Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Die Vizepräsidenten/Die Vizepräsidentinnen unterstützen den Präsidenten/die Präsidentin, insbesondere was die Leitung der Arbeiten im Plenum anbelangt.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin ernennt den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin, der/die ihn/sie im Falle seiner/ihrer Abwesenheit oder Verhinderung vertritt. 10)
Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 9 des B.LT. vom 7. Mai 2003, Nr. 5.