(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 15 wird der Betrag des erklärten Einkommens berücksichtigt - bei Gesellschaften im Verhältnis zur Beteiligung am Einkommen. Dieser Betrag, summiert mit eventuellen von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungen, darf auf keinen Fall geringer sein als der vom geltenden Kollektivvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegten Lohn eines qualifizierten Arbeitnehmers/einer qualifizierten Arbeitnehmerin im betreffenden Bereich. Die Landesregierung genehmigt alle zwei Jahre die heranzuziehenden Durchschnittslöhne.