(1) Das Immobilienvermögen besteht aus Gebäuden und Gründen im Inland sowie aus Gebäuden im Ausland.
(2) Der Wert des Immobilienvermögens entspricht dem aufgewerteten Katasterwert, der für die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) angewandt wird, auch wenn die Immobilien von der Bezahlung der ICIbefreit sind; bei Fehlen von ICI-Werten wird die selbe Vorgangsweise wie bei der Berechnung der ICIangewandt und als Grundlage werden die Werte vergleichbarer Güter herangezogen.
(3) Der Wert der im Ausland befindlichen Gebäude wird auf Euro 550,00 pro Nettoquadratmeter festgelegt; dieser Betrag wird von der Landesregierung alle zwei Jahre angeglichen, auch mit der Festlegung unterschiedlicher Werte je nach geografischer Zone.
(4) Der Wert der Güter, die durch ein Fruchtgenussrecht belastet sind, wird getrennt nach dem Vermögensanteil des nackten Eigentümers und des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes im Verhältnis zur Dauer des Rechtes und zum Alter des jüngsten Begünstigten erhoben, und zwar im Ausmaß der folgenden Prozentsätze:
Alter des Inhabers/der Inhaberin des dinglichen Nutzungsrechtes (in Jahren)
Vermögensanteil des/der nackten Eigentümers/ Eigentümerin
von 0 bis 20
5%
von 21 bis 30
10%
von 31 bis 40
15%
von 41 bis 45
20%
von 46 bis 50
25%
von 51 bis 53
30%
von 54 bis 56
35%
von 57 bis 60
40%
von 61 bis 63
45%
von 64 bis 66
50%
von 67 bis 69
55%
von 70 bis 72
60%
von 73 bis 75
65%
von 76 bis 78
70%
von 79 bis 82
75%
von 83 bis 86
80%
von 87 bis 92
85%
von 93 bis 99
90%
über 99
95%