In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 18. August 1988, Nr. 331)
Landesgesundheitsplan 1988 - 1991

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 19/1992
siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 6/2005
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. August 1988, Nr. 39.

I. TITEL
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

(1) Es gelten weiterhin die Artikel 10, 15, 21, 21/bis, 22, 25/bis, 25/ter und 30 des gegenständlichen Landesgesetzes. 2)

2)
Art. 1 wurde ersetzt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 2-8.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

II. TITEL
Erste Bestimmungen zur Durchführung des Planes

Art. 9   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 10 (Sozio-sanitäre Körperschaften und Anstalten für Wohlfahrtspflege)

(1) Die Sanitätseinheiten können mit Körperschaften und/oder Anstalten für die Wohlfahrtspflege, welche Dienste auf dem Gebiet der sozialen Betreuung führen, eigene Abkommen für die Gewährung von sanitären nichtärztlichen Leistungen abschließen; die Abkommen werden nach einem von der Landesregierung genehmigten Vertragsmuster abgeschlossen.

Art. 11   4)

4)
Aufgehoben durch Art. 13 des L.G. vom 1. Juli 1993, Nr. 11.

Art. 12 (Organisation der Dienste, welche von den Sanitätseinheiten geführt werden)

(1) Die Artikel 12, 13 und 14 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, sind außer Kraft gesetzt.

(2)  5)

(3)(4)  3)

(5)  6)

5)
Ersetzt den Art. 10 Absatz 1, Buchstabe A, des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.
3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
6)
Ersetzt den Art. 18 Absatz 4 des L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1.

Art. 13-14.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 15 (Das Einschreiten des Volksanwaltes)

(1) Der Volksanwalt, welcher im Sinne des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, ernannt ist, kann auf schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten auf den Landesgesundheitsdienst einschreiten, falls diesem innerhalb 30 Tagen nach Einreichen der Beschwerde keine angemessene rechtliche Begründung erteilt wird, oder wenn die Gründe für die Beschwerde fortdauern.

(2) Der Volksanwalt meldet dem Präsidenten des Verwaltungsrates der Sanitätseinheit die ermittelten Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen, benachrichtigt den Anspruchsberechtigten, welcher die Beschwerde eingereicht hat und ersucht den Verwaltungsrat in bezug auf die festgestellten Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Funktionsstörungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vorzugehen und die Ursachen dieser Störungen und Unregelmäßigkeiten zu beseitigen. Bei Untätigkeit des Verwaltungsrates benachrichtigt der Volksanwalt den für das Gesundheitswesen zuständigen Landesrat zwecks entsprechenden Maßnahmen.

(3) Eine Kopie des Jahresberichtes gemäß Artikel 5 des Landesgesetzes vom 9. Juni 1983, Nr. 15, wird an die Präsidenten der Verwaltungsräte der Sanitätseinheiten übermittelt.

Art. 16   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 17   7)

7)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, und zum L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20.

Art. 18   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 19   8)

8)
Ersetzt den Art. 5 des L.G. vom 25. Mai 1982, Nr. 20.

Art. 20   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 21 (Dienst für die Hauskrankenpflege)  delibera sentenza

(1)   9)

(1/bis)   10)

(1/ter)   11)

(1/quater)   12)

(1/quinquies)   13)

(2)  14)

(3) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gewähren für Hausgeburten eine teilweise Rückvergütung der Kosten. Die Landesregierung legt jährlich die Bedingungen und die Höhe der Rückvergütung fest. 13)

massimeBeschluss Nr. 3322 vom 24.09.2001 - Rückvergütung der Kosten für Hausgeburten - Richtlinien und Zuweisungen an die Sanitätsbetriebe (abgeändert mit Beschluss Nr. 4746 vom 28.12.2001, Beschluss Nr. 4708 vom 05.12.2005, Beschluss Nr. 4287 vom 10.12.2007 und Beschluss Nr. 4562 vom 01.12.2008)
9)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 6 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
10)
Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. November 1991, Nr. 32, ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
11)
Absatz 1/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 12. November 1991, Nr. 32, ersetzt durch Art. 29 Absatz 2 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
12)
Absatz 1/quater wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
13)
Die Absätze 1/quinquies und 3 wurden eingefügt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7. Absatz 1/quinquies wurde dann aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.
14)
Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 21/bis

(1)   15)

15)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 22 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1, geändert durch Art. 46 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9, und aufgehoben durch Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 12. Oktober 2007, Nr. 9.

Art. 22 (Unterbringung von chronisch Kranken - Kosten und Pflegesätze)  delibera sentenza

(1) Die Pflegesätze für die Unterbringung von chronisch Kranken werden von den zuständigen Organen der betroffenen stationären Einrichtungen festgesetzt, und zwar auf der Grundlage der Kriterien nach dem Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, in geltender Fassung. 16)

(2) Die Ausgaben für die medizinische Versorgung im Bereich der ärztlichen Behandlung und der Krankenpflege, der Rehabilitation und der pharmazeutischen Versorgung gehen direkt zu Lasten des Landesgesundheitsfonds, über die zuständigen Sanitätsbetriebe, und werden bei der Berechnung des Pflegesatzes nicht berücksichtigt. Ebenso gehen die Kosten für die Leitung und Koordination des Pflegebereichs zu Lasten des Landesgesundheitsfonds. Dies gilt sowohl dann, wenn die genannten Funktionen von Fachkräften mit ärztlicher, krankenpflegerischer oder rehabilitativer Ausbildung ausgeübt werden, als auch dann, wenn diese Funktionen von Fachkräften mit sozialpädagogischer oder sozialbetreuerischer Ausbildung im Sozialbereich ausgeübt werden. 17)

