(1)Die Aufsicht über öffentlich zugängliche Apotheken und über Handelsbetriebe, die gemäß den geltenden staatlichen und Landesbestimmungen Arzneimittel abgeben können, sowie die entsprechenden Inspektionen werden vom zuständigen Landesamt durchgeführt.3)
(2) Alle von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen ordentlichen, außerordentlichen und vorbeugenden Inspektionen in den Apotheken werden von einer entsprechenden Kommission durchgeführt, die auf Vorschlag des Landesrates für Gesundheitswesen von der Landesregierung ernannt wird und zusammengesetzt ist aus:
- einem Beamten, der im Verwaltungsstellenplan des Landes Südtirol mindestens in der VIII. Funktionsebene eingestuft ist, als Vorsitzendem;
- dem Leiter des Dienstleistungsbereiches für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Sanitätseinheit, in deren Einzugsgebiet sich die Apotheke befindet;
- einem Apotheker, der in den nominellen Landesstellenplänen des Personals des Gesundheitsdienstes eingestuft ist;
- einem in einer Apotheke tätigen Apotheker, der von der Südtiroler Apothekerkammer namhaft gemacht wird.
(3) Schriftführer ist ein Beamter, der im Verwaltungsstellenplan des Landes Südtirol mindestens in der VI. Funktionsebene eingestuft ist.
(4) Für jedes wirkliche Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu ernennen. Die Zusammensetzung der Kommission muß dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen.
(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern der Kommission stehen die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes Südtirol vorgesehenen Vergütungen - auch für Außendienste - zu.
(6) Der Vorsitzende der Kommission sorgt für die Übermittlung der Protokolle an das zuständige Landesamt, damit es allfällige nötige Maßnahmen ergreifen kann.