(1) Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird das im Dienst stehende ärztliche Personal gemäß den Bestimmungen laut Anlage 1 dieses Vertrages eingestuft. Die Besoldung des ärztlichen Personals gliedert sich, ab demselben Datum, in eine grundlegende, eine positionsgebundene und eine zusätzliche Entlohnung.
(2) Grundentlohnung:
(3) Positionsgebundene Entlohnung:
(4) Zusatzentlohnung:
(5) Dem ärztlichen Personal wird außerdem ein dreizehntes Monatsgehalt ausbezahlt, das einem Zwölftel des Jahresgehaltes entspricht und aufgrund der Lohnelemente der Absätze 2 und 3 berechnet wird. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen ärztlichen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausbezahlt.
(6) Die Zahlung des Gehaltes und der anderen fixen und kontinuierlichen Zulagen erfolgt monatlich am 27. Tag oder, falls dieser kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag. Das dreizehnte Monatsgehalt wird in der Regel am 18. Dezember gleichzeitig mit dem Dezembergehalt, oder falls dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorausgehenden Arbeitstag bezahlt, es sei denn der Dienstaustritt erfolgt früher, mit der Möglichkeit das Datum in Vereinbarung mit den Gewerkschaften auf Betriebsebene zu ändern.