(1) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der sanitären Leiter ist mit Wirkung ab 1. September 2002 wie folgt festgelegt: 8.766,93 Euro.
(2) Der im Absatz 1 genannte Betrag enthält auch das Lohnelement gemäß Artikel 3 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 27 Absatz 4 des Abkommens vom 10. Juli 1996, im Ausmaß des bereits erhöhten Betrages.