(1) Wird nicht die Anwendung des nachfolgenden Absatzes 2 verlangt, so wird davon ausgegangen, daß die Beschlußfähigkeit des Landtages immer gegeben ist.
(2) Nimmt der Landtag eine offene Abstimmung vor, kann jeder Abgeordnete die Feststellung der Beschlußfähigkeit beantragen, nachdem der Präsident die Diskussion für abgeschlossen erklärt hat und vor Ankündigung der Abstimmung durch den Präsidenten.
(3) Die Abgeordneten, die gemäß Artikel 75 Absatz 2 die Feststellung der Beschlußfähigkeit oder die Abstimmung mit Namensaufruf oder die geheime Abstimmung beantragt haben, werden hinsichtlich der Feststellung der Beschlußfähigkeit immer als anwesend angesehen.
(4) Bei den Abstimmungen, für deren Gültigkeit die Feststellung der Beschlußfähigkeit erforderlich ist, werden die im Landtagssaal anwesenden Abgeordneten, die erklären, an der Abstimmung nicht teilzunehmen, nur zwecks Feststellung der Beschlußfähigkeit berücksichtigt. Die entsprechende Erklärung wird im Protokoll festgehalten. Im Sitzungssaal anwesende Abgeordnete, die an der Abstimmung nicht teilgenommen haben, ohne dies ausdrücklich erklärt zu haben, werden ebenso zwecks Feststellung der Beschlußfähigkeit berücksichtigt. Zwecks Anwendung dieses Absatzes werden bei Abstimmung durch Namensaufruf und bei geheimer Abstimmung jene Abgeordneten für anwesend erachtet, die sich bei ihrem zweiten Namensaufruf im Landtagssaal befinden.
(5) Der Landtag ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, unterbricht der Präsident die Sitzung bis zu einer Stunde oder schließt sie. Fehlt bei einer Sitzung die Beschlußfähigkeit, wird bei Wiederaufnahme der Sitzung davon ausgegangen, daß die Beschlußfähigkeit gegeben ist.
(6) Schließt der Präsident die Sitzung wegen Beschlußunfähigkeit, beraumt er nach Beratung mit den Abgeordneten umgehend die nächste Sitzung in den darauffolgenden acht Tagen an, sofern der Landtag nicht schon innerhalb dieser Frist anderweitig einberufen ist bzw. sofern dieser Termin nicht in die vom Sitzungskalender vorgesehene Sommerpause des Landtages fällt.