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In vigore al: 11/09/2012

j) Landesgesetz vom 23. November 2010 , Nr. 141)
Ordnung der Skigebiete 2)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. November 2010, Nr. 48.
2)
Siehe dazu D.LH. vom 12. Jänner 2012, Nr. 3.

Art. 18 (Verhaltensvorschriften für die Benutzer und Benutzerinnen)

(1) Die Benutzer und Benutzerinnen des Skigebietes sind angehalten,

  1. die Piste und die Geschwindigkeit zu wählen, die dem eigenen technischen Können und der eigenen physischen Kondition sowie den Pisten- und Wetterbedingungen und der Verkehrsdichte auf den Pisten angepasst sind,
  2. die Geschwindigkeit auf unübersichtlichen Abschnitten, in der Nähe von Bauten oder Hindernissen, an Kreuzungen, bei Abzweigungen, bei Nebel, Dunst, schlechter Sicht oder Überfüllung, an Engstellen oder bei Anwesenheit von Anfängern und Anfängerinnen einzuschränken,
  3. auf der gewählten Abfahrtsspur die Sicherheitsabstände einzuhalten, die aufgrund der Eigenschaften der Strecke, der Sichtverhältnisse und der Merkmale des verwendeten Geräts geboten sind,
  4. sich vor einem Überholen zu vergewissern, dass dafür genügend Platz vorhanden ist. Überholt werden darf sowohl von oben als auch von unten, sowohl von rechts wie auch von links, jedoch immer mit soviel Abstand, dass Überholte nicht behindert werden,
  5. den Fahrzeugen des Pisten- und des Rettungsdienstes sowie den in Artikel 21 vorgesehenen Fahrzeugen Vorfahrt zu geben und ihre Fahrt in keiner Weise zu behindern,
  6. sich zu vergewissern, dass die Einfahrt in die Piste oder das Überqueren derselbenohne Gefahr für sich und anderemöglich ist,
  7. an Kreuzungen den von rechts Kommenden Vorfahrt zu geben oder sich entsprechend den Vorschriften der Beschilderung zu verhalten,
  8. an Engstellen, in der Nähe von Kuppen oder an unübersichtlichen Stellen nicht anzuhalten und im Falle eines Anhaltens die Gefährdung anderer Benutzer und Benutzerinnen zu vermeiden,
  9. nach einem Sturz die Piste so schnell wie möglich freizugeben und sich gegebenenfalls an den Pistenrand zu begeben,
  10. den zuständigen Pistenaufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen die eigenen Personalien anzugeben, falls sie in einen Unfall verwickelt oder Zeuge eines Unfalls sind oder falls sie den in Schwierigkeiten befindlichen Benutzern und Benutzerinnen Hilfe geleistet haben,
  11. Skier, Snowboards oder ähnliche Geräte mit entsprechenden Rückhalte- oder Bremsvorrichtungen zu verwenden, die verhindern können, dass ihre plötzliche Loslösung eine Gefahr für die Unversehrtheit anderer darstellt,
  12. während des Aufenthalts in Skihütten oder an anderen Stellen die Ausrüstung (Skier, Snowboards, Stöcke usw.) außerhalb des Skigeländes so abzustellen, dass andere Personen nicht behindert oder gefährdet werden.

(2) Die Landesregierung kann im Sinne der Sicherheit in den Skigebieten sowohl die Benutzer und Benutzerinnen als auch die Betreiber derselben Skigebiete zum Abschluss eines eigenen Versicherungsschutzes verpflichten. Die Landesregierung bestimmt die Eigenschaften und das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes.

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