(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, die zusätzlich zu ihrer Funktion die Funktion des stellvertretenden Sanitätsdirektors des Betriebes oder des stellvertretenden ärztlichen Krankenhaus- oder Direktors des territorialen Bereiches wahrnehmen, wird die als Direktor einer komplexen Struktur bezogene Funktionszulage um bis zu 0,2 erhöht.
(2) Den ärztlichen Krankenhausdirektoren und Direktoren des territorialen Bereiches wird ein Koeffizient zwischen 1,3 und 1,9 zugewiesen, welcher in besonderen Fällen bis auf höchstens 2,8 angehoben werden kann.