(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, dem ärztlichen Krankenhausdirektor oder Direktor des territorialen Bereiches steht für die Dauer des Führungsauftrages, zusätzlich zur jeweils zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.
(2) Als Berechnungsgrundlage wird das jährliche Anfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des Funktionsbereiches A des einzigen Stellenplanes herangezogen. Die Zulage steht 13 mal jährlich zu, wird monatlich ausbezahlt und enthält die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13.
(3) Den komplexen Strukturen, den Krankenhäusern und den territorialen Bereichen wird ein Koeffizient von 1,3 bis 1,9 zugewiesen. In besonderen Fällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 2,5 angehoben werden.
(4) Die vorhergehenden Absätze dieses Artikels gelten ab dem 1. Januar 2003.
(5) Das ärztliche Personal, das im Jahr 2002 als Direktor einer komplexen Struktur beauftragt war, erhält mit Wirkung ab 1. Jänner 2002, oder ab dem späteren Datum der effektiven Beauftragung mit Maßnahme des Generaldirektors, eine Funktionszulage, die dem Koeffizienten 1,0 auf der Berechnungsgrundlage laut Absatz 1 entspricht und die Sonderbesoldung gemäß Landesgesetz vom 19. Dezember 1994, Nr. 13, enthält.
(6) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 werden den einzelnen Führungsstrukturen jedenfalls die Mindestkoeffizienten laut Artikel 32 Absatz 3 sowie laut Absatz 3 dieses Artikels zugewiesen. Falls die Koeffizienten der Führungsstrukturen innerhalb 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrages nicht bestimmt sein sollten, wird den einfachen Strukturen der Koeffizient 0,7 und den komplexen Strukturen der Koeffizient 1,6 zugewiesen.