Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Wahlbestätigungskommission wird vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin nach Anhörung der Fraktionsvorsitzenden innerhalb von 15 Tagen ab der ersten Sitzung des Landtages ernannt.
(2) Die Wahlbestätigungskommission besteht aus sieben Abgeordneten. Bei der Zusammensetzung sind die Bestimmungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 zu beachten. Die Kommissionsmitglieder dürfen weder ihre Ernennung ablehnen noch von ihrem Amt zurücktreten noch sich ersetzen lassen. Bei der Ernennung ist auf die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Kompetenz Bedacht zu nehmen.
(3) Der Wahlbestätigungskommission obliegen im Sinne der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 1 und 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2003, Nr. 4, betreffend "Bestimmungen über die im Jahr 2003 anfallende Wahl des Südtiroler Landtages" ausschließlich die Ermittlungen und Untersuchungen über die Nichtwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe der Landtagsabgeordneten, einschließlich jener, die sich während der Gesetzgebungsperiode ergeben. Die Ermittlungen erstrecken sich auch auf jene Landtagsabgeordnete, die den aus welchem Grund auch immer aus ihrem Amt ausgeschiedenen Abgeordneten nachfolgen. Die Tätigkeit wird von den Bestimmungen laut dem III. Abschnitt-bis geregelt. 14)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 13 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.