Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.
(1) Die in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen unmittelbaren und mittelbaren Ergänzungsquoten und Ruhegehälter gleichen sich den Änderungen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge an, die von der Landesverwaltung im allgemeinen getroffen werden.
(2) Die Ergänzungsquoten richten sich auch nach den Änderungen der ergänzten Ruhestands- und Rentenbezüge.