Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Unter technischen Vorschriften für öffentliche Bauaufträge sind die in Artikel 10 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 genannten Spezifikationen zu verstehen.
(2) Die verwendeten Erzeugnisse und Baustoffe müssen den technischen Normen der einschlägigen Rechtsvorschriften und den gemeinsamen technischen Spezifikationen entsprechen sowie die technischen Güteprüfungen bestehen. Aus den technischen Berichten muss ausdrücklich hervorgehen, dass die genannten Bestimmungen sowie alle weiteren nicht zwingend anzuwendenden Normen eingehalten werden.
(3) Um zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt werden, ist es verboten, in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Bauauftrag folgende Angaben aufzunehmen:
(4) Die spezifische Angabe eines Produkts oder eines Verfahrens ist mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.