(1) Mit Wirkung ab 1. September 2002 wird dem ärztlichen Personal eine Zulage für die ärztliche und tierärztliche Spezialisierung ausbezahlt, welche die vorherige Spezialisierungs- und Direktionszulage, jeweils ohne die Erhöhung für die "Modulisten", sowie die differenzierte Zulage für Primariatsverantwortung, aufsaugt. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und steht 13 mal jährlich zu.
(2) Folgende Jahresbruttobeträge werden festgelegt:
Für die Bestimmung des effektiven Dienstalters wird auch der als Ober-, Assistenzarzt, Assistenzarzt in Ausbildung oder als Arzt der 1. Leitungsebene geleistete Dienst berücksichtigt.
(3) Das ärztliche Personal, das im Funktionsbereich B des einzigen Stellenplanes eingestuft ist, erhält die Zulage im Ausmaß der vor Inkrafttreten dieses Vertrages bezogenen ärztlichen und tierärztlichen Spezialisierungszulage und der Zulage für ärztliche Leitung.