Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Das Präsidium des Landtages besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, den Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen und drei Präsidialsekretären/Präsidialsekretärinnen.
(2) Im Präsidium muss die politische Minderheit vertreten sein.
(3) Bei Neuwahlen des Landtages bleibt das Präsidium bis zur Wahl des neuen Präsidiums im Amt. 11)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 10 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.