(1) Die Landesabteilung Tourismus und das Landesamt für Seilbahnen fördern, allenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen und -unternehmen sowie mit der Landesberufskammer der Skilehrer und der Landesberufskammer der Bergführer, Informations- und Sensibilisierungskampagnen für die Bürger sowie auf Jugendliche ausgerichtete didaktische Initiativen, welche das Sicherheitsbewusstsein auf den Bergen und die Kenntnis der Verhaltensregeln für die Ausübung des Schneesports verbreiten sollen.