(1) Macht die Gewinnbeteiligung zehn Prozent oder mehr aus, werden die Dividenden aus der Beteiligung an den Gesellschaften, die in der Einkommenserklärung angegeben sind oder aus einem anderen vom ausschüttenden Subjekt ausgestellten Dokument hervorgehen,berücksichtigt.Wenndie Gewinnbeteiligung die Haupteinnahmequelle darstellt, darf die Summe ausDividenden undeventuell von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungenauf keinen Fall geringer sein als der für den betreffenden Bereich festgelegte Lohn eines qualifizierten Arbeitnehmers/einer qualifizierten Arbeitnehmerin laut Artikel 14.