungen, Kundmachung und Inkrafttreten)

(1) Wofür in dieser Geschäftsordnung nichts vorgesehen ist, gelten das Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen.

(2) Diese Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am 30. Tag nach ihrer Genehmigung in Kraft.

BEILAGE
Verzeichnis der Zuständigkeitsbereiche der Gesetzgebungskommissionen (Artikel 122)

ERSTE KOMMISSION
Allgemeine Angelegenheiten, Unterricht, Kultur, Sport

  • 1.  Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals,
  • 2.  Lokalkörperschaften,
  • 3.  Ortsnamengebung,
  • 4.  Schutz und Pflege der geschichtlichen, künstlerischen und volklichen Werte,
  • 5.  örtliche Sitten und Bräuche sowie kulturelle und erzieherische Tätigkeiten auch unter Zuhilfenahme von Hörfunk und Fernsehen,
  • 6.  Übernahme öffentlicher Dienste in Eigenverwaltung und deren Wahrnehmung durch Sonderbetriebe,
  • 7.  Ortspolizei in Stadt und Land,
  • 8.  öffentliche Sicherheit, soweit sie öffentliche Veranstaltungen betrifft,
  • 9.  Kindergärten,
  • 10.  Unterricht an Grund- und Sekundarschulen (Mittelschulen, Humanistische Gymnasien, Realgymnasien, pädagogische Bildungsanstalten, Fachoberschulen, Fachlehranstalten und Kunstschulen),
  • 11.  Berufsertüchtigung und Berufsbildung,
  • 12.  Schulfürsorge für jene Zweige des Unterrichtswesens, für welche den Provinzen Gesetzgebungsbefugnis zusteht,
  • 13.  Sport und Freizeitgestaltung mit den entsprechenden Anlagen und Einrichtungen,
  • 14.  Entwicklungszusammenarbeit,
  • 15.  Föderalismus, europäische Integration und Volksgruppenrecht.

ZWEITE KOMMISSION
Landwirtschaft, Umweltschutz, Kommunikations- und Transportwesen

  • 1.  Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Forstpersonal, Vieh- und Fischbestand, Pflanzenschutzanstalten, landwirtschaftliche Konsortien und Versuchsanstalten, Hagelabwehr, Bodenverbesserung,
  • 2.  Almwirtschaft sowie Pflanzen- und Tierschutzparke,
  • 3.  Ordnung der Mindestkultureinheiten, auch in bezug auf die Anwendung von Artikel 847 des Bürgerlichen Gesetzbuches; Ordnung der geschlossenen Höfe und der auf alten Satzungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaften,
  • 4.  Wasserbauten der III., IV. und V. Kategorie,
  • 5.  Gemeinnutzungsrechte,
  • 6.  Jagd und Fischerei,
  • 7.  Feuerwehrwesen,
  • 8.  Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung und -soforthilfe,
  • 9.  Nutzung der öffentlichen Gewässer, mit Ausnahme der Großableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie,
  • 10.  Genehmigung für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie,
  • 11.  Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich der Provinz einschließlich der technischen Vorschriften für Seilbahnanlagen und ihren Betrieb,
  • 12.  Landschaftsschutz,
  • 13.  Umweltschutz,
  • 14.  Binnenhäfen,
  • 15.  Energiequellen.

DRITTE KOMMISSION
Finanzen und Vermögen, öffentliche Arbeiten, Industrie, Handel, Handwerk, Fremdenverkehr, Programmierung

  • 1.  Finanzen und Vermögen,
  • 2.  Straßenwesen, Wasserleitungen und öffentliche Arbeiten im Interessenbereich der Provinz,
  • 3.  Förderung der Industrieproduktion,
  • 4.  Handel,
  • 5.  Messen und Märkte,
  • 6.  Handwerk,
  • 7.  Fremdenverkehr und Gastgewerbe einschließlich der Führer, der Bergträger, der Schilehrer und der Schischulen,
  • 8.  Enteignungen aus Gründen der Gemeinnützigkeit in allen Bereichen von Landeszuständigkeit,
  • 9.  Wirtschaftsprogrammierung,
  • 10.  Gastgewerbliche Betriebe,
  • 11.  Bergbau, einschließlich Mineral- und Thermalwässer, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche.

VIERTE KOMMISSION
Arbeit, Wohnbau, Raumordnung, öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt, Gesundheitswesen

  • 1.  Arbeitsvermittlung und Berufsberatung,
  • 2.  geförderter Wohnbau, der ganz oder teilweise öffentlich finanziert ist; dazu auch die Begünstigungen für den Bau von Volkswohnhäusern in Katastrophengebieten sowie die Tätigkeit, die außerprovinziale Körperschaften in der Provinz mit öffentlich-rechtlichen Finanzierungen entfalten,
  • 3.  Errichtung und Tätigkeit von Landes- und Gemeindekommissionen zur Kontrolle der Stellenvermittlung,
  • 4.  Lehrlingswesen, Arbeitsbücher, Kategorien und Berufsbezeichnungen der Arbeiter,
  • 5.  Errichtung und Tätigkeit von Landes- und Gemeindekommissionen zur Unterstützung und Beratung der Arbeiter bei der Stellenvermittlung,
  • 6.  öffentliche Fürsorge und Wohlfahrt,
  • 7.  Raumordnung und Bauleitpläne,
  • 8.  Schulbau,
  • 9.  Hygiene und Gesundheitswesen, einschließlich der Gesundheits- und Krankenhausbetreuung,
  • 10.  Arbeitssicherheit,
  • 11.  Volontariat.
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