Kundgemacht im A.Bl. vom 23. Februar 1972, Nr. 10 - Sondernummer.
(1) Dem im vorhergehenden Artikel genannten Personal zahlt die Verwaltung bei seiner Versetzung in den Wartestand, nach Ausstellung einer ordnungsgemäßen Abtretungsurkunde, die Abfertigung für die bei der Landesverwaltung tatsächlich geleisteten Dienstjahre.
(2) Die gemäß vorhergehendem Artikel im Wartestand verbrachte Zeit gilt, hinsichtlich der Fürsorgeversicherung beim Nationalen Betreuungsinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) wie der Wartestand aus Familiengründen.
(3) Das Recht des genannten Personals auf die vom Nationalen Betreuungsinstitut für Angestellte der Gebietskörperschaften (I.N.A.D.E.L.) geschuldete Dienstprämie, geht, bei dessen Versetzung in den Ruhestand, auf die Landesverwaltung über.