(1) Minderjährige unter 14 Jahren müssen bei der Ausübung des Ski- und Snowboardsports in den Skigebieten einen homologierten Schutzhelm tragen.
(2) Der zuständige Landesrat kann mit begründeter Maßnahme die Helmpflicht laut Absatz 1 auf weitere Benutzergruppen ausweiten.