(3) Die Ausgaben für die gemäß Absatz 1 festgelegten Pflegesätze gehen im Ausmaß von nicht mehr als 50% und nicht weniger als 30% der Betreuungskosten, ausgenommen die Ausgaben gemäß Absatz 2, zu Lasten der gebietsmäßig zuständigen Sanitätseinheiten. Zu diesem Zwecke legt die Landesregierung jährlich mit Beschluß die Beträge zu Lasten der Sanitätseinheiten fest, und zwar unter Berücksichtigung des in den einzelnen Einrichtungen bestehenden numerischen Verhältnissen zwischen dem Gesundheits- und dem Sozialhilfepersonal. 18)

(4) Die Modalitäten für die Bezahlung der Kosten gemäß den Absätzen 2 und 3 werden mit Beschluß der Landesregierung mit Beachtung der Bestimmungen gemäß Artikel 6 letzter Absatz, des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 8. August 1985 festgelegt.

(5) Bei Rückvergütungen gemäß dem Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. Oktober 1975, Nr. 51, zugunsten von chronisch Kranken, setzt der Landesausschuß einen differenzierten Pflegesatz fest, der die Verteilung der Lasten gemäß den Bestimmungen im vorangegangenen Absatz 3 berücksichtigt.

(6) Die Landesregierung beschließt die Abänderung der Musterabkommen mit privaten Einrichtungen für die stationäre Unterbringung von chronisch Kranken und führt die Kriterien für die Verteilung der Lasten gemäß dem vorangegangenen Absatz 3 ein. Diese Kriterien werden bei der Genehmigung neuer Musterabkommen immer berücksichtigt. Wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Abkommen bereits bestehen, werden bei ihrer Erneuerung die Änderungen aufgenommen.

(7) Die Landesregierung legt die technisch-baulichen Eigenschaften, die Mindest- und Höchstausmaße der Strukturen für die stationäre Betreuung gemäß Absatz 1 sowie die Standards des Personals derselben fest. 19)

(8) Die Landesregierung erstattet den öffentlichen und privaten Körperschaften und Einrichtungen, welche für die Führung von Alters- und/oder Pflegeheimen zuständig sind, die Ausgaben jener medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter, die der gesundheitlichen Betreuung der Pflegefälle dienen und vorher von der Landesregierung genehmigt worden sind. Die Landesregierung legt mit eigenem Beschluß die finanzierbaren medizinischen Geräte, Einrichtungen, Ausstattungsgegenstände und anderen beweglichen Sanitätsgüter sowie die jeweils erstattbaren Höchstbeträge fest. 20)

massimeBeschluss Nr. 247 vom 28.01.2008 - Genehmigung des landesweiten Bettenplans im Bereich der Rehabilitation
16)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 29 Absatz 3 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
17)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19.
18)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 32 Absatz 11 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13.
19)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 24 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
20)
Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 8 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17, und später ergänzt durch Art. 22 des L.G. vom 30. Jänner 1997, Nr. 1.

Art. 23-25.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 25/bis (Landesnotrufzentrale)  delibera sentenza

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Führung der Landesnotrufzentrale im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) und dazugehörigem beigelegtem Programm 5 dem Sonderbetrieb Sanitätseinheit Mitte-Süd zu übertragen und die operativen Einzelheiten mit entsprechenden Richtlinien aufgrund der Grundsätze und der Empfehlungen der Europäischen Union festzulegen. 21)

massimeBeschluss Nr. 591 vom 23.02.1998 - Richtlinien betreffend die Führung, die Tätigkeit und das Personal der Landesnotrufzentrale (abgeändert mit den Beschlüssen Nr. 41 vom 17.02.2000 und Nr. 3871 vom 05.11.2001)
21)
Art. 25/bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 25/ter (Bezahlung des ärztlichen- und des Krankenpflegepersonals für die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses)

(1) Die Durchführung der notärztlichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses wird durch die Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gewährleistet, welche sich des ärztlichen- oder des Krankenpflegepersonals in Stammrolle, das konventioniert ist oder mit dem Landesgesundheitsdienst in einem Arbeitsverhältnis anderer Natur steht, bedienen. Diesem Personal, welches in Hubschraubern, im Notarztwagen oder anderen Fahrzeugen beschäftigt ist, werden rückwirkend ab 1.7.1997 Beträge entrichtet, die differenziert werden, je nachdem ob die notärztliche Tätigkeit während oder außerhalb der Dienstzeit ausgeführt wird; Umfang und Auszahlungsmodalitäten werden nach Anhörung des Gesundheitspersonals, welches mit der notärztlichen Tätigkeit beschäftigt ist, der Gewerkschaften und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten von der Landesregierung definiert. 22)

22)
Art. 25/ter wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.

Art. 26   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

III. TITEL
Finanz- und Schlußbestimmungen

Art. 27-29.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 30 (Verlängerung der Wirkung früherer Bestimmungen)

(1) Es gelten weiterhin folgende Bestimmungen:

23)
Art. 30 wurde ersetzt durch Art. 57 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

Art. 31-34.   3)

3)
Aufgehoben durch Art. 82 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.

ANHANG Nr. 1 24)

24)
Omissis.