(1) Der Zutritt zu den Pisten ohne Ski ist erlaubt, unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen, in denen auch die Voraussetzungen für den Aufstieg auf den Pisten mit angeschnallten Skiern festgelegt werden.
(2) Während der Zeiträume der Pistenpräparierung und -instandhaltung ist der Zutritt zu den Pisten untersagt. Die Landesregierung kann die erforderlichen Modalitäten festlegen.