Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.
(1) Bei Ableben eines im aktiven Dienst stehenden Angestellten, der Personen zu Lasten hat, wird die ihm zustehende Besoldung, für den Monat, in dem der Tod eingetreten ist, den Familienangehörigen entrichtet.