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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Februar 1972, Nr. 41)
Abänderungen der Personaldienstordnung - Neuordnung der Laufbahnen und neue Gehälter des Personals der Landesverwaltung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.

Art. 53 (Vorzeitiges Ausscheiden von weiblichen Personal)  delibera sentenza

(1) Das weibliche Personal, das den Ehegatten oder Kinder zu Lasten hat und nicht weniger als 15, für die Liquidierung der Pension seitens der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) gültige Dienstjahre bei der Landesverwaltung geleistet hat, wird, auf Ansuchen, für die gemäß den Vorschriften der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) zur Erreichung des Ruhestandsbezugsanspruches erforderliche Zeitdauer, in den Wartestand versetzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird das genannte Personal mit Wirkung vom unmittelbar darauffolgenden Tage an, in den Ruhestand versetzt.

(2) Vom Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand an, wird dieses Personal in Überzahl gestellt. Es kann, bis zur Versetzung in den Ruhestand, nicht vom Wartestand zurücktreten in den es, in Anwendung des vorhergehenden Absatzes versetzt wurde.

(3) Das im ersten Absatz erwähnte Personal erhält, während des Wartestandes, 45% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die ihm zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Wartestand zustanden oder die sich aus nachträglichen allgemeinen Gehaltserhöhungen ergeben sollten.

(4) Die im Gesetz Nr. 324 vom 27. Mai 1959 vorgesehene Sonderergänzungszulage steht dem genannten Personal in der gleichen Höhe zu, wie sie die Pensionisten der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) erhalten.

(5) Die im Wartestand verbrachte Zeit ist für die rechtlich-wirtschaftliche Laufbahnentwicklung nicht anrechenbar.

(6) Diese Zeit ist jedoch für die Eintragung bei der Pensionskasse der Angestellten von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.), die Einzahlung der Versicherungsbeiträge an dieselbe und Anrechnung als Dienstzeit sowie für die entsprechende Festsetzung des Ruhegehaltes, das die Kasse zu entrichten hat, wirksam.

(7) Die der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) während des Wartestandes von der Verwaltung und von der Angestellten zu leistenden Beiträge gehen beide zu Lasten der Verwaltung.

(8) Bei Ableben einer Angestellten, während des Wartestandes entrichtet die Verwaltung den Hinterbliebenen, die Anspruch auf die indirekte Pension seitens der Pensionskasse für Angestellte von Gebietskörperschaften (C.P.D.E.L.) haben, den Unterschied zwischen der indirekten Pension, die nach 20 Dienstjahren zugestanden wäre und dem tatsächlich von der Kasse ausgezahlten Betrag. 14)

massimeCorte costituzionale - Ordinanza N. 111 del 12.04.2002 - Lavoratrici in aspettativa supplementare - Rimborso della quota di contribuzione previdenziale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 110 del 21.04.1998 - Aspettativa speciale per dipendenti femminili - prepensionamento - eccezione di illegittimità costituzionale
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 199 del 30.07.1996 - Aspettativa speciale per dipendenti feminili - prepensionamento
14)

Siehe Art. 13 des L.G. vom 16. Oktober 1992, Nr. 36, und Art. 19 des L.G. vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, geändert durch Art. 10 des L.G. vom 17. August 1994, Nr. 8:

Art. 19 (Wartestand des weiblichen Personals in Hinblick auf die Pensionierung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, aufgehoben.

(2) Das Personal, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in den Wartestand gemäß Absatz 1 des Artikels 53 des L.G. Nr. 4/1972 versetzt wurde und das am Ende dieses Wartestandes, trotz Zusammenlegung oder Rückkauf von Dienstjahren oder anderer Begünstigungen, nicht die laut geltenden, staatlichen Bestimmungen notwendigen Dienstjahre für die Pensionierung aufweisen kann, verbleibt für die Pensionierung notwendige Zeit im verlängerten Wartestand. Der gemäß genannten Artikel 53 Absatz 3 verfügte, bezahlte Wartestand endet auf jeden Fall zu dem in den Maßnahmen über die Versetzung in den Wartestand vorgesehenen Zeitpunkt.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 wird der zusätzliche, unbezahlte Wartestand gemäß Absatz 2 jeweils bis zum 31. August verlängert, der auf den Tag folgt, an dem das gemäß Absatz 2 erforderliche Dienstalter anreift.

(4) Die Berechnung der Besoldung, die dem ab 1. Jänner 1993 in den Wartestand versetzten Personal gemäß Artikel 53 des L.G. Nr. 4/1972 zusteht, erfolgt aufgrund des Ruhegehaltes, das gemäß den Kriterien des Artikels 7 des Legislativdekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 503, festgelegt wird.

(5) Während des obgenannten, verlängerten Wartestandes gehen die Sozialversicherungsbeiträge zu Lasten des Personals; sie werden jedoch von der Verwaltung eingezahlt, wobei die Pflicht besteht, sie dem Personal anzulasten. Dem Personal, das vor dem 31. Dezember 1992 in den im Absatz 1 vorgesehenen Wartestand versetzt wurde, wird nur der zu Lasten des Personals gehende Teil der Beträge angelastet.

(6) Das in Absatz 2 genannte Personal kann, falls freie Stellen bestehen, die Wiederaufnahme in den Landesdienst beantragen. In diesem Falle erfolgt die Wiederaufnahme nicht gegen Rückzahlung der in Absatz 3 des Artikels 53 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Entlohnung.

siehe auch Art. 2 des D.LH. vom 23. März 1998, Nr. 8:

Art. 2 (Versetzung in den Ruhestand)

(1) Artikel 19, Absatz 3 des Landesgesetzes vom 13. Oktober 1993, Nr. 15, wird auf das im zusätzlichen, nicht bezahlten Wartestand befindliche Personal angewandt, welches das Recht auf Versetzung in den Ruhestand ab 17. August 1995 erworben hat oder das aufgrund von Artikel 19 in den Dienst wieder aufgenommen wurde.

(2) Die Bestimmung laut Absatz 1 hat den Charakter einer authentischen Auslegung.

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