(1) Zum steuerrechtlich erklärten Einkommen werden folgende Pauschaleinkommen hinzugezählt:
(2)Das gemäß Absatz 1 berechnete Pauschaleinkommen für die Viehwirtschaft wird um folgende Prozentsätze reduziert:
(3) Die im Absatz 1 angeführten Beträge werden alle zwei Jahre von der Landesregierung angeglichen.
(4) Was die Einkommen aus der Ausübung der Nebentätigkeiten laut Art. 2135 des Zivilgesetzbuches betrifft, werden die in der Steuererklärung erklärten Einkommen erfasst.