(1) Außer in Notwendigkeits- und Dringlichkeitsfällen haben die Fahrzeuge nur außerhalb der Öffnungszeit der Pisten bzw. nach Schließung der Pisten oder nach Betriebsschluss Zugang zum Skigelände. Die etwaige Erzeugung von technischem Schnee während der Öffnungszeit der Piste muss entsprechend angezeigt werden.
(2) Die Fahrzeuge müssen auf jeden Fall mit eingeschaltetem Warnlicht und akustischem Signal ausgestattet sein und mit kontrollierter Geschwindigkeit am Pistenrand fahren, um die Unversehrtheit anderer nicht zu gefährden.