(1) Beim Ableben eines Planstelleninhabers im aktiven Dienst, der die endgültige Ernennung erlangt hat, oder eines Beziehers von Ruhegehältern oder Ergänzungsquoten, wie sie im vorhergehenden Artikel vorgesehen sind, erhält die zu dessen Lasten gehende Witwe 60% der direkten oder ergänzenden Ruhestandsbezüge, die, gemäß vorhergehendem Artikel 47 dieses Gesetzes, dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes zugestanden wären, erhöht um 10% für jedes zu Lasten lebende Kind, bis zu höchstens 100%. Die Erhöhung für jedes zu Lasten lebende Kind darf auf keinen Fall weniger ausmachen als die Familienzulagen, die dem im Dienst stehenden Landespersonal zustehen.
(2) Hinterläßt der Verstorbene keine Witwe, so erhalten die Kinder, die zu seinen Lasten waren, die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Ergänzungsquote oder Ruhestandsbezüge und zwar in Höhe von 40% des Betrages der dem Verstorbenen zugestanden wäre, bei einem Kind, erhöht um 20% für jedes weitere Kind zu Lasten. Diese Erhöhung darf auf keinen Fall weniger ausmachen als die Familienzulagen, die dem im Dienst stehenden Landespersonal zustehen.
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehene Hinterbliebenenversorgung erhalten die Nutznießer so lange sie, gemäß den Bestimmungen, die die Gewährung der Familienzulagen an Landesangestellte regeln, als zu Lasten gehend gelten.
(4) Die Landesangestellten oder deren Hinterbliebenen, die die im vorhergehenden und in diesem Artikel vorgesehene Behandlung erlangen wollen, müssen der Landesverwaltung die einmalige Abfindung abtreten, die ihnen von den Fürsorgekassen zusteht, oder deren Restquote, falls die genannten Kassen die im Gesetz Nr. 322 vom 2. April 1958 und im Gesetz Nr. 1646 vom 22. November 1962 und nachträglichen Änderungen vorgesehenen Bestimmungen anwenden.
(5) Die Witwe hat Anspruch auf ihren Anteil, so lange die Bedingungen bestehen, die von den Gesetzen über die Ordnung der Pensionskasse für Angestellte örtlicher Körperschaften (C.P.D.E.L.) für die Gewährung von Witwenpensionen vorgesehen sind.