(1) Den Direktoren komplexer Strukturen, die zusätzlich zu ihrer Funktion die Funktion des Sanitätsdirektors des Betriebes, des ärztlichen Krankenhausdirektors, des Direktors des territorialen Bereiches oder des Direktors eines Departements wahrnehmen, wird die als Direktor einer komplexen Struktur bezogene Funktionszulage um mindestens 0,5 und um höchstens 1,0 erhöht.