(1) Die Benutzer und Benutzerinnen des Skigebietes sind angehalten,
(2) Die Landesregierung kann im Sinne der Sicherheit in den Skigebieten sowohl die Benutzer und Benutzerinnen als auch die Betreiber derselben Skigebiete zum Abschluss eines eigenen Versicherungsschutzes verpflichten. Die Landesregierung bestimmt die Eigenschaften und das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes.