Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. Juni 1993, Nr. 25.
(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 68, ernennt der Landtagspräsident auf begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Landtagsmitglieder eine Untersuchungskommission, in der jede Landtagsfraktion mit einem von ihr namhaft gemachten Mitglied vertreten ist. Im Antrag muß der zu untersuchende Gegenstand angegeben werden.
(2) Bei allfälligen Abstimmungen verfügt jedes Kommissionsmitglied über so viel Stimmen, als die Fraktion, der es angehört, Mitglieder hat.
(3) Die Kommission holt Auskünfte, Informationen und Unterlagen über den Gegenstand der Untersuchung ein und legt dem Landtag bei Abschluß ihrer Arbeiten einen Bericht über die Ergebnisse und die Schlußfolgerungen vor. Falls sie es für nötig hält, unterbreitet sie auch Vorschläge.