Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag für die Planung und für sonstige freiberufliche Leistungen unter Beachtung der Rotation auf Grund eines der folgenden Kriterien vergeben:
(2) Der Auftraggeber kann in die Bekanntmachung oder in das Einladungsschreiben außerdem den Zeitpunkt der Übergabe der einzelnen Planungsphasen oder andere Bewertungskriterien einfügen, auch um den Grundsatz der Rotation bei der Auftragserteilung zu gewährleisten.
(3) Aufträge mit einem Wert bis zu 100.000 Euro kann der Auftraggeber den Auftragwerbern seiner Wahl gemäss Artikel 22 des Gesetzes erteilen. 7)
(4) Bei Aufträgen mit einem Entgelt über 100.000 Euro bis zur EU-Schwelle von 200.000 SZR lädt der Auftraggeber, im Falle des Verhandlungsverfahrens, mindestens drei Freiberufler ein, die er aus dem Verzeichnis der Vertrauenstechniker auswählt, falls ein solches Verzeichnis offiziell eingerichtet ist, wobei er die Beträge der bereits diesen Technikern erteilten Aufträge und die Berufserfahrung berücksichtigt. Es werden die Freiberufler mit den niedrigsten Beträgen an erteilten Aufträge bevorzugt. 7)
(5) Im Falle der Ausführung eines Wettbewerbs zur Vergabe einer Dienstleistung werden die Bestimmungen des Abschnittes VI des Gesetzes angewandt, soweit sie vereinbar sind. 7)
Die Absätze 3, 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